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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-06-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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Graf Hohenthal (Püchau): Der Abg. Zische in der zweiten Kammer hat eine Petition bei derselben eingereicht, die dahin geht, die hohe Staatsregierung um Vorlage eines Ge setzentwurfes wegen Wegfall der Schutzunterthänigkeit in der Oberlausitz, rosx. der Entschädigung dafür, sowie wegen Ablö sung des Theilschillings, der Stuhlzinsen und Quittirkreuzers zu bitten. Diese Petition ist in der zweiten Kammer an die dritte Deputation abgegeben worden, welche sich darüber mit einem Regierungscommifsär in Vernehmen gesetzt hat, aber gleich bei der ersten Sitzung hat der Regierungscommifsär der jensei tigen dritten Deputation mitgetheilt, daß bereits seit dem Jahre 1837 ein früherer ständischer Antrag, der von beiden Kammern gemeinschaftlich gefaßt worden ist, auf Vorlage eines solchen Ge setzes geschehen sei, und daß bereits die hohe Staatsregierung diesfalls Erörterungen angestellt und in Folge dieser Erörterun gen ein vollendetes Gesetz schon abgefaßt habe; daß aber dieselbe wegen der dringenden Vorlagen an diesem Landtage Bedenken getragen habe, dieses Gesetz noch jetzt vorzulegen. Nach dieser Mittheilung hat nun die jenseitige Deputation folgenden Antrag an die Kammer gebracht: „Die Kammer wolle Beruhigung fassen, und im Verein mit der hohen ersten Kammer gegen die hohe Staatsregierung die zuversichtliche Erwartung aussprechen, daß der nächsten Ständeversammlung bald nach Eröffnung des Landtags ein Gesetzentwurf wegen Wegfalls der Schutzunter- thänigkeit in der Oberlausitz und r«sp. Entschädigung dafür, so wie wegen Ablösung des Lheilschillings, Vorfangs - und Quit tirkreuzers, auch Aufhebung und Ablösung des Stuhlzinses werde vorgelegt werden." Also bezweckt die Petition des Abg. Zische weiter Nichts, als eine ArtExcitatron, auch ist die jenseitige Kammer nicht einmal auf das Materielle eingegangen, und es hat daher die Deputation geglaubt, daß sie keines besondern schriftlichen Berichts bedürfe, und schlägt daher der geehrten Kammer vor, der zweiten Kammer beizutreten. Präsident v. Gersdorf: Sollte die geehrte Kammer bei dieser Sachlage und erhaltenem mündlichen Vortrage nicht an- noch einen schriftlichen Bericht verlangen, so würde ich fragen, ob Sie der Deputation beitreten? Prinz Johann: Ich muß bemerken, daß es doch immer ein ständischer Antrag ist, wenn auch ein sehr wenig einflußrei cher. Streng genommen sollte nach Vorschrift der Landtags ordnung mit Namensaufruf abgestimmt werden, da es ein Vor schlag der dritten Deputation ist, wenn auch nur ein mündlicher. Wäre es nicht sachgemäß, wenn der Gegenstand mit einem kurzen schriftlichen Berichte vorgetragen würde? Präsident v. Gersd orf: Die Deputation wird sehr bereit dazu sein, sie glaubte aber in Rücksicht eines früher» Vorganges sich dieses Verfahren erlauben zu dürfen, da es jeden Augenblick der Kammer überlassen ist, einen schriftlichen Vortrag zu ver langen. Bürgermeister Wehner: In der Hauptsache ist das, was Se. Königl. Hoheit bemerkte, wohl richtig, jedoch bei -er jetzi gen kurzen Zeit, welche der Landtag noch haben wird, und da die Sache so klar vorliegt, kann man wohl das Verfahren ein schlagen, welches von der Deputation eingeschlagen worden ist; denn mir geht wenigstens kein Grund bei, warum man der zwei ten Kammer nicht beitreten sollte. Ich wäre also der Meinung, daß die geehrte Kammer beschließe, sofort auf den Vorschlag ein zugehen, und sich auf den vorgeschlagenen Antrag zu erklären. v. Posern: Insofern heute über den Antrag abgestimmt wird, muß ich erklären, daß ich mich, um keinen Aufenthalt in die Sache zu bringen, und aus andern bewegenden Gründen, namentlich weil der frühere ständische Antrag gleichmäßig lautete, zwar nicht von der Deputation getrennt habe, da ich aber mit den betreffenden Verhältnissen näher bekannt bin, so habe ich mir nicht verhehlen können, und halte dies auszusprechen für Pflicht, daß eine Ablösung des Stuhlzinses, sei es durch Capi tal, sei es durch Rente, in vielen Fallen ganz unausführbar sein würde, namentlich des Stuhlzinses, der von den Hausge nossen entrichtet wird; denn das Stuhlgeld ist bereits ein Geld zins, eine Rente und eine Ablösung durch Capital, mindestens bei und durch die Hausgenossen selbst, ist unausführbar undun- thunlich, weil diese von einem Orte zum anderen wandern, oft nur kurze Zeit an einem Orte verweilen, auch die Höhe der Stuhlgelderträge sehr steigend und fallend ist und allein von Handelsconjuncturen abhängt. Jedoch, glaube ich, kann man dies wohl der hohen Staatsregierung überlassen, sie wird selbst auf diese Schwierigkeiten kommen und zu dieser Einsicht gelangen. Erwähnen mußte ich es aber, um den Anschein zu vermeiden, als habe ich unüberlegt gehandelt und nicht darüber nachgedacht. — Irre ich nicht ganz, so habe ich bereits bei früheren Landtagen darauf aufmerksam gemacht. Graf Hohenthal (Püchau): Nur auf die Aeußerung Sr. Königl. Hoheit muß ich bemerken, daß ein neuer ständischer Antrag eigentlich gar nicht vorliegt, es ist nur eine Erinnerung des alten, auf den die hohe Staatsregierung bereits eine Ent schließunggefaßthat, und sie hat nur Bedenken getragen, das . Gesetz schon jetzt vorzulegen, weshalb auch auf den Antrag des Abg. Zische die zweite Kammer nur beschlossen hat, diese Sache in Erinnerung zu bringen. Prinz Johann: Ich habe gar kein Bedenken gegen den Beitritt; nur die Frage müßte nach der Landtagsordnung zu entscheiden sein, ob nicht der Namensaufruf eintreten müsse, da es sehr unangenehm ist, den Namensaufruf bei einem mündli chen Vortrage eintreten zu lassen. Vicepräsident v. Carlo witz: Es sind zwei Fragen, die vorliegen, erstlich die, ob es noch eines schriftlichen Berichts be darf, und zweitens die, ob der Namensaufruf eintreten soll? Was die erste Frage anlangt, so beantworte ich sie mit Nein. Es ist zwar Regel, nicht aber Vorschrift, schriftliche Berichte zu erstatten, und bei einem so unbedeutenden Gegenstände kann uns wohl verstattet sein, von dieser Regel abzuweichen. Was aber die Frage anlangt, ob mit Namensaufruf abgestimmt wer den solle, so muß ich sie bejahen; denn es ist die bestimmte Vor-
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