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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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jetzt wohl nicht ost der Fall gewesen ist, so würde ich recht gern von der Anklageschaft abstrahiren; aber mehr oder minder zeigt jede Untersuchung, daß der Untersuchungsrichter von Haus aus entweder mehr den Vertheidiger oder den Ankläger macht. Es würde also sehr gut sein, wenn auch dafür eine Einrichtung ge troffen werden könnte, und eine solche ist allerdings in der Staats anwaltschaft zu finden. Dies die Gründe meiner Abstimmung. Ich kann mich aber nicht enthalten, zu deren Unterstützung noch das anzuführen, daß selbst Manner, die, wie der gefeierte Mo litor, mit dem größten Argwöhne gegen eine solche neue Ein richtung in die Rheinprovinz traten, doch dann am Ende von dem Bessern dort überzeugt wurden, und diese Ueberzeugung hat Molitor in einer erst kürzlich erschienenen Schrift ausgesprochen, und ich erlaube mir, die wenigen Worte, welche dies bestätigen, hier abzulesen. Sie lauten so: „Wer längere Zeit solchen Ver handlungen beigewohnt hat, und besonders im Falle war, die protokollarischen Verhandlungen der Voruntersuchung damit zu vergleichen, kann sich der Anerkennung des hohen Werths dieser unmittelbaren Wahrnehmung nicht enthalten. — Referent hat während seiner langjährigen Ausübung bei dem Asstsengerichte Rheinbayerns keinem Gelehrten oder Nichtgelehr ten begegnet, der hierüber noch einen Zweifel gehegt hätte- — Die öffentliche Meinung der Provinz spricht sich am bered testen in den Schriften der eingangsgenannten Wortführer aus. Zum Ueberflusse fügen wir das Zeugniß eines dritten Mitgliedes desselben Gerichtshofes, Hildegards (Annalen der Rechtspflege in Nheinbayern) bei, dessen characteristische Geistcsklarheit dafür bürgt, daß er sich nicht von trügerischem Schein zur Anpreisung einer zweifelhaften Sache habe hinreißen lassen: „„Es ist, sagt er, streng genommen, rein unmöglich, von der öffentlichen Ver handlung einer Criminalsache einen vollkommen getreuen und erschöpfenden Bericht zu geben, man müßte denn die Gabe be sitzen, jedes Wort der Zeugen gerade so, wie es aus ihrem Munde geht, auf das Papier zu zaubern, und zugleich den Ton, die Miene und die ganze Haltung des Sprechenden zu malen, weil alle diese Momente von Wichtigkeit sind, um den Sinn und die Glaubwür digkeit der Aussage zu beurtheilen. Wer seine Ansicht nach den Acten der vorgängigen schriftlichen Untersuchung bilden wollte, würde sich einem höchst unsicher» Wegweiser anvertrauen. Denn unendlich oft ergibt sich bei der öffentlichen Verhandlung, daß die Aussage eines Zeugen in der That einen ganz andern Sinn hatte, als der ist, welchen jene Protokolle darbieten; daß der Zeuge von dem Verhörrichter entweder mißverstanden wurde, oder daß der Letztere bei Stylisirung des Protokolls den richtig verstandenen Sinn der Aussage nicht mit den richtigsten Aus drücken zu Papierbrachte; eine Erfahrung, welche Schauder er regen muß, wenn man erwägt, daß anderswo die Criminalge- richte ihre Ueberzeugung lediglich aus einem so unzuverlässigen Machwerke schöpfen, und daß sonach das Schicksal des Ange klagten gewissermaßen von derGrammatik des Verhörrichters ab hängt."" DieseZuverlässigkeitdereignenAnschauungistabernoch bei weitem nicht der einzige Vorzug des mündlichen Verfahrens. Ein nur einigermaßen gewandter Präsident, dem ohnehin die übrigen Gerichtsmitglieder so wie die Staatsbehörde darin oft höchst nützlich zur Seite stehen, besitzt in der Gegenwart aller Momente der Aufklärung reiche Mittel zur Aufhellung aller in der protokollarischen Untersuchung noch dunkel gebliebenen Par tien. Za, selbst die Zeugen nehmen nicht selten an dem allgemei nen Streben nach der Aufklärung der Wahrheit lebendigen An- theil, besonders in Sachen, wo dieselbe gerade am schwer sten zu gewinnen ist, indem sie nach ihrer Vernehmung durch den Fortgang der Verhandlungen veranlaßt wer den, sich zu weiteren Aufklärungen anzubieten, und oft mit einem Worte -das Räthsel oder den Widerspruch lösen, den her Angeklagte oder andere Zeugen in die Sachen bringen, oder Umstände nachtragen, deren Erheblichkeit ihnen erst durch den Zusammenhang des Ganzen einleuchtend wird. Referent könnte unzählige Belege hierzu anführen. Noch vor wenig.Wochen lag dem bayerschen Cassationshofe eine Sache vor, wo das Sitzungs protokoll— man muß also doch wohl auch über diese letzte unmit telbare sogenannte mündliche Verhandlung der Sache noch ein förmliches Protokoll aufnehmen —-*) eine solche freiwillige Ver vollständigung der früheren Depositionen eines Zeugen nach wies, wodurch der ganze Character der That sich anders gestal tete. Im schriftlichen Processe wäre der betreffende Umstand durch den Actenschluß wahrscheinlich in ewiges Stillschwei gen begraben gewesen." So spricht ein Mann, der beide Ver- fahrungsarten genau kennt und für beide in seiner Function tag täglich neue Erfahrungen sammeln kann. Ich kann daher nicht anders, als nach diesem und mehrer anderer Practiker Urtheile mich ebenfalls, wenn auch nur für eine limitirte Oeffentlichkeit und Mündlichkeit aussprechen und muß dabei noch einmal erklären, daß die Voruntersuchung aufs Vollständigste schriftlich geführt werden möge. Staatsminister v. Könne ritz: Es ist gestern und heute schon ein paar Mal darauf aufmerksam gemacht worden, daß diejenigen, welche sich für Oeffentlichkeit und Mündlichkeit aus sprechen, nicht klar bezeichnen, wofür sie sich aussprechen, und so sei mir die Frage erlaubt, ob der letzte Sprecher so noch für das rheinische Verfahren, mithin ohne Entscheidungsgründe und ohne zweite Instanz sei. Das ist denn doch eine Sache von zu großer Wichtigkeit, als daß man sich nicht deutlich darüber aus sprechen müßte. Ueber Autoritäten der Schriftsteller behalte ich mir nachher zu sprechen vor. Nur soviel will ich erwähnen, daß, wenn vom Cassationshof die Rede ist, von einem Protokoll über eine bei dem Cassationshof vorgenommene Beweisaufnahme natürlich nicht die Rede sein kann. Wenn übrigens eine Stelle aus Molitor vorgelesen worden, so hätte der geehrte Redner auch die Stelle S. 8 ablesen mögen, wo er sagt, daß man im rheinischen Verfahren manche Gebrechen nicht verkenne, und daß, wenn ungeachtet dieser Mängel nur wenige Stimmen auf Verbesserung drängen, sich dies nicht anders erklären lasse, als daß jene Provinzen Bedenken tragen, durch Klagen über einzelne Die in eingeschlossenen Worte sind die des Redners v. Zedtwitz.
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