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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-11-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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schehen, daß bei dem Darlehn d'ese Summe wieder mit ge nommen, und in die Kassenbestcnd.' zurück gezahlt würde. Präsident von Gersdors: Wenn der Herr Referent nichts weiter zu sprechen hat, so glaube ich, zur Fragstellung, die sehr einfach sein würde, übergehen zu können. Die Depu tation hat gesagt, daß, wenn man überhaupt zur Fassung der zweiten Kammer übergehen wollte, nur bei Punct e. noch ein Zusatz nöthig sei, welcher in den Worten bestehen soll: „auch das dießfalls nöthige Gesetz unter Beziehung auf die ständische Zustimmung zu erlassen", und ich frage nun: ob die Kammer mit diesem Zusatz die von der zweiten Kammer angenommene und von der Deputation zur An nahme empfohlene Fassung ihrer Seits annchmen wolle? Einstimmig: Ja. Referent Bürgermstr. Schill: Punct 12. der Regie rungsvorlage lautet: „Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, sowohl in sich selbst, als bei den von ihm reffor- tirenden Behörden diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche in Beziehung theils auf die aus der Bearbeitung der Eisen bahnangelegenheiten und aus dem Verhältnisse des Staats zu den verschiedenen Eisenbahngefellschaften entstehende be trächtliche Geschäftsvermehrung überhaupt, theils auf die Handhabung der Staatsaufsicht über das Eisenbahnwesen in technischer und polizeilicher Hinsicht insbesondere, durch das Bedürfniß geboten sein werden. Der hierdurch erwach sende Aufwand wird zunächst als ein transitorischer betrachtet und auf den Etat des Ministeriums des Innern csx. 26. b. verrechnet." Referent Bürgermstr. Schill: Ueber diesen letzten Punct heißt es im Deputationsbericht: Bei der LnHet-Berathung ist in der Ausgabe-Pos. 19. 20. 23. b. und 26. k. auf die durch die Eisenbahnunterneh mung herbeigeführte Geschäftsvermehrung und Steigerung der Ausgaben in administrativer, polizeilicher und technischer Beziehung Rücksicht genommen worden; und in obigem Puncte beansprucht die hohe Staatsregierung die Ermächtigung, alle in diesen drei Beziehungen nöthigen Einrichtungen treffen zu dürfen. — Sie ist wohl durch Bewilligung der dazu postu- lirten Geldmittel als schon ertheilt anzusehen. Die zweite Kammer hat sie ausdrücklich nochmals aus gesprochen, und hieran noch einige Anträge hinsichtlich der Concessionsbedingungen für die Eisenbahngesellschaften ge knüpft. Die von der zweiten Kammer beliebte Fassung des Punctes 12. ist folgende: Das Ministerium des Innern ist ermächtigt: 1) sowohl in sich selbst, als bei den von ihm ressorti- renden Behörden diejenigen Einrichtungen zu tref fen, welche in Begehung auf die aus der Bear beitung der Eisenbahnangelegenheiten und aus dem Verhältnisse des Staats zu den verschiedenen Ei senbahngesellschaften entstehende Geschäftsvermehrung geboten fein werden; 2) den hierdurch erwachsenden transitorischen Aufwand aus dem Postulat für den Etat des Ministeriums des Innern Position 26. b., vorbehaltlich seiner Zeit darüber zu ertheilenden Nachweises, zu bestreiten; 3) die aus polizeilicher und technischer Beaufsichtigung der Eisenbahnen erforderlichen Anordnungen zu treffen; 4) die Concessionsbedingungen für die bis zu nächster Ständeversammlung zu concessionirenden Eisenbahn gesellschaften festzustellen. Es beantragt jedoch die Ständeversammlung hierbei: ») daß die bei Concessionirung der sächsisch-baierischen Eisenbahncompagnie angenommenen Grundsätze in der Hauptsache auch bei neuen Concessionirungen festgehalten werden möchten; b) daß die Bildung eines angemessenen Reservefonds für außergewöhnliche Zwecke, namentlich Hauptre- paraturen aus den Bahnerträgen über 4H, wie bei der sächsisch-baierischen Eisenbahn geschehen, auch - künftigen Gesellschaften zur Pflicht gemacht werde; «) daß der nächsten Ständeversammlung die ertheilten Concefsionen, so wie in Beziehung auf das Eisen bahnwesen erlassenen Verordnungen vorgelegt wer den. Hat man sich schon oben für die Zweckmäßigkeit der der sächsisch-baierischen Eisenbahngesellschaft gestellten Bedingun gen erklärt, und findet dieses Gutachten die Genehmigung der verehrten Kammer, so wird man einem Gesuch, in glei cher Weise ferner zu verfahren, um so weniger entgegen sein können, je erwünschter es sein muß, die einzelnen Gesellschaf ten nach gleichen Grundsätzen, soweit dieß nur thunlich ist, behandelt zu sehen. Bei dem Interesse, welches die Ständeversammlung an dem Eisenbahnwesen hat, wird der Wunsch, die Concessions- urkunden einzusehen, als billig anerkannt werden. Da ferner die Fassung der Ermächtigung nur dasselbe enthält, was die Regierung beansprucht und was ihr nicht zu versagen ist, so empfiehlt man, auch hier der Fassung und den Anträgen der zwei ten Kammer allenthalben beizutreten, nur dürfte im Punct 2. es heißen: für den Etat des Ministeriums des Innern Posi tion 19., 20., 26. b. rc-, da in den beiden erstem Positionen ebenfalls transito rische Bewilligungen enthalten sind, die durch die Geschäfts häufung in Folge der Eisenbahnunternehmungen ihre Recht fertigung erhielten, und die Deputationen beantragen die Einschaltung der beiden benannten Zahlen. Präsident von Gersdorf: Mit der Veränderung, daß unter 2. statt 26. b. cs heiße: 19., 20., 26. d., rathet die De putation an, der Fassung der zweiten Kammer, wie sie Ih nen vorhin von dem Referenten vorgetragen worden ist, bei zutreten, und ich frage: ob Sie dieß zu thun gemeint sind? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermstr. Schill: Hiermit würde auch der Antrag angenommen sein. — Noch heißt es im Bericht: Von den im jenseitigen Bericht aufgeführten Petitio nen sind nur folgende: der Stadträthe zu Stollberg, Marienberg und Wol kenstein,
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