Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Staatsregkerung, und zwar eine sehr angelegentliche, näm lich wenn beide Kammern sich über den jetzigen Antrag vereini gen, und die Staatsregkerung demselben ihre Zustimmung er- theilt, mithin durch Erlassung einer Verordnung unfern Wunsch erfüllt, daß sie dann nicht gleich, und am allerwenigsten schon beim nächsten Landtage zu Vorlegung einer neuen Kreistags ordnung verschreiten möge; nicht weil cs nicht nothwendig wäre, daß die Organisation der Kreistage und die Art der Geschäfts behandlung auf denselben durch gewisse Normen geregelt werde, sondern weil ich glaube, daß die Geschäftsbehandlung und die Art der Zusammensetzung der Deputationen, die Abstimmung u. s. w. auf den Kreistagen durch Gewohnheit und durch einen gewissen Gebrauch sich von selbst ausbilden und regeln werde. Ich würde also bitten, daß man uns auch in dieser Beziehung Zeit lasse, erst Erfahrung zu sammeln und eine gewisse Ge wohnheit zu begründen, und daß man erst dann, wenn dieses geschehen, zu einer wirklichen Gesetzgebung über dir Kreisver fassung verschreite, damit das Urtheil eines berühmten Staats mannes auch hier einmal zur Wirklichkeit werde: daß ein Gesetz nicht gegeben wird, sondern daß es wird, d. h., daß sich durch Gewohnheit, Nothwendigkeit und Anerkennung dieser Nothwen- wendigkeit ein Herkommen von selbst ausbildet, welches später durch ein geschriebenes Gesetz ausgedrückt wird. Auf diese Art und Weise hat sich eigentlich unsere ganze Kreistagsordnung von 1821 gebildet, welche noch heute mit einigen Veränderungen, die durch die Verfassungsurkunde nothwendig geworden sind, gilt. Es ist mir nämlich nicht bekannt, daß vor dem Jahre 1821 eine Kreistagsordnung bestanden habe, vielmehr hatte sich die ganze Zusammensetzung der Kreisstände, ihre Geschästsbehandlung, die Ausübung des Stimmenrechts und alle andern Bestimmungen bei der Berathung durch Gebrauch und Herkommen gebildet. Es hatte damit auch keine Gefahr, weil früher die Kreisstände öfter Ver anlassung hatten, zusammenzukommen, als jetzt, weil die Kreis vorsitzenden allemal bei den Landtagen gegenwärtig waren, und während der Landtage von den versammelten Ständen selbst Kreistage gehalten wurden, hierdurch aber und durch die Auf sicht und Direktion der Regierung,immer Einheit und Ueberein- stimmung in der Verfassung der Kreistage erhalten wurde. Man fühlte jedoch später, daß es nothwendig sei, dieses Herkommen in einem Gesetze auszusprechen, und es wurde nun von allen vier Kreisvorsitzenden Bericht erfordert, wie eigentlich die Ver fassung bei den Kreistagen sei, wie es daselbst mit der Verhand lung der Geschäfte gehalten werde. Ein solcher -Bericht des Vorsitzenden im leipziger Kreise lügt mir vor, und ich habe ge funden, daß dieser Bericht alles das genau enthält, was eigent lich die Kreistagsordnung von 1821 festsctzt; was also bestätigt, daß man recht gut dem Gebrauche eine Zeitlang seinen freien Lauf lassen kann, und erst spater üöthig hat, ihn durch ein Gesetz zu bestätigen. Also das ist der Wunsch, welchen ich mir bei dieser Gelegenheit gegen die hohe Staatsregierung auszusprechen erlauben wollte, jedoch ohne einen diesfallsigen Antrag zu stellen, und nur in der Absicht, ihn der Erwägung anh'eim zu geben. Staatsminister NostitzundJänckendorf: Obschon ichmkch nicht für ermächtigt halten kann, in Bezug auf den soeben ver nommenen Wunsch eine bestimmte Erklärungabzugeben, so glaube ich doch, daß die Staatsregierung, falls ein ständischer Antrag, wie er am Schlüsse des vorliegenden Deputationsbe- richts vorgeschlagen wird, an sie gelangen sollte, schwerlich be absichtigen werde, dem nächsten Landtage den Entwurf einer Kreistagsordnung zur Berathung vorzulegen. Ich bin vielmehr der Meinung des vorigen Sprechers, daß cs rathsam sein werde, weitere Erfahrungen über die Nothwendigkeit einer veränderten Kreistagsordnung zunächst noch abzuwarten. v. Sch onfelsSowohl mit dem Deputationsgutachten, als mit der Ansicht des Herrn Äicepräsidenten erkläre ich mich um so mehr einverstanden, als auch ich Namentlich seitdem Ein tritte der Verfassungsurkunde die Unzuträglichkeit gefühlt habe, welche darin liegt, daß der Bauernstand bis jetzt nicht Ehest an den kreisständischen Berathungen hatte, während bei diesen Be- rathungen öfter Beschlüsse gefaßt wurden, welche diesen bis jetzt ausgeschlossenen Stand mehr oder minder betrafen, und wah rend Verfügungen über Caffenbestände getroffen wurden, wobei offenbar diesem Stande eine Stimme zustehen mußte, da be kanntlich der Haup'tfonds der allgemeinen Kreiscassen aus der frühem sogenannten Peräquationscasse gebildet wurde, und diese wieder ihren Ursprung in während der Ktiegsjahre von allen Ständen, also auch vom Bauernstände, zu viel gelieferten Na turalien rc. hatte. Daher trete ich dem Deputationsgutachten bei, und füge nur noch hinzu, daß ich die feste Ueberzcugung habe, daß, wenn ein beifälliger Beschluß in dieser Beziehung gefaßt wird, er bei allen Betheiligten großen Anklang finden wird. . > Referent Graf Ho henth al (Püchau): Ich habe nur als Referent auf eine Aeußerung des Herrn v. Friesen zu erwie- dern, daß man die Frage, ob eine solche Zulassung des Bauern standes durch Verordnung auszusprechen sei, ohne vorher die Kreisstände zu befragen, sehr reiflich in der Deputation erwo gen hat, und alle Deputationsmitglieder die Kreisstande als eine auf historischem Grunde bestehende Corporation anerkannt. Indessen ist dieses Bedenken durch die Erklärung des Herrn Staatsministers beseitigt worden, wornach eine solche Verord nung, die auf Anrathen der Stände erlassen worden, die wirk liche Stelle eines formellen Gesetzes vertritt, und wie auch Herr v. Friesen bemerkte, wird dies nur deshalb von der De putation gewünscht, weil sie glaubte, daß auf diesem Wegeäm kürzesten der Zweck erreicht werde. Was den zweiten Vorschlag anlangt, das Wort „allgemeinen" einzuschieben, so bin ich als Referent vollkommen damit einverstanden. Bürgermeister Stärke: Meinerseits habe ich ebenfalls kein Bedenken, daß hinter das Wort „erbländischen" das Wort „allgemeinen" eingeschaltet werde. Ich würde um so weniger da gegen sein, als dieses Verhgltniß dann dem in der Oberlausitz bestehenden respondirt, wo ebenfalls nicht nur allgemeine Be- rarhungsverhandlungen zwischen allen Ständen, sondern auch dergleichen besondere, welche nur das Interesse der Ritterschaft berühren, und wiederum specielle, an denen nur der sogenannte
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder