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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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derer vorzugsweise besitzt und was ihm dieser als vortrefflich schil dert. Daher ist es auch begreiflich, daß', wenn Staaten/ wie England und Frankreich, wenn Provinzen, wie die Rheinpro vinzen, ihre proceffualischen Formen fortwährend loben und rühmen, der Wunsch, sehnliches zu haben, auch in den übri gen Landestheilen Deutschlands rege wird. Gehen wir aber über auf den Grund der Vorliebe, die man allerdings in Frank reich , England und in den Rheinprovinzen für dieses Gerichts verfahren hegt, so möchte ich in dieser Hinsicht zwischen den ein zelnen Staaten, die hier in Frage kommen, vielleicht einen Un terschied machen. England hangt, glaube ich, an dieser Ein richtung, weil es dieselbe seit Jahrhunderten kennt, weil es, so sehr es auch ost von Leuten gerühmt wird, die sonst nicht eben der konservativen Meinung zu huldigen pflegen, doch mehr oder weniger das Land des! conservativen Principsist. Dort ist diese Einrichtung mit dem Volkschaxacter innig verwachsen, und ge wiß erklärt sich schon dadurch die Vorliebe, die dieses Land für Mündlichkeit und Oeffentlichkeit auch heute noch allerdings hegt. Andere Gründe dürften in Frankreich vorwalten. Hieb ist es der Glaube an die Volkssouverainität, die dem Volke dieses Recht theuer macht. Gehe ich auf die Rheinprovinzen über, welche dieses Verfahren auch so unendlich hoch halten , so möchte ich nicht leicht irren/ wenn ich einen Beweggrund hierzu abermals in der Eigenthümlichkeit des menschlichen Characters suche. Das , was man vor Andern voraus hat, schätzt man hoch, schätzt es um so mehr, je weniger Andere es besitzen. . Ein ge ehrtes Mitglied dieser Kammer pflegte gestern seine Gründe mit Beispielen zu unterstützen; ich nehme dasselbe Recht auch für mich in Anspruch, ich frage: wie kommt es wohl, daß die Oberlausitz in Sachsen an ihrer Provinzialverfassung so innig hängt? Ich gebe zu, daß der Glaube an die Vortrefflichkeit derselben daran Antheil habe; allein ich müßte mich sehr irren, wenn ich nicht auch wahrnähme, daß diese Anhänglichkeit ihren Grund zugleich darin habe, daß die Oberlausitz als kleiner Kheil ssrch einer Einrichtung erfreut, die dem großem Landes- theile nicht eigen ist. Das ist einmal so der Gang der Dinge, und so könnte es sich wohl zutragen, daß, sollte sich je Deffent- lichkeit und Mündlichkeit über Deutschland mehr und mehr ver breiten, vielleicht in dem letzten kleinen Staat, der sie noch nicht eingeführt hat, sich eine besondere Vorliebe für Beibehaltung der Jnquisitionsmaxime, als einer ihm nunmehr allein eigenen eigenthümlichen Einrichtung, kundgeben würde. Das, meine Herren, sind die Gründe, die ich den Gründen für Oeffentlich keit und Mündlichkeit entgegenstellen möchte. Ich bin weit ent fernt, für diese meine Gründe die Untrüglichkeit in Anspruch zu nehmen; allein daß die Vortrefflichkeit des Verfahrens, das aus Oeffentlichkeit und Mündlichkeit basirt ist, nicht eine so ganz unbestrittene sei, so viel dürfte sich wenigstens aus unfern Be- rathungen darlegen. Eine Frage, über welche sich unsere, al les Gute fördernde und zu Vorschritten gern bereite Regierung verneinend erklärt hat, eine Frage, die auch in der ersten Kammer noch getheilte Ansichten hervvrruft, das muß minde stens eine Zweifelsfrage sein; ist sie aber eine solche, nun so trage ich kein Bedenken, im Einverständniß mit dem, was Herr v. Heynitz dargelegt hat, einem gro ßen Nachbarstaate hierin den Vorschritt zu lassen. Wird in jenem Staate Oeffentlichkeit und Mündlichkeit eingeführt und bewährt sich dieses Institut, dann ist es noch immer an der Zeit für uns , ebenfalls dahin zu gelangen; dann wäre es möglich, daß auch meine eigene indi viduelle Ansicht sich einmal dieser Einrichtung zuwende. Allein, Meine Herren, bewährt sich diese Einrichtung nicht, so habe ich wenigstens, wenn ich heute gegen Oeffentlichkeit und Münd lichkeit mich erkläre, die Beruhigung, unserm Vaterlande viel leicht die Beschämung eines Rückschrittes erspart zu haben, eines Rückschrittes, der bei der Gesetzgebung unendlich verderblicher ist, als eine Zögerung. Noch möchte ich Eins hinzufügen; es ist der Versuch in der jenseitigen Kammer durch die dortige De putation gemacht worden, Oeffentlichkeit und Mündlichkeit zu vereinigen mit den Vorzügen , die der Jnquisitionsmaxime bis her unbestritten eigen waren. Man'glaubt, jene zwei, nicht hoch genug anzuschlagenden Vorzüge, den nämlich der zweiten Instanz und den der Entscheidungsgründe , auch auf das neue Strafverfahren, gegründet auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, übertragen zu können. Allein so trefflich und gelehrt der jen seitige Bericht auch geschrieben ist, so scheint er mir doch gerade in dieser Beziehung mehr als lückenhaft zu sein, und was von mehren Rednern zur Unterstützung jener Ansicht hier darge legt worden ist, das hat mich einer andern Ueberzeugung nicht zugeführt. Ich setze nämlich voraus, daß die Entscheidungs gründe, wenn sie wirklich einen Werth haben sollen , gründlich sein müssen, so gründlich, wie sie cs bisher kn unserm Water lande waren; aber sehr bezweifeln muß ich, ob sich eine Gründ lichkeit der Entscheidungsgründe da erwarten läßt, wo manOcf- fcntlichkeit und Mündlichkeit mit den Attributen, die ihr wenig stens anderwärts eigen sind, als da sind die Ermanglung von Niederschriften und schnelle unausgesetzte Beendigung, einführt. Entscheidungsgründe zu geben, das ist keine Kunst; aber Ent scheidungsgründe zn geben, bieder Berathung in einer zwei ten Instanz zur Unterlage dienen können, das ist, worauf es ankommt. Was diese zweite Instanz betrifft, ,so bin ich damit einverstanden, daß man solche auch bei Oeffent- lichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens haben kann, wenn man unter der zweiten Instanz weiter nichts versteht, als eine Wiederholung der Untersuchung in der ersten Instanz; aber ich meines Lheils verstehe unter der zweiten Instanz, die Vorlegung der Erkenntnißquellen und der in der ersten Instanz darauf ge gründeten Entscheidung behufs einer zweiten Prüfung an eine andere Behörde. Ich weiß, man glaubt an die Möglichkeit ei ner protokollariischen Niederschrift auch bei . Oeffentlichkeit und Mündlichkeit; abgesehen aber davon, daß ich wenigstens,der. Protokollant nicht sein mag, der in dem Gewirre der Reden und Gegenreden der Niederschrift sich unterzieht, sehe ich mit Be stimmtheit voraus, daß es dergleichen Protokollen.an derjenigen Vollständigkeit und logischen Ordnung fehlen werde, dis sie für die zweite Instanz brauchbar erscheinen läßt- Sagt,man, es könne aus den Protokollen so Manches wegbleiben , was zeither
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