Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
willigen, sek es nun in einem Aversionalquantlkm oder in einer jährlichen Rente, welches man wohl dem Ermessen des Cultus- ministerii überlassen kann. Bürgermeister Hübler: Nachdem der Herr Referent schon für das Deputationsgutachten gesprochen hat, könnte ich mich' eigentlich des vorher erbetenen Wortes begeben ; indeß erlaube ich? mir doch seiner Vertheidigung noch einige Worte und zunächst die Versicherung hinzuzufügen, daß die Deputation aus sehr nahe? liegenden Gründen gerade diesem Postulate und der Erwägung der Frage seiner Bewilligung die größte Aufmerksamkeit gewidmet hat, sie hat sich aber nach der sorgfältigsten Prüfung von deri hlrberzeugung nicht trennen können, duß es selbst im Interessei der betheiligten Kirchengemeinde das Angemessenste sei, den An-! spruch im Rechtswege zur Entscheidung zu bringen. Vergessen Sie nicht, meineHerren, daß es sich nach der Ansicht der Becher- ligten in dem vorliegenden Falle keineswegs um „Billigkeits-", sondern um „Rechtsgründe" handelt. Wie aber die Sache jetzt vorliegt, steht factisch nur so viel fest, daß den katholischen Glau bensgenossen zu Leipzig im Jahre 1710 in einem Staatsgebäude ein Raum zu ihrem kirchlichen Gebrauche vom damaligen Landes herrn überlassen worden ist. Diese Ueberlassung an sich, entblösst von jedem näheren Nachweise über deren Modalität, kann so we nig, als ein noch so langer Besitz einen Rechtsanspruch auf Ver schaffung sincs anderweiten Unterkommens, öder aufeinedem ent sprechende Entschädigung begründen, wenn der Staat ge-! nöthigt ist, über die fraglichen Räume anderweit zu disponiren.^ Es würde daher, so lange keine Rechtstitel nachgewiesen, die Erihs schädigungsrente von 300 Thlr. ohne rechtliche Basis dastehen. > Im Gegentheil aber würde sie, selbst capitalisirt, nach der Ueber- zeugung derDeputationals völlig unangemessen und unzureichend ? sich darstellen, wenn, wohin die Erläuterungen S. 310 des Be- rschts deuten, der katholischen Gemeinde zu Leipzig wirklich ein! Recht zur Seite stünde , die Gewährung einer geeigneten Räum lichkeit zu Haltung ihres Gottesdienstes Und deren Unterhaltung in. Anspruch nehmen zu können. Lediglich um aus diesem Di- ? lemma herauszükotnmen, schien es der Deputation das Gerechteste, hie Lösung einer Frage der rechtlichen Entscheidung zu überlassen, die jetzt noch so unklar vorliegt, daß es ohne Verletzung des einen oder des andern Thesis fast nicht möglich ist, sie durch einenVer- gleichsvorschlag zu beseitigen. Die Deputation hat hierbei ledig lich dem Gefühle des Rechts folgen zu müssen geglaubt, beseelt von dem Wunsche, weder dem Interesse der Staatscasse, noch dem gleich zu berücksichtigenden Interesse der betheiligten Kirchenge meinde durch Empfehlung eines zurZeit nicht begründeten Postu lates aus irgend eine Weise zu nahe zu'treten. Bürgermeister Wehner: Es ist aus den bisherigen Aeüße- rungen doch so viel abzunehmen, daß die katholische Kirche in Leipzig ohne Bedingung vor 130 Jahren den dortigen Ka-> tholiken überlassen worden ist. Nun, wenn keine Bedingungen gemacht worden sind, so begründet der bloße Besitzstand nach meinen Gedanken wohl noch kein Recht, zu verlangen, daß, wenn diese Räume zu Grunde gegangen sind, neue Räume aus Staats kassen wieder herzustellen wären. Stellen Sie sich den Fall vor, daß