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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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ist, und daß man dort allerdings früher, um dies beispielsweise zu erzählen, auch von meinem Familiengute daselbst einen Ca non , also Entschädigung dafür verlangte, welcher Canon auch bereits von einigen Rittergütern des Neustadter Kreises einge- zahlt wurde, aber spater, als dahin entschieden wurde: wenn es der Staat unvereinbar halte, daß die Criminalgerichtsbarkeit in Privathänden bleibe, er sie ohne Entschädigung zurücknehmen müsse, zurückgezahlt worden ist. Wo es sich übrigens um so hochwichtige Angelegenheiten handelt, lege ich für meine Person auf den Geldpunkt zwar gewiß kein Gewicht und berücksichtige ihn bei meiner individuellen Stimme nicht; dem Stande der erblandischen Patrimonialgerichtsherrn aber angehörend, und als Oberlausitzer, in Berücksichtigung der Last, die dadurch auf meine Unterthanen kommen würde, kann und werde ich für eine dem Staate dafür zu gewährende Entschädigung nicht stimmen. v. Polenz: Es ist überall schlimm, der Letzte zu sein, noch mehr aber nachdem so viele geehrte Herren die Geduld der Anwe senden in Anspruch genommen haben; indessen ich stütze mich dar auf, was viele Andere gesagt haben, daß es für einen Deputirten bei dieser hochwichtigen Sache nicht gleichgültig ist, ob er seiner endlichen Abstimmung Gründe beifügen kann, was bei der Ab stimmung selbst nicht mehr geschehen darf, und insofern erlaube ich mir nur zu sagen, daß ich in Ansehung der Hauptfrage, der Mündlichkeit und Oeffentlichkeit im Gegensätze zu dem bisherigen Verfahren, geglaubt hatte, es würde sich allerdings ein Mittel weg finden lassen, der das Verlangen der Zeit mit dem sehr gründlichen Verfahren, was bisher angewendet worden ist, in Einklang zu bringen vermöchte. Ich glaube mich auf das beru fen zu dürfen, was Herr Secretair v. Biedermann gesagt hat, daß er nämlich der Meinungsei, cs könne bei der öffentlichen Audienz ebenfalls das Protokollführen beibehalten werden, er ist darüber competenter Richter, da er in unserer Versammlung, wo so verschiedenartige Ansichten aufgestellt und bekämpft werden, die langausgedehnten Verhandlungen niederschreiben muß; es ist ebenfalls nach meiner Meinung nothwendig, daß der Vertheidi- gcr eine Vertheidigungsfchrift übergibt, es steht ihm jedoch frei, mündlich die Vertheidigung zu führen; unmöglich ist es aber, den Proceß zu revidiren, eine zweite Instanz sich zu denken, wenn nicht die Vertheidigung, .so wie das Wesentliche der ganzen Ver handlung schriftlich niedergelegt wird, da in zweiter Instanz die Sache nicht mündlich geführt werden kann, sondern der letzte Spruch aus den Acten sich ergeben muß. Es handelt sich also hauptsächlich um den Einwurf, daß, wenn beim öffentlichen Ver fahren viel geschrieben werden soll, der Proceß sich lang ausdehnt. Daß darauf nichts ankommen kann, ob bei einem das Leben, die Ehre und Freiheit des Bürgers betreffenden Spruche einige .Tage mehr oder weniger verwendet werden, dürfte nicht zweifelhaft sein. Oeffentlichkeit läßt sich nach meiner unmaßgeblichen Meinung mit unserm bisherigen Verfahren viel eher vereinigen, als reine Mündlichkeit, und insofern gibt mir der Vorschlag, den der Herr Ordinarius Günther gemacht hat, die Hoffnung, daß, wenn man die Untergerichte zweckmäßig organisirt, alsdann die hohe Staatöregicrung im Stande sein dürfte, in Uedereinstimmung mit den Ständen vielleicht es dahin zu bringen, daß sie die Haupt züge unsers bisherigen gründlichen Verfahrens, von dem ich auch nichts Anderes als Rühmliches sagen kann, so weit als ich Gelegen heit gehabt habe, es kennen zu lernen, mit mehren Garantien des Anklageproceffes verbinde, als das GegPÜberstellen des An geschuldigten und Zeugen ihren Richtern, die Sicherheit, daß der Inquisit nicht bedrückt worden ist, und endlich, daß in der Oef- fentlichkeit der Vertheidiger einen Sporn finden wird, um alle seine Kräfte anzustrengen, alle Momente, die zur Entschuldigung und Vertheidigung seines Clienten beitragen können, ins rechte Licht zu stellen. Ich glaube, daß man die Vortheile beider Sy steme wohl zu verbinden vermöge, und hoffe, daß hierdurch noch Vereinigung erzielt werden wird. Freiherr v. Friesen: Ich erlaube mir die Frage, ob die Debatte geschlossen ist? Präsident v. Gersdorf: Es sind nur die Reden beendet, welche angemeldet waren. Die Debatte kann nicht geschlossen sein, weil man eigentlich noch nicht debattirthat. Zunächst glaube ich, daß das Recht dem Vortragenden nicht genommen werden könne, Etwas im Allgemeinen zu sprechen. Referent Viceprasident v. Carlowitz: Höchstzuverehrende Herren! Die Einwände, welche gestern und heute von verschie denen Seiten aus gegen den Gesetzentwurf und gegen das Depu tationsgutachten gemacht wurden, das heißt mit andern Worten, gegen Beibehaltung des Jnquisitionsverfahrens vorgebracht wor den sind, alle diese Einwande, mögen sie auch verschiedenen Sprechern angehören, dürften sich auf sieben Hauptmomente zurückführen lassen. Man sagt erstens: die Function eines An klägers, eines Vertheidigers und eines Richters meiner Person sei unzulässig; man sagt zweitens: es bedürfe für den Richter einer unmittelbaren Anschauung; drittens: die Vertheidigung, wenn sie mündlich geführt werde, würde wirksamer und erfolg reicher sein, wie denn überhaupt Mündlichkeit und Oeffentlichkeit einen größer» moralischen Eindruck hervorbringe; man sagt vier tens: die Protokollführung sei oft eine mangelhafte, sei um so unzuverlässiger, als ein, vielleicht dem ungebildeteren Stande an gehöriger Angeschuldkgter bei seiner eigenthümlichen Denkungs art und Ausdruckweise dem Protokollanten, der einem gebildete ren Stande angehört, sich nicht immer verständlich machen könne; man sagt fünftens: die Einführung der Oeffentlichkeit mit Münd lichkeit und des Anklageverfahrens im Strafproceß sei nichts wei ter, als eine Rückkehr zu dem alten deutschen Gerichtsverfahren. Man sagt sechstens: das Volk habe ein Interesse an der Hand habung der Strafrechtspflege, und folgert aus diesem Interesse ein Recht des Zuhörens in der öffentlichen Sitzung, ein Recht- das man selbst mit einer Art Controls in Verbindung brachte. Man sagt siebentens: für ein Strafverfahren, begründet auf Mündlichkeit, auf Oeffentlichkeit und Anklagevcrfahren, spreche der allgemeine Wunsch in denjenigen Staaten, die eines solchen Verfahrens noch nicht theilhastig sind, spreche die innige Anhang- ligkeit an und Vorliebe für ein solches Verfahren in denjenigen Staaten, die eine solche Einrichtung bereits besitzen. Was den ersten Grund anbelangt, die Verbindung der drei Functionen
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