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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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chen Verfahren der Voruntersuchung materiell auch kein bestimm tes Ziel gesteckt, und wenn dort dieselbe mehr auf einzelne be stimmte Verbrechen gerichtet wird, so beruht dies zum Lheil darauf, daß dort die Verbrechen abgesondert vor dem Gericht untersucht und bestraft werden, während bei uns alle auch in ver schiedenen Gerichtsbezirken begangene Verbrechen auf einmal Untersucht werden. Nächstdem kann ein Angeschuldigter nach französischem Verfahren wegen eines und desselben Verbrechens nach und nach in mehre Untersuchungen verwickelt werden, wenn der Staatsanwalt die Handlung unter ein anderes Strafgesetz bringt. Daß diese Vervielfältigung der Untersuchungen ein Vortheil für den Angeschuldigten sei, möchte ich bezweifeln. Als den wesentlichsten Vorzug der Mündlichkeit führt man an (und dies hat allerdings viel für sich), es müsse der Angcschuldigte dem erkennenden Richter unmittelbar vorgcführt werden. Erlauben Sie aber, daß ich zuerst einige Gründe, die in der letzten Sitzung vorgebracht wurden, widerlege, weil sie offenbar über die wahre Bedeutung hinausgehen. Ein Abgeordneter sagte, es wäre nothwendig, daß der erkennende Richter den Angeschuldigten sehe, und, führte als Grund dafür an, daß das Gesicht ein schärferer Sinn sei, als das Gehör. Dieser Grund würde je denfalls fü r die protokollarischen Niederschriften sprechen; denn kann der Richter sich im Hören irren, weil das Gehör ein schwä cherer Sinn ist, als das Gesicht, so wird er gewiß weniger irren, wenn er die Aussagen niedergeschriebcn vor sich hat. Denn daß an sich das mündlich ausgesprochene Wort auch getreu durch die Schrift wiedergegeben werden kann, wird Niemand bestreiten. — Er sagte ferner, daß die Zeugen dadurch, daß sie vordem Untersuchungsrichter abgehört würden, Ohrenzeugen würden, während bekanntlich den Zeugen, die Etwas nur vom Hörensagen wissen, nicht dieselbe Beweiskraft, als denen beigelegt werben könne, die Etwas gesehen haben. Dies beruht aber auf einem Irrthum. Dadurch, daß der Zeuge seine Aussage zu Protokoll gibt, diese Aussage genehmigt und das Protokoll unterschreibt, legt er seine Aussage nur schriftlich nieder, wird er nicht ein Oh renzeuge, er bezeugt darum nicht minder dieLhatsache aus eige ner Wahrnehmung, nicht vom Hörensagen.^— Ein anderer Ab geordneter hält viel darauf, daß der erkennende Richter den An geschuldigten sehen müsse; denn er glaubt, daß man dem Ange schuldigten seine Schuld oder Unschuld anseh e. Dem Sitten richter, meine Herren, möge man allenfalls eine solche Gewalt einraumen, er mag, wenn er Jemand nicht auf den bloßen Blick hin zu durchschauen vermag und ihn für schuldig halt, eine Straf predigt halten, er mag ihn warnen. Dem Seelsorger können wir es gestatten, er mag dem Beichtkinde, das zerknirscht vor ihm steht, auch wenn es des Verbrechens nicht geständig ist, die Verzeihung der Kirche gewahren. Dem weltlichen Strafrichter werden wir nimmermehr zugestehen, daß er sagendürfe: ich sehe dir an, daß du das Verbrechen begangen hast, du wirst deshalb mit der und der Strafe belegt! — Es wurde ferner angeführt, das mündliche Wort sei kräftiger und besser, die Schrift nur eine Erfindung, um das mündliche Wort aufzubewahren. Die grö ßere Kraft will ich nicht leugnen, wohl aber für die Entscheidung den größeren Werth. Ich brauche mich nur auf die letzten Sitzungen dieser Kammer zu beziehen, zum Beleg, wie leicht das mündliche Wort mißverstanden werden könne, und wenn der Abgeordnete bemerkte, daß die Schrift das mündliche Wort nur ausbewahren solle, so spricht das gerade für die Niederschrift. Das erkennende Gericht kann ja das mündlich ausgesprochene Wort nicht in demselben Augenblick, wo es ausgesprochen wurde, als Entscheidungsguelle benutzen, und cs kommt daher nicht blos darauf an, daß er es im Augenblicke des Hörens richtig verstehe. Er muß sich vielmehr dessen nach dem Schluß der Untersuchung, und nachdem er immittelst viele entgegengesetzte oder unnütze Worte gehört, annoch ebenso klar bewußt sein. Dient also die Niederschrift zur Aufbewahrung des mündlichen Wortes, so ist sie zur Schöpfung des Erkenntnisses nöthig. Glauben Sie nicht, meine Herren, daß die mündliche Audienz so gar selten mehre Lage, ja Wochen hindurch fortgesetzt werde. Zwei eben jetzt beendigte oder noch schwebende Untersuchungen: gegen die Angestellten bei der Municipalitat zu Paris und das Unglück auf der Versailler Eisenbahn, bieten ganz neue Beispiele dar, daß solche Audienzen zwölf und mehre Lagc hintcreinander fortgchen. Wie soll der Richter die gehörten Worte, ihren Sinn, ihre Be deutung vierzehn Lage lang getreu in seinem Innern aufbe- wahren können, um sich genau daran zu erinnern, wenn es dar auf ankommt, ein Urtheil zu schöpfen, eine feste Ueberzeuguug zu begründen? Wenn Einer unter ihnen eine Aussage treu in sich bewahrt hat, und er will über das zu fällende Erkenntniß sein Votum unter Berufung darauf begründen, die Uebrigen oder Einige derselben leugnen aber, esgehört zu haben, oder behaupten gerade das Gegenthcil, oder haben es wenigstens in einem andern Sinn aufgefaßt, wie ist dann eine richtige Entscheidung möglich; wie soll es aber gar möglich sein, das Erkenntniß durch Beziehung aufsolche Aussagen mit Entscheidungsgründcn über die Schuld zu geben.— Die Gegner haben sich zum Beweis ihrer Behauptung auf Beispiele bezogen, daß derjenige, der sich von der Construction einer Maschine, ein Anderer, der sich von der Beschaffenheit des Bodens überzeugen wolle, doch gewiß vorziehen werde, dies selbst zu sehen, als durch einen Andern besichtigen zu lassen. Diese Beispiele paffen nicht, weil der Richter die Lhat nicht unmittel bar im Augenblicke des Handelns sieht, sondern die Wahrheit nur aus Erzählungen über zurückliegende Lhatsachen abnehmen kann. Das Gesicht kann ich Niemanden borgen, und derjenige, der Etwas in meinem Auftrage gesehen, kann durch die Wiedererzählung und Beschreibung mir nicht das wahre Wild vor das Gesicht vorführen, sondern nur Umstände angeben, aus denen meine Phantasie in meinem Innern ein Bild sich zu- sammenstellt. Worte aber, die ein Anderer für mich gehört hat, kann er auf dieselbe Weise, auf welche er sie in sich ausge nommen, mir eben so treu wieder vorführen, und daß man Worte ganz getreu nicderschreiben könne, wird Niemand bestreiten. Aber es gibt andere Gründe, die man für die Unmittelbarkeit, oder, wie ich noch sagen will, die Mündlichkeit ansührt. Einmal Lon und Geberde, und ferner, daß der erkennende Richter über manche Zweifel sofort Aufklärung sich verschaffen kann. Dem.
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