eine protestantische Gemeinde vielleicht in den Fall gekommen wäre, ihre Kirche durch ein Brandunglück, oder auf andere Weise zu verlieren, und der Gutsbesitzer hätte gesagt: ich räume euch hiermit ein anderes Local ein, gebraucht cs zu eurem Gottesdienste, und die Gemeinde hätte das zum Gottesdienst ihr überlassene Gebäude 100 Jahre gebraucht, cs würde aber durch einen Zufall ruinirt, — nun frage ich: ob der, welcher aus Mitlciden ein solches Gebäude hergegcben hat, deshalb, weil das Gebäude oder der Raum zu Grunde gegangen, anzuhaltcn wäre, zu demselben Wehuf.wieder ein neuesLoral herzustellen. Also einen Nechtsgrund kann das nicht begründen. Der Umstand, daß vielleicht ein Bau, der im Ge bäude von Seiten des Staatssiscus vorgenommen wurde, die Veranlassung zum Ruin gab, kann unmöglich zu dem Ansprüche auf Entschädigung Etwas beitragen; denn Jeder kann in seinem Eigenthum schalten, und Vorsatz zum Ruiniren ist nicht zu prä-' sumiren. Soviel ich das Gebäude kenne, so ist es ein sehr altes Gebäude, und ich habe schon, als ich auf der Universität war, gehört, daß es einmal von oben herein einfallen würde. Ich kann mir also nicht denken, daß, weil es nun eingefallen ist, das den Grund abgeben kann, zu verlangen, ein anderes herzustellen. Also ich wiederhole es, einen Nechtsgrund kann ich dazu nicht finden. Uebrigens hat die Deputation der leipziger katholischen Gemeinde auch nicht abgesprochen, daß es möglich sein könne, daß ein Nechtsgrund zur Forderung des Wiederaufbaues aus Staatsmitteln vorhanden sei; denn sie hat derselben den Rechtsweg Vorbehalten, und das glaube ich, ist der einzige Weg, den man hier einschlagen kann. Der geehrte Sprecher vor mir hat gemeint, es wäre nicht angenehm, daß die Stände den Rechtsweg einschlagen ließen. Ich glaube, wir sind aber schon oft in dem Falle gewesen, wir haben schon mehrmals den Rechts weg eintreten lassen, und man hat sich dann später überzeugt/ daß es der richtige war; ich glaube daher, man brauche darauf keine Rücksicht zu nehmen. Ich muß aber auch noch bemerken, daß wir schon im Allgemeinen ein Uebcreinkvmmen mit der katho lischen Kirche wegen Unterstützung der katholischen Kirchen ge troffen haben; sie bekommen ein gewisses Quantum, welches wir diesmal auch bewilligt haben; wenn wir noch mehr bewilli gen, so wäre das nur eine Vergrößerung des Aversionalquanti, und würde hierher gehört haben, eine besondere Bewilligung aber noch zu beschließen, das scheint mir nicht angemessen zu sein. Was den Antrag des Herrn v. Heynitz anlangt, so würde ich ihm vollständig beitreten, vorausgesetzt, daß er denselben etwas anders gefaßt und ilm dahin gerichtet hätte, die Stande möchten transitorisch Etwas bewilligen, damit eine Vereinigung dann überhaupt eingeleitet und. dadurch ein Proceß vermieden werde, wobei die hohe Staatsregierung ersucht würde, zu untersuchen, ob Rechtsgründe vorhanden; in der Maße würde ich mich mit dem Anträge einverstanden erklären können. So wie er aber jetzt dasteht, werde ich mich dagegen aussprechen. MeineHerren! wir haben hier verschiedene Pflichten; wir haben allerdings die Pflicht, die katholischen Gemeinden zu unterstützen, wenn sie der Unterstützung bedürftig sind, das wird gar nicht in Zweifel ge zogen, wir haben aber auch noch die zweite Pflicht, wit müssen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder