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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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rung füglich nicht zu stellen sein dürsten, dem ihr ertheiltcn Auf trage dadurch am Geeignetsten zu entsprechen geglaubt, wenn sie die bei frühem Landtagen besprochene Aufhebung der kleinen Bannrcchte im Allgemeinen in den Kreis ihrer Beratungen zöge, und sie hat sich daher hierüber noch speciell mit einem könig lichen Regierungscommissar in Vernehmung gesetzt. Von Letz term ist auch eröffnet worden, daß, wenn auch die hohe Seaats- rrgierung zunächst abzuwarten habe, ob in Folge der vorliegen den Petitionen .ein gemeinschaftlicher Antrag beider Kammern an sie gelangen werde, sie dennoch in diesem Fall gern geneigt sein würde, die Frage über die Vorlage eines diesfallsigen Gesetz entwurfs an die nächste Ständcversammlung in Erwägung zu ziehen, weil die Gründe, welche die Aushebung der fraglichen Bannrechte früher wünschenswert erscheinen lasten, im We sentlichen noch fortbestündcn. Und diese Eröffnung, welche der königliche Regierungscommissar auch bei der Debatte über den erstatteten Bericht in jenseitiger Kammer wiederholt hat (Mit teilungen ll. S. 1724), hat nicht nur deren Deputation eine genügende Veranlassung gegeben, um sich in dem Berichte im Allgemeinen über die Zweckmäßigkeit der Aufhebung der mehr gedachten Bannrechte zu verbreiten, und auf den vielfachen und bedeutenden Verlust aufmerksam zu machen, .welchen derartige Monopole für das Nationalvermögen hätten, sondern auch den Befchluß der zweiten Kammer motivirt, daß im Verein mit der ersten Kammer die hohe Staats regierung um Vorlegung eines Gesetzes, die Aufhebung der kleinen Bannrechte betreffend, an die nächste Slän- deversammlung ersucht werden möge. — Auch die unterzeichnete Deputation vermag sich nur für den Beitritt zu diesem Beschlüsse insoweit zu erklären, daß sie die Vorlegung eines Gesetzentwurfsüber diesen Gegenstand für räth- lich und nvthwendig hält; sie glaubt indeß es dem Ermessen der hohen Staatsregierung anheimgeben zu müssen, ob dazu schon bis zur nächsten Ständeversammlung zu verschreiten sei, und ent hält sich jedes nähern Eingehens auf den fpeciellen Inhalt der überreichten Petitionen, da sie nur theilweise eine Lendenz ver folgen, welche vorerst aus einem allgemeinem Gesichtspunkt be leuchtet werden dürfte. Möge der Ursprung dieser Bannrcchte sich auch nach Ver schiedenheit der Verhältnisse, auf verjährte Gewohnheitsrechte und Herkommen, oder auf Privilegien und andere Privatrechts titel stützen, oder in dem obrigkeitlich polizeilichen Aufsichts rechte der fiscalischcn Beamten und der resp. Pam'monialge- richtsobrigkeilen gesucht werden, vermöge dessen sie befugt gewe sen, gewissen Personen zu Ausübung solcher BaNnrechte Erlaub- niß zu erthcilen, oder aus polizeilichen Rücksichten zu versagen,— so bildet ihr Bestehen doch unbezweifelt eine lästige Beschränkung der freien Bewegung im Verkchrsleben, deren Beseilignng um so wünschenswerther erscheint, als bei niedren dieser sogenannten Bannrcchte vornehmlich der ärmere Kheil des Volks betroffen wird, und als bei der vermehrten Population und d.m Einwirken ungünstiger Zeitconjuncturen ohnedem für diese Elaste der Staatsbürger die Gelegenheit zum redlichen Erwerb und Ver dienst sich sehr vermindert hat, und der Erwerb selbst bereits auf das Niedrigste herabgedrückt worden ist. H'erzu kömmt, daß der Gewinn, den das Fortbestehen dieser Bannrechte für die Staats kasse nur immer haben kann, kaum in Betracht gezogen werden darf, wenn man die indirecten Vortheile beleuchtet, welche die Aufhebung dieser Bannrcchte durch Sicherung des Lebensunter halts eineStbeiis der ärmeren Volksclasse norhwendig gewährt. Im Jahre 1834 wenigstens belief sich, nach den damals von der hohen Sraalöregicrung' bewirkten Angaben, der Bruttoertrag der fraglichen Bannrechte für die Staatscasse nur auf eine Summe von ' ... 