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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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stützen. Also habe ich auch genugsam dargethan, daß 'ich für Fort schritte, Reformen und (für dasgestern ausgesprochene) Vorwärts bin; findet er aberden gewünschten Anklang nicht, so kann ich, in Folge der gestern und heute gepflogenen Debatten, nicht anders, als mich bestimmt gegen Oeffentlichkeit und Mündlichkeit aus sprechen, und das gerade aus dem Grunde, weil wiederum viel fach an den Tag gelegt worden ist, wie viele verschiedene Be griffe von Oeffentlichkeit und Mündlichkeit in der hohen Kam mer existiren, und jeder der Herren Sprecher sie bald auf diese bald auf jene Weise angesehen hat, also eine Klarheit der Anwen dung der gejammten Kammer nicht vorliegen kann. v. Lhielau (aufLampertswalde): Gewiß hat die Münd lichkeit und Oeffentlichkeit bei gerichtlichen Verhandlungen viel Anziehendes, was auch schon in dieser Kammer durch, sehr ge lehrte Männer vielfach ausgesprochen und beleuchtet worden ist. Auch ich würde mich dafür erklären, wenn ich nicht als unaus bleibliche Folge derselben die Geschwornengerichte ansähe. Diese halte ich für das Allerunvollkommenste, was man haben kann, und keineswegs würde ich es für ein Glück ansehen, wenn in Sachsen Geschwornengerichte, wie sie in Frankreich bestehen, je eingeführt werden sollten; gewiß hat Sachsen andere Länder we gen dieser Einrichtung nicht zu beneiden. Verbesserungen kön nen ftattfinden ohne Umsturz des Bestehenden. Aus diesen mit kurzen Worten hier angegebenen Gründen werde ich gegen Oes- fentlichkeit und Mündlichkeit stimmen. — Noch erlaube ich mir, auf den Antrag des geehrten Ordinarius v. Günther zurückzu kommen; auch mich hat er sehr angesprochen, und ich kann nur wünschen, daß er unverkürzt zur Ausführung kommen möge. Graf Hohenthal - Königsbrück: Ich verzichte auf das Wort. v. Zedtwitz: Einer der Letztem, die sich gestern und heute wider das Jnquisitionsprincip ausgesprochen, habe ich nur sehr wenig noch als Nachlese zu dem bereits Gesagten hinzuzu fetzen. Auch ich kann nämlich nach reiflicher Erwägung der Sache mich nur für Mündlichkeit, Oeffentlichkeit und Anklage schaft erklären,jedoch für alles dies nur in limitirter, beschränkter Weise. Was zuerst die Mündlichkeit betrifft, so wird man vielleicht auch von mir glauben, ich wüßte nicht, wohin mich meine Abstimmung führen könnte, wie solches wohl hin und wie der schon gegen Andere geäußert worden ist. Allein ich habe mir sehr gut einen Begriff von dem gebildet, was unter mündli chem Verfahren zu verstehen sei, und glaube nicht, daß die Mündlichkeit so in der Allgemeinheit eingeführt zu werden brauche, wie sie anderwärts oder gar bei der englischen Gerichts verfassung stattsindet. Denn es muß für uns Deutsche wich tig sein, daß die erste Untersuchung mit Gründlichkeit geführt werde, und daß also dem Untersuchungsrichter das Feld hier vollständig offen bleibe. Der Untersuchungsrichter wird daher nach meiner Ansicht zunächst erst alle Beweismittel gegen den Angeschuldigten zu sammeln, und, wenn dies geschehen ist, an das ihm vorstehende Richtercollegium die Anfrage zu richten haben, ob der Angeschuldigte in den Anklagestand zu setzen sei. Aber auch wenn dies entschieden worden ist, wird das mündliche Verfahren noch nicht anfangen, sondern nun erst der Angeklagt« vernommen, die Zeugen abgehört, die Sachverständigen befragt und überhaupt Alles, was nöthig ist, um den Proceß so vollstän dig als möglich zu instruiren, auf schriftlichem Wege und folg lich protokollarisch zu den Acten gebracht werden müssen. So bald aber das Alles erfolgt und diese genaue Voruntersuchung vollendet ist, dann wird den erkennenden Richtern, wie soeben vom Herrn Secretair v. Biedermann erwähnt worden ist, der Angeschuldigte selbst sammt den Zeugen urd Sachverständi gen im Beisein des Vertheidigers vorzuführen und das münd liche Verfahren zu beginnen sein; der erkennende Richter aber wird nun über das ihm vorgeführte gesammte Beweismate rial gewiß viel besser aburtheilen können, wenn er Alles mit eignen Augen gesehen, mit eignen Ohren gehört hat, als wenn er solches nur aus Protokollen anführte. Wie dies Gericht beschaffen sein soll, darüber hat sich Herr Ordinarius v. Gün ther gestern bei seinem Anträge ausführlich verbreitet. Auch ich glaube, daß Bezirksgerichte gebildet werden müssen, die das Erkenntniß auf Grund dieses unmittelbar vor ihre Augen geführten Beweksmaterials zu fällen haben. Geschieht dieses, so ist dann hergestellt, was mit dem mündlichen Verfahren bezeich net und bezweckt ist, nämlich das unmittelbare Verkehren der er kennenden Richter mit den Zeugen und Angeschuldigten, der un mittelbar von ihnen erlangte, in keinem Protokolle wiederzu gebende Eindruck. Dabei wird nun zugleich der Vertheidiger zu gegen sein; er wird an die Zeugen Fragen richten können, auf die der protokollirende Richter vielleicht nicht gekommen wäre; es wird vielleicht der Angeschuldigte selbst Fragen an die Zeugen thun, und so wird denn das, was die hohe Staats regierung durch das von ihr vorgezeichnete Verfahren be zweckt, ich meine die Ermittelung der Wahrheit, gewiß weit gründlicher erlangt werden. Dies ist in der Kürze meine Ansicht von der Mündlichkeit. Die Oeffentlichkeit suche ich nicht gerade in dem Zulassen eines größer» Publicums bei diesen Verhandlungen; ich suche sie darin, daß die Be theiligten alle vom Anfang der mündlichen Verhandlung an da bei zugegen sind. Will man auf weitere Oeffentlichkeit für die Folge der Zeit eingehen, so lasse ich das dahin gestellt sein; ich glaube nicht, daß sie gerade so unbedingt nöthig wäre. Hat aber die hohe Staatsregierung, was gewiß sehr dankbar anzuerkennen ist, sich möglichst bemüht, in dem uns vorgelegten Gesetzentwürfe so manche andere Garantien für den Angeschuldigten herbeizu schaffen, so wünschte ich wohl, daß sie auch diese Garantie noch gegeben hatte. Noch ist ein Punkt zu berühren, der Punkt der Anklageschaft. Ich kann nicht leugnen, daß auch diese mich sehr angesprochen hat. Ich nehme den Grund dafür aus der mensch lichen Natur. Unwillkürlich wird der Inquirent nur der An kläger oder der Vertheidiger des Angcschuldigten, und mehr oder minder wird er daher stets bemüht sein, diese oder jene Richtung, zu nehmen. Wäre es möglich, daß das Ideal erlangt werden könnte, was die 4te ß. des Gesetzentwurfes hinstellt, und daß der Inquirent sich ebenso frei von der.Stellung eines bloßen Anklägers, als der eines reinen Vertheidigers hielte, was aber Beides bis
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