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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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nur aus Pflichtgefühl geschieht, weit ich vernommen habe, die hohe Staatsregierung wünsche unsere Ansichten frei und offen kennen zu lernen; und diese will ich denn nun mit kurzen Worten angeben. Wenn ich bis jetzt und ehe ich wußte, daß die hohe Regierung den so eben angedeuteten Wunsch hege, bei der BerathUng über die vorliegende hochwichtige Frage schwieg, so geschah es hauptsächlich, weil ich selbst darüber, bis noch vor kurzer Zeit, trotz alles Strebens darnach, zu keiner ganz festen Ansicht gelangen konnte. DeNn folgende, außer denen in den Motiven und den Reden anderer Sprecher enthaltenen Scrupel, welche vön mir wiederholt zu hören man nicht etwa zu be fürchten hat, waren es hauptsächlich, welche niein Schwanken veranlaßten. So viel nämlich auch Deffentlichkeit und beson ders Mündlichkeit bei dem Criminalversahren, wo es sich um die edelsten Güter des Menschen, Ehre, Freiheit und Leben, handelt, Ansprechendes für mich haben, so kann und darf ich doch — und halte es für Pflicht, dies hier nochmals, obschon Herr v. Khieläü es bereits sö eben ä'ngedeütet hat, als meine Ansicht offen aüs- zusprechen , ja es' ist dies die alleinige Ursache', weshalb ich noch das Wort ergriffen habe -- die mit dunkel vorschwtbende Be fürchtung nicht unterdrücken, es werden als eine später im Laufe der Zeit unabweisbare Folge derselben Geschwornengeri chte sich Platz machen. Es sei dies der verborgen lauernde Feind hinter jenen so anziehenden Lockspeisen, die Schlange hinter den Blumen, erstere nur die Vorläufer , gleichsam der düster weissagende Komet, und zu Einführung dieses auslän dischen Instituts mag ich um keinen Preis in der Welt etwas beitragen, ich würde mein Vaterland beklagen und beweinen, käme es dahin, daß eine solche Iustiz-hiereingeführt würde. —" Hinsichtlich der Oeffentlichkeit, die ich sonst aus andern Gründen Hochstelle, kam ich noch auffolgende, so viel ich glaube, hier-in der Kammer noch nicht erwähnte Bedenken: Bei der so vielen Männern, gleich den Frauen, mehr oder weniger eigen- thümlichen Eitelkeit lehrt es leider die Erfahrung, daß bei stattfin dender Oeffentlichkeit, bei-gefüllten Tribunen die handelnden Personen sich nicht immer so geben , wie sie sind, sondern mehr oder- weniger iw eine Art von Comödienspiel verfallen. - Die Gründlichkeit wird dem Haschen nach schönen Redensarten auf geopfert, der Befangene, der Furchtsame verstummt und ist augenscheinlich übervortheilt, und dies in den Richtercollegien bei Verhandlungen, wo die Göttin Themis den Vorsitz hat, ein treten zu lassen, scheint mir bedenklich. — Ferner kann ich es mir denken/daß die Oeffentlichkeit allein für manche Angeschul- digtc/ z. B- Frauen, eine ungleich härtere Strafe ist, als die Strafe selbst, welche das Criminalgesetzbuch auf das betreffende Vergehen setzt.— Die Mündlichkeit anlangend, so wünsche und hoffe auch ich, daß sic durch den Vorschlag des Herrn Ordinarius v. Günther Eingang finden wird, da ein LH eil der selben/ nämlich die Unmittelbarkeit des Verfahrens bei dem Er kennen des Urthels von demselben Gericht, welches die Vorunter suchung führte, in dem Anträge ohne allen Zweifel selbst liegt. Gestehen musi sch aber, daß ich trotz des vortrefflichen Berichtes der Deputation der zweiten Kammer bei deren Anträgen noch i s nicht einsehen kann, wie beidem rein mündlichen Verfahren, wenn der Güntherfche Antrag dabei nicht zum Grunde gelegt wird, Znstanzenzug und umfassende , tief eingehende Entscheidungs gründe erzielt werden können, und ich bekenne, daß ich aufdiese beiden einen weit hohem Werth'lege und sie um keinen Preis zum Opfer bringen möchte. Auch kann ich mir Nicht verhehlen, daß bei der Mündlichkeit im Sinne der Deputation der zweiten Kammer der, dem die Natur die Gabe freier offner Rede ver liehen hak, in entschiedenen Vortheil gesetzt ist' gegen den, der diese schöne Gabe nicht hat. MaN wird mir zwar dagegen ein wenden, daß dünn der Defensor seine Stelle ersetzen werde; ich aber entgegne hierauf, wenn nun dieser; was ein Andrang deS Bluts nach dem Kopfe, oder ein sonstiges körperliches Unwohl sein so leicht bewirken kann, in seiner vielleicht Nur auswendig gelernten Rede -stecken bleibt, was' wird dünn' mit dem armeti Angeschuldigten? Ich will die Kammer nicht länger mit An führung der Zweifel, die mich gequält haben, ermüden. — Doch ich muß meine Stiinine 'abgeben — ich bin- dazu bereit —und so will ich denn nun diese meine'Abstimmung noch mit wenigen Worten motiviren. Um nun hierbei Möglichst kurz sein zu können , erkläre ich, daß ich hinsichtlich meiner gewonnenen An sichten mit den vom Herrn v. Welck gestern ausgesprochenen Worten zwar in der Hauptsache übereinstimme, allein mit Graf Hohenthal-Püchau, und zum LH eil wenigstens aus denselben Gründen wie dieser, für den Antrag des Ordinarius v. Günther stimmen werde. Es ist nämlich meine gewonnene Ueberzeugung, daß es hinsichtlich des Criminalgerichtsverfahrens, wie bisher, bei uns nicht bleiben könne, und daß selbst das, was von der hohen Staatsregierung uns in: Entwürfe vorgelcgt worden ist, den Anforderungen, nicht vollständig genügt; halte aber dafür, daß durch Einführung collegkalisch zusammengesetzter Criminal- gerichte, denen nicht allein die Untersuchung, sondern auch das Erkennen in erster Instanz übertragen ist durch Zuziehung des Vertheidigers bei diesen Verhandlungen und gesichertere Stellung desselben, durch Beibehaltung des Jnstanzenzuges und der Ent scheidungsgründe, durch die Einrichtung, daß wenigstens bei der zweiten Instanz dem Referenten ein Correferent beizugeben, kurz unter Garantien für den Rechtsschutz, soviel deren sich nur immer aufsinden und ausführcn lassen, eine zweckmäßige, den wahren Anforderungen der Zeit, also den Bedürfnissen entsprechende und angemessene, dem Vaterlandc und unsern Mitbürgern heilbringende Ein richtung erlangt werden wird. Der Vorschlag des Herrn Or dinarius v. Günther zerfällt aber in zwei Lhcile, und dieser zweite Lheil beantragt die Abgabe der Criminalgerichtsbarkekt an den Staat, er ist eine nothwendige Folge des ersten; doch ich will mich, wenigstens zur Zeit, nicht weiter darüber verbreiten, nur danken will ich ihm vorläufig, daß er die besonder» Ver hältnisse in der Oberlausitz berührt hat, über die ich später zu gelegener Zeit noch einmal zu sprechen gedenke, und erwähne, daß der Vorgang bereits in andern Staaten dagewesen ist, im Großherzogthum Sachsen-Weimar nämlich, wo auch dieCri- minakgerichtsbarkeit von dem Staate zurückgenommen worden 3
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