997 Lhlr. 21 Gr. 10 Pf. für Musikpachte, 316 - 18 - — für das Recht zum Lumpen ¬ sammeln, 67 - 10 - 3 - für das Recht zum Vieh ¬ schnitt, . 37 - 12 - -- für das Recht zum Schleifen, 1,419 Lhlr. 14^Gr7^1Pf7 Sn?" Nichts desto weniger ist die Deputation keineswegs gemeint, einer seiner Zeit zu erfolgenden Freigcbung Vieser Gewerbsbefug- niffe, ohne alle Beschränkung und namentlich ohne Fortbestehn einer polizeilichen Aufsichtsführung, das Wort zu reden, halt sich aber überzeugt, daß die hohe SraatSregierung deshalb die nöthi- gen Anordnungen von selbst zu treffen nicht unterlassen und ebenso wenig das privatrechtliche Verhältniß derjenigen Indivi duen unberücksichtigt lassen werde, die vermöge eines verjährten Besitzstandes oder nach andern Rechrsiiceln bei der Aufhebung solcher Bannrcchte wesentlich betheiligt sind, oder, wie z. B. mehre Besitzer von Papiermühlen das Privilegium des Hader sammelns in bestimmten Bezirken unter onerösen Nechtstiteln erworben haben. Endlich berührt die Deputation, ohne deshalb Anträge stellen, oder Vorschläge eröffnen zu wollen, nur bei die ser Gelegenheit, daß, was das Bannrechr des Musikzwangs in mittleren und kleinen Städten des Landes betrifft, dessen Aufhe bung füglich nur einem in gesetzlicher Maße zu fassenden Ge- meindebcschlusse überlassen werden möchte, weil die Aufhebung dieses Rechts leicht von Nachtheilen für den musikalischen Kunst genuß der Einwohner solcher Orte begleitet sein dürfte, ittdem es von selbst cinleuchtet, daß nur das ausschließende Befugniß ei nes Unternehmers an solchen Orten das Fortbestehn einer guten Musik ermöglichen lasse, und empfiehlt die Deputation daher schließlich der geehrten Kammer im Allgemeinen den Beitritt zu dem vorerwähnten Beschluss^ der jensei tigen Kammer in der Maße, daß die hohe Staatsregie rung ersucht werde, der nächsten, oder einer der nächsten Ständeversammlungen ein Gesetz, die Aufhebung der sogenannten kleinen Bannrechte betreffend, vorlegen zu lassen. (Während des Vortrags treten der Herr Staatsminister Nostitz und Ianckendorf und der königl. Herr Commiffar Schmieder ein.) Vicepräsident v. Carlowitz: Was mich anbetrifft, so werde ich gegen das DepUtativnsgutachtcn stimmen; eS scheint mir nämlich, meine Herren, als ob die Frage: ob? hier auf gleiche Linie zu stellen sei, mit der Frage: wie? das heißt mit andern Worten: es scheint, daß es nicht blos darauf ankommt, sich darüber zu fassen, ob überhaupt die Aufhebung der kleinen Bann rechte wünschenswerth sei, sondern daß man zu gleicher Zeit auch darüber mir sich einig sein müsse, ob man diese Aufhebung mit Entschädigung oder ohne Entschädigung wolle «intreten lassen. Diese letztere Frage läßt nun die geehrte Deputation offen; ich will ihr hierüber keineswegs einen Vorwurf machen, allein wenn man sich die Verhandlungen über diese Frage auf einem der ver gangenen Landtage vergegenwärtigt, so wird man freilich zu dem Glauben kommen müssen, daß den neu vorzulegenden Gesetzent wurf dasselbe Schicksal erwartet, welches den früher vorgelegten getroffen hat. Solange die Kammern darüber noch nicht einig
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