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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Erwähnung gcthan hat, so muß ich erwiedern, daß ich recht wohl weiß , wie man den Unterhaltungsaufwand für diese Kirche bei Berechnung der von den Parochianen zu übertragenden Lasten ausgenommen hat. Dies ist aber geschehen, weil diese Kirche in einem Staatsgebäude, welches der Staat ohnehin zu erhalten hat, befindlich ist, aber nicht weil die Unterhaltung der Kirche der Staatscafse obliegt. Was den vierjährigen Besitzstand anlangt, so habe ich darauf zu erwiedern, daß derselbe an sich kein Recht begründet und daß sich die Deputation sorgfältig jedes Urtheils über die etwaigen, solchen Entschädigungsansprüchen zur Seite stehenden Rechtsgründe enthalten hat, weil sie sich in Ermange lung der nöthigen Unterlagen nicht davon überzeugen konnte. Wenn, schließlich bemerkt worden ist, daß die der katholischen Ge meinde eingeräumt gewesenen Gemächer auf andere Weise dem Staate nutzbar wären und daß es den Schein gewinnen könne, als wolle sich der Staat dadurch zum Schaden der katholischen Kirchengemeinde bereichern, so muß ich darauf noch erwähnen, daß dieser Nutzen ein so geringfügiger sein möchte, daß er im Vergleich mit der in Anspruch genommenen Entschädigung kaum der Erwähnung werth scheint. , v. Po fern: Auch ich halte mir vorgenommcn, über diese Position Etwas zu sagen. Das, was vom Herrn Cultusminister und von Herrn v. Heynitz gesagt worden ist, ist jedoch von der Art, daß ich nur nöch wenig hinzuzusetzen habe. Ich muß im Vor aus bemerken , daß ich für den Antrag der hohen Staatsregie rung, also gegen die Ansicht der Deputation stimmen werde, jedoch mehr dafür sein würde, sofort ein Aversionalquantum zu bewilligen, weil ich mir denken kann, daß es vielleicht weniger angenehm für alle Lheile sein dürste, diese Position als eine be ständige bei allen künftigen Landtagen auf dem Budjet zu sehen. Ich vermag auch nicht auf die Rechtsgründe einzugehen, denn ich kenne sie nicht, und die Deputation ist auch nicht darauf einge. gangen; aber ich glaube, Gründe der Billigkeit sprechen dafür, daß ein Aversionalquantum gegeben werde. Fragen wir uns offen — vorausgesetzt, daß die Antwort offenherzig erfolgt — wenn es eine protestantische Gemeinde beträfe, und sie wäre seit 1710 in einem solchen Besitze gewesen, sie müßte denselben aber jetzt wegen eines Baues aufgeben, würden wir da nicht sofort die Bewilligung aussprechen, auch angenommen, es sprachen keine Rechtsgründe für die Partei, und es sei die Benutzung des fraglichen Raumes nur precarlo bewilligt worden? Den Ver gleich vom Jahre 1837 hat schon der Herr Cultusminister er wähnt und das Nöthige erläutert, und ich bemerke nur noch, daß auf die jetzigen Umstände damals nicht Rücksicht genommen wor den ist, weil man an den jetzigen außerordentlichen Fall nicht denken konnte, da man ihn gewiß für unmöglich hielt. Aus diesen Gründen würde ich gegen ven Antrag der Deputation stimmen, und nur noch die Frage an die hohe Staatsregierung richten, ob es ihr nicht auch angemessen erscheine, sofort ein Aversionalquantum sestzusetzen und zur Bewilligung den Kam mern vorzulegen. Ich würde mir dann erlauben, einen Antrag darauf zu stellen. Staatsminister v. Wietersheim:-Ich habe darauf zu antworten: Das Ministerium ist zwar überzeugt, daß die ka tholische Kirchengemeinde die Gewährung eines Kapitals vorzie hen wird, denn es liegt in der Natur der Sache, weil sie ein Ca pital zum Baue einer neuen Kirche braucht; allein das Ministe rium kann darüber jetzt keine bestimmte Erklärung abgeben, es wird wohl auf die Verhandlung mit der katholischen Kirchen gemeinde ankommen, für die jetzt ein Actor bestellt wird, indeß glaube ich, daß der Wunsch öes geehrten Abgeordneten sich von selbst realisiren werde, denn sie wird aufCapitalisirung antragen. v. Po fern: Nach dieser Erklärung werde ich einen beson- dern Antrag nicht stellen, und mich dem Anträge des Herrn v. Heynitz anschließen, weil ich voraussetzen darf, daß auf künftigem Landtage eine feste Summe bewilligt werden wird. Freiherr v. Friesen: Ich kann mit der Deputation nicht übcreinstimmen. Dieselbe führt an, daß sie aus den ihr vor liegenden Unterlagen nicht km Stande sei, zu beurtheilen, ob der katholischen Kirchengemeinde zu Leipzig Rechtsansprüche zur Seite stehen. Ich befinde mich in einer ähnlichen Lage und kann dies ebenso wenig beurtheilen, allein dem Anführen der Depu tation häst doch die Ansicht der hohen Staatsregkerüng wenigstens die Waage, welche versichert, daß der katholischen Kirchengemeinde zu Leipzig wirklich ein Anspruch auf Entschädigung zustehe. Die Deputation führt ferner an, die katholische Kirchengemeinde zu Leipzig stehe schon in Unterhandlung wegen des Baues einer neuen Kirche, sie habe schon ein Grundstück mit einem Kosten aufwande von 9,000 Thlr. dazu gekauft, daraus gehe hervor, daß sie sich nicht im Zustande der Mittellosigkeit befinde. Auch diese Umstande sind mir nicht bekannt, indessen dürfte auch auf dieselben wenig ankommcn. Soviel ist gewiß, daß die katholische Gemeinde in Leipzig feit 1710 im ruhigen und ungestörten Be sitz der Kirche sich befunden hat, daß sie seitdem das Recht gehabt hat, ihren Gottesdienst dort unentgeltlich auszuüben. Es ist ferner soviel gewiß, daß die katholische Kirchengemeinde zu Leip zig die Kirche ohne ihre Schuld verloren hat, daß Umstände, die nicht in ihrer Macht lagen, abzuwenden, sie genöthigt haben, die Kirche zu verlassen, daß vielleicht nicht ganz ohne die Schuld der im Auftrage der hohen Staatsregierung handelnden Baubehör den die Kirche in den Zustand gekommen ist, der die katholische Kirchengemeinde nöthigte, dieselbe zu verlassen. Es sprechen daher Gründe der allerhöchsten Billigkeit für die Gemeinde, und ich glaube, wenn eine Kirchengemeinde, gleichviel ob eine pro testantische, oder eine katholische, ober eine israelitische Gemeinde, sich 130 Jahre mit Erlaubniß des Staates im ruhigen Besitze einer Kirche befunden hat, und sie dieselbe ohne ihre Schuld ver liert, es Sache der Billigkeit, ja Gerechtigkeit ist, daß man sie für den Verlust entschädige. Ich würde mich aber auch grade für die katholische Kirchengemeinde in Leipzig aus Gründen der Billig keit doppelt verwenden müssen, weil die katholische Kirche der Zahl ihrer Bekenner nach in Sachsen die schwächere ist, und da mit es im In- und Auslande nicht den Schein gewinne, als ob man ihr die Ausübung ihres Gottesdienstes nach den Vorschriften ihrer Kirche erschweren oder verkümmern wolle. Daher wünsche ich, daß die Kammer sich entscheide, die Entschädigung zu be-
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