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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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LOO rasch vorschreiten, weil der Gerichtsverwalter nicht im Orte wohnt und zu jeder Vernehmung, jedem Verhör Reisen machen muß. Möglich, daß die Untergerichtc in neuerer Zeit wegen Ueberhäufung mit Geschäften die Untersuchungen nicht so zu be schleunigen vermocht, oder daß in dem letzten Jahre der Ausspruch bei den Appellationsgerichten wegen Vermehrung der Spruch-- fachen langer ausgesetzt bleiben müssen, weshalb auch bei dem Budget auf Vermehrung der Stellen angetragen worden. Das Proceßverfahren an sich kann keine Veranlassung dazu geben; man müßte denn annehmen, daß bei dem mündlichen Verfahren nicht so sorgfältig auf Ermittelung des Verbrechers hingewirkt werde. Bei dem mündlichen Verfahren wird in der Vorunter suchung der Verdächtige vernommen, mit Abhörung und Eon- frontation der Zeugen verfahren, und alles dies in der Haupt untersuchung wiederholt. Muß in der Voruntersuchung der Jn- structionsrichter sich bei jedem Vorschritt mit dem Staatsanwalt vernehmen; muß sodann an die Rathskammer Bericht erstattet werden, damit diese zuvörderst erwägt, ob irgend ein Verbrechen vorliegt; muß ferner, wenn man glaubt, daß ein größeres Ver brechen vorliege, die Sache an den Generalprocurator eingesendet werden, damit diescr seine Requisition an den königlichen Gerichts hof macht; muß der letztere nun erst entscheiden, ob der Ver dächtige in Anklagestand zu setzen sei; muß dem General- procurator Zeit gelassen werden, die Anklage zu entwerfen; Vergeht dann noch längere Zeit bis zur Eröffnung der Assisen; muß im Fall des Ausbleibens Eines etwa nöthigen Anschuldi- gungs- oder Verthridigungszeugen die Sache zu einer späteren Gerichtssitzung verschoben werden, so kann dieses Verfahren an sich kaum kürzer sein. Und so haben denn auch dem Ministers schon mehre Falle vorgelegen, wo nach unserm bisherigen Ver fahren Untersuchungen selbst wichtiger Verbrechen innerhalb zweier Monate mit zwei Vertheidigungen und mit zwei Urtheln beendigt waren, während des Nächsten in Frankreich die Unter suchung wegen Ermordung eines gewissen Marcellange noch zweijähriger Kinder wiederholt vor die Assisen kommen wird. —, Schlagt übrigens die Deputation der zweiten Kammer vor, daß auch gegen die Entscheidung auf Anklagestand eine Verthci- digung stattfinden, daß auch über die Lhatfrage eine zweite In stanz eintreten, daß in der Hauptuntcrsuchung protokollirt wer den soll — so zweifle ich sehr, daß eine Abkürzung erreicht werde. — Man hält ferner der Jnquisitionsmaxime ein, daß die Anklagen des Angeschuldigten und der Zeugen falsch aufgc- faßt werden könnten und selbst die Vorlesung und Genehmigung des Protokolls keine Garantie gewähren. Durch die im Ent wurf vorgeschlagenen Vorschriften, daß neben dem Inquirenten^ noch ein besonderer selbstständiger Protokollant zugezogen, daß die Gerichtsbank besser besetzt, daß das Protokoll, wenn es nicht Satz für Satz dictirt wird, in Abschnitten vorgelesen werden soll, so daß der Abgehörte sogleich vernimmt, wie seine Aussage auf gefaßt worden; durch eine weitere Vorschrift, daß die Fragen, und Antworten mit den eigenen Worten niedergeschrieben wer den, ist jedoch diesen Bedenken gewiß vollständig begegnet. — Es ist aber auch irrig, wenn man glaubt, die Gesetze der Staa ten, in denen mündliches Verfahren stattsindet, gingen von der Voraussetzung aus, als könne Protokollen der Einzelbeamten kein Glauben beigemessen werden; das französische Recht legt den Protokollen, procös-vorbkmx, gewisser Beamten, bis sie aus drücklich für falsch erklärt worden, denen anderer Beamten, bis das Gericht den Beweis des Gegentheils durch Zeugen zuläßt, unbedingt Beweiskraft bei. Ist ein Zeuge verstorben, so wird in der Hauptuntcrsuchung das von dem Jnstructionsrichter mit Hülfe des Gerichtsschreibers — ohne weitere Gerichtsbank — über die Aussage aufgenommene Protokoll vorgelesen, und nach der niederländischen Strafproceßordnung werden sogar die in der Voruntersuchung aufgenommenen Protokolle über die Aussage solcher Zeugen, die am Erscheinen verhindert sind, ebenfalls vor gelesen. — Ja schlägt die Deputation der zweiten Kammer vor, daß über die Verhandlungen und Aussagen der mündlichen Audienz ein Protokoll ausgenommen werden, daß das Gericht die Entscheidungsgründc für das Schuldig auf dieses Protokoll gründen, daß das Gericht der zweiten Instanz sein Erkenntniß auf die.Voracten bauen soll, so erkennt sie selbst an, daß Aussa gen richtig niedergeschrieben und mit vollem Recht aus den pro tokollarischen Niederschriften benutzt werden können, und doch ist gewiß eine solche Niederschrift in der öffentlichen mündlichen Audienz unendlich viel schwieriger und nicht vou den Garantien für die richtige Auffassung begleitet, als nach unserm Verfahren. Man sagt ferner, es sei bei der Jnquisitionsmaxime der An geschuldigte zu sehr in der Hand des Inquirenten. Dies hängt weniger von dem Verfahren als von der Gerichtsverfassung ab; sind die Gerichte collegialisch organisirt, so wird dieses Bedenken schwinden. Uebrigens ist nach dem französischen Verfahren bis zur öffentlichen Audienz der Angeschuldigte gewiß nicht weniger geschützt,als bei uns, wo der Angeschuldigte zujederZeit während des Verfahrens sich bei derOberbchörde beschweren oder an dieselbe appelliren kann. Ja es ist, um Einem .der geehrten Abgeordneten zu antworten, dem Angeschuldigten zu keiner Zeit verwehrt, sich mit einem Anwalt zu besprechen, nur daß freilich bis zu einem ge wissen Zeitpunkt die Acten wie dem Angeschuldigten, so auch dem ihn vertretenden Vertheidiger nicht vorgelegt werden können. Nach dem französischen Verfahren ist der Angeschuldigte bis zur Versetzung in Anklagestand, bis zur Anberaumung der öffent lichen Audienz, ohne allen Beistand, und daß bei jenem Verfah ren nicht weniger Klagen als bei uns, — ob mit, oder wider die Wahrheit, bleibe dahingestellt, — darüber Vorkommen, daß die Angeschuldigten durch den Jnstructionsrichter zu Aussagen gedrängt, daß ihnen Antworten in den Mund gelegt würden, daß sie aus Befangenheit eines übrigens humanen und rechtlichen Jnstructionsrichters zehn Monate lang ohne Grund in Haft gehalten worden, dies haben Sic aus den Zcitungsblättern der letzten Lage abnehmen können. Man tadelt, daß bei unserm Verfahren der Inquirent kein Ziel habe und ins Unendliche inquirire. Im Entwürfe hat man dem insoweit abzuhelfen ge sucht, als dem Richter zur Pflicht gemacht wird, nach einer ge wissen Zeit darüber Entschließung zu fassen, ob der Verdächtige in Üntersuchungsstand zu setzen. Uebrigens ist bei dem mündli-
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