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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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88 -cs Protokolls an Gerichtsstelle die nöthige Sorge nicht verwen det, möglich, daß hierin etwas zu verbessern; allein wer wollte -sofort die Jnquisitionsmaxime deshalb vollständig verwerfen, denn es ist unbestritten, daß sich für Verbesserung der Treue der Protokolle Manches thun läßt, ohne daß man deshalb nöthig hat, auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit überzugehen. Uebri- gens mögen dieHerren, welchesich für Oeffentlichkeit und Münd lichkeit aussprachen, nie vergessen, daß Protokolle niemals zu vermeiden sind, auch dann nicht, wenn man von einerzweiten Instanz, von Entscheidungsgründen ganz absehen wollte.-Denn wie meines Wissens, in Frankreich die Voruntersuchung auch nicht mündliche geschieht,, sondern einer schriftlichen Darlegung bedarf, so ist es auch dort gebräuchlich, Protokolle, dann aufzu nehmen und in der öffentlichen Sitzung abzulesen, wenn ein ent fernter Zeuge nicht zu erlangen war. Sagt man aber, es werde oft der Protokollant den Angeschuldigten, weil er ungebildeter, nicht richtig verstehen, nun, meine Herren, wer bürgt uns denn dafür, daß ihn in der öffentlichen Sitzung der Richter richtig ver stehe, der Richter, derihn nicht minder verstehen muß, alsder Pro tokollant, um sein Urtheil zu fällen. Laufen Mißverständnisse jetzt unter, so wird die Vorlesung des Protokolls dem Angeschul digten noch oft genug Gelegenheit geben, das Protokoll zu berich tigen, und dem Protokollanten Anlaß, das Erinnerte nachträglich anzumerken. Anders bei eingeführter Mündlichkeit. Die hier vorgekommenen, Mißverständnisse wird derAngeschuldigte viel zu spät, vielleicht erst beim Urtheilsspruche wahrnehmen. Ich sollte meinen, dieser Grund spreche mehr gegen die Mündlichkeit, als gegen-die Beibehaltung der Inquisitionsmaximc. Man sagt viertens, Mündlichkeit und Oeffentlichkeit sei das bereits-unfern Vorfahren eigenthümlich gewesene Strafverfahren. Ich gebe dies ebenfalls zu; allein es war dies eine Zeit, wo die Begriffe über ein Vergehen noch sehr einfach waren. Damals konnte man allerdings mit der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit qusrei- chen. Jetzt dürfte dies unendlich schwerer, vielleicht unmöglich sein; damals gab es, wie schon der Herr geheime Justizrath ,v. Gross erinnert hat, Beweismittel, die ins Auge sprangen und einer besonder» Niederschrift nicht bedurften. Ob ein Ange schuldigter die^ Wasser- und Feuerprobe überstanden, davon über zeugte sich jeder Anwesende durch Augenschein. Ich bin daher bei Anhörung dieses Grundes fast in Versuchung gekommen, in der Annahme des Strafverfahrens, gegründet auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, ehereinen Rückschritt bis zu jener Zeitzu er blicken, wo, wie sich ein Schriftsteller aüsdrückt, man die Unter suchung über eine ganze Räuberbande auf nicht einen ganzen Bogen Papier schrieb. Daß man übrigens der Inquisitions maxime diesen allerdings odiosen Namen beigelegt hat, und daß man ost, obschon irrthümlich, die jetzige Behandlungsweise eine heimliche genannt, und sie so gewissermaßen den Vehmgerichten gleichgestellt, das ist mindestens nicht die Schuld dcr Jnquisi- tionsmaxime. So Manches verdient im Leben einen bessern Na dings hat das Publicum das entschiedenste Interesse an Hand habung der Strafrechtspflege,-weil ein Verbrechen nicht nur Ein zelne, sondern auch die Gesammtheit berührt. Allein wenn man aus diesem Interesse das Recht folgern wollte, durch Zuhörer persönlich Antheil zu nehmen an den Gerichtsverhandlungen, wenn man dem Publicum, so zu sagen, eine Controle des Rich ters in die Hand legen will, so kann ich mich damit keineswegs einverstanden erklären. Das Volk hat ein nicht wegzuleugnen des Interesse an so mancher Einrichtung, ohne daß es deshalb gerathen wäre, ihm überall die Thüre zu öffnen und freien Zu tritt zu gestatten. Zwischen Interesse und Recht ist ein Unter schied, und wenn man zumal dem Volke auch eine Controle des Nichterstandes zulegen will, dann, glaube ich, schadet matt der Sache, die man vertheidigt, mehr, als man ihr nützt. Erlauben Sie mir, in dieser Beziehung mich auf schriftstellerische. Autori täten zu berufen, die sich für Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, erklären, Autoritäten, die selbst die Gegner der Jnquisitionsmaxi- me nicht verwerfen werden. So sagt Feuerbach: will man dem Volke eine Controle zugestehen, so kommt man dahin, daß man dem,ordentlichen Gericht ein zweites Gericht der öffentlichen Mei nung.zur Seite , stellt. So sagt einer der freimüthigsten und genialsten Vertheidiger. der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, so sagt Leue: Zuvörderst fehlt es an einem zu controlirenden Gegenstand; das Volk, sagt er, sieht zwar den Richter, den An- geschuldigtey und die Zeugen, hört, was gefragt und verhandelt wird; alleimdas, worauf es ja eben ankommt, wird ihm nicht er kennbar sein, die Art und Weise, wie die Beweismittel vom Richter benutzt werden, die Gründe, auf die er zunächst sein Ur theil baut, alles dies ist dem Anwesenden nicht erkennbar; es ist, sagt er, eine zu einem geistigen Geschäft vollkommen unbrauch bare Masse, um so unbrauchbarer, als es sich hier um eine ganze Wissenschaft handelt. Sodann,fährt er fort, fehlt es auch an der Möglichkeit, das Recht der Controle zu üben; es wäre, sagt er, die lächerlichste Art von Controleurcn, die es gibt, hie, wenn sie laut werden und. ihr Recht ausüben wollten, ohne Wei teres zur Thür hinaus geschoben zu werden besorgen müßten. Sie sehen also hieraus, daß an eine Controle, die dem Volke bei gelegt werden kann, nicht füglich gedacht werden darf, will man nicht in Rechtsfragen die öffentliche Meinung über den ordentli chen.Richter stellen. . Ein weiterer Grund, der ebenfalls noch von verschiedenen Seiten geltend gemachtwurde, ist der, daß man auf die Vortrefflichkeit dieses. Instituts aus dem allgemeinen Wunsche schließen müssender .sich da kund gebe, wo die ses Institut noch nicht eingeführt, so wie aus der großen Vorliebe, mit der dieses Institut alle diejenigen Staaten und Völker umfassen, in welchen es Platz gegriffen hat. Diese Thatsache selbst will ich zwar nicht wcgleugncn; allein es will mich doch bedrucken, als ob der.Grund, dieser Vorliebe, dieses Wunsches hin und wieder ein anderer sein könne, als der Glaube an die Vortrefflichkeit dieser Einrichtung, und ich kanü mich in dieser Beziehung nur dem anschließen, was bereits vorhin vom men, als es hat. Ein sechster Grund kam darauf hinaus , daß das Publicum ein Interesse an der Strafrechtspflege- habe. Ich das Publicum ein Interesse an der Strafrechtspflege-habe. Ich Herrn Justizminister angedeutet wurde. Es ist in der Natur bin soweit mir dieser Ansicht vollkommen einverstanden. Aller-j des Menschen begründet, daß er sich das wünscht, was ein An-
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