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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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mir erlaubte, alles in den beiden ersten Sessionen hier Vorgetra gene zu resumiren. Es wird noch klar vor Ihren Seelen schweben, und die Kammer hat sich weitläufig darüber ausge sprochen. Bon der hohen Staatsregierung jedoch haben wir noch-,'nicht vernommen, was sie zu äußern hat, und ich glaube, es wird der Gang der Discussion und des Geschäftsverfahrens sehr davon abhängig sein, ob es der hohen Staatsregierung ge fällig sein wollte, zunächst das Wort zu ergreifen. Geschieht dies, so habe ich zu erwarten, was zu thun sei; wenn nicht, so werde ich einen andern Weg einzuschlagen haben. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium hat schon erklärt, warum es bis jetzt keinen Antheil an der Discussion genommen hat. Es zog vor, zuvörderst jedes Mitglied der Kam mer unbefangen seine Ansicht aussprechen zu lassen. Nachdem aber die verehrten Herren, welche sich als Redner eingeschrieben hatten, gesprochen haben, so liegt allerdings dem Ministerium ob, das Wort zu ergreifen. Zuvörderst wird es sich erklären müssen über den Antrag des Abgeordneten der Universität zu Leipzig, der dahin ging — wenn ich auch die Worte nicht ganz treffe, so wird dies doch un gefähr der Sinn sein —: Es möge die Kammer dieBerathung über den vorliegenden Gesetzentwurf aussetzen und zunächst viel mehr in Uebcreinstimmung mit der zweiten Kammer die Regie rung ersuchen, einen Plan zu collegialer Bildring der Unterge richte vorzulegen, für die er selbst eine Skizze insoweit gab, daß diese Gerichte im Stande seien und ermächtigt würden, selbst in wichtigem Criminalfällen das Erkenntniß sofort selbst zu spre chen, damit es nicht erst einer Versendung der Acten an andere Spruchbehörden bedürfe. Er führt zu Unterstützung seines An trags an, daß eine große Verschiedenheit zwischen den Berichten beider Kammern vorwalte, daher eine Bereinigung nicht zu er warten stehe, und daß es auch für die Regierung selbst angeneh mer sein müsse, jetzt zunächst auf die Bildung der Untergerichte einzugehen und die Principfrage unerledigt zu lassen, als den Ge setzentwurf abgelehnt zu sehen. Insofern der Antragsteller nur die Bildung collegialer Untergerichte unter Uebernahme der gesamm- ten Criminalgerichtsbarkeit an den Staat Vorschläge so kommt er, ohne mich gegenwärtig über den Plan selbst und die Modalität näher aussprechen zu wollen, nur einem Wunsche der Regierung entgegen. Es wird den geehrten Herren erinnerlich sein, daß die Regierung schon im Jahre 1833 vorschlug, mit Einziehung der gesammten Patrimonialgerichte collegiale Untergerichte zu bilden, oder, wenn dies auch nicht zu erlangen wäre, mindestens die Cri minalgerichtsbarkeit an den Staat zu übernehmen, und diese so nach durch königliche Gerichte ausübcn zu lassen. Die Regierung beabsichtigte damals, selbst bei der Uebernahme der alleinigen Criminalgerichtsbarkeit collegiale Untergerichte einzuführen. Die Regierung hatte ferner den Vorschlag gethan, die Criminalge richtsbarkeit ohne Entschädigung Seiten der Gerichtsherrn oder der Gerichtsbefohlenen zu übernehmen, und die Kosten, weil da mals andere Mittel durch die Staatskassen nicht geboten waren, durch eine Criminalsteuer im ganzen Lande aufzubringen. Jn- I. 6. sofern daher derHerrAbgeordnetejetzt nur überhaupt den Wunsch ausspricht, daß die Criminalgerichtsbarkeit von den Patrimonial- gerichten an den Staat übernommen werden möchte, und zwar ohne Entschädigung, und daß collegialische Untergerichte gebildet werden möchten, so kommt er insoweit einem längst gehegten Wunsche der Regierung entgegen. Und wenn die Regierung die sen Antrag nicht selbst gemacht hat, so liegt dies darin, daß diese Frage auf zwei Landtagen verhandelt worden ist, ohne daß zwi schen beiden Kammern eine Bereinigung zu erzielen gewesen wäre, so daß die Regierung abwarten mußte, was von Seiten der Stände in Antrag kommen würde. — Daß die Bildung von kollegialen Gerichten, selbst wenn der Regierungsentwurf ange nommen wird, Bortheil darbietet, ist keine Frage. DieCrimi- nalordnung wird jedenfalls nur um soviel besser aüsgeführt wer den können. Ja, der Gesetzentwurf geht nicht einmal von der Ansicht aus, daß die Criminalgerichtsbarkeit durch einzelnstehende Richter ausgeübt werden solle; im Gegentheil hat der Entwurf mehrcntheils nicht von Inquirenten und einzelnen Richtern, son dern vom Gericht gesprochen. Auch bestehen schon jetzt mehre collegiale Untergcrichte, bei denen die Hauptresolution nicht vom Inquirenten, sondern vom Gericht abhängt, und es wird der geehrten Kammer nicht entgehen, daß durch collegiale Unter gerichte selbst bei der Jnquisitionsmaxime einer Menge von Ein würfen begegnet wird, die man jetzt unserm Verfahren entgegen hält. So kann die Resolution über längere Haft, die Resolution, ob der Verdächtige in Anschuldigungsstand gesetzt worden sei, es kann das Schlußverhör dem collegialen Gerichte Vorbehalten wer den, so daß der Inquirent nicht allein die Resolution auszuspre chen hat. Diese konnte im Entwurf nur deshalb nicht erwähnt werden, weil auch Untergerichte mit Einzelrichtern besetzt be stehen. Ja, es können die im Entwurf dargebotenen und noch mehre Verbesserungen selbst ohne Gesetz getroffen werden, sobald die Criminalgerichtsbarkeit lediglich vom Staat ausgeübt wird. So sehr also auch dieser Antrag dem Wunsche der Regie rung entspricht, ohne mich über das Specielle desselben erklären zu wollen, so kann ich doch nichtfürzweckmäßighalten, daßdieBera thung über den Gesetzentwurf ausgesetzt werde,und zunächst ein stän discher Antrag wegen anderer Bildung der Untergerichte an die Re gierung komme. Man würde offenbar in einem Zirkel herumgchen. Ich kann mir es unmöglich anders denken, als daß man die Ge richte nach dem Verfahren, was man vorschreiben will, bilden muß, nicht aber, daß man das Verfahren nach der Gerichtsver fassung organisiren könne. Das Letztere ist das Mittel zum Zweck. Zuerst muß man das Verfahren wissen, was eingeführt werden soll, ehe man die Gerichte bilden kann. So dankbar ich übrigens die Absicht des geehrten Abgeordneten erkennen muß, der dem Ministerium die Ablehnung des Entwurfs ersparen will, so gestehe ich doch offen, daß die Regierung darüber ruhig fein kann. Sie hat ihre Ansicht aus reiner, innerer und fester Ueberzeugung offen dargelegt. Es steht den Kammern zu, sich zu entschließen, ob sie den Entwurf annehmen wollen oder nicht. Wird er abgeworfen, so wird und muß sich die Negierung mit ihrem guten Willen und ihrer innern Ueberzeugung beruhigen, 1*
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