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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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ersteren ist bei der Lrüglichkeit dieser Erkemttnißquellen, zumal wenn die Abhörung zürn dritten oder vierten Mal erfolgt, und da es unmöglich ist, diese Erkenntnißquellen auf die zweite Instanz überzutragen, kein großer Werth beizulegen. Biel mehr hat der zweite Grund für sich. Ja es erscheint so naturgemäß, daß dem erkennenden Richter der Angeschuldigte, die Zeugen zum eigenen Verhör vorgeführt werden, daß man in derThat fragen möchte: wie ist es nur möglich, daß dieses hatabgeändertwerden können? Und doch konnte es mit der Entwickelung der Verhältnisse nicht anders kommenSo lange der Beweis der Schuld oder Un schuld lediglich durch Eid oder durch Eidesgehülfen, oder durch Gottesurtheile geliefert wurde, so. lange die Beweisaufnahme so kurz dauerte, war dies möglich. Sebald aber die Beweisauf nahme auf historische Ermittelung der Wahrheit gerichtet wurde, sobald man mühsame Erörterungen, Zeugenabhörungcn, Ver nehmung der Verdächtigen, Confrontationen für nothwendig erachtete, aus denen erst künftig einmal das erkennende Gericht die Entscheidungsquellen abzunehmen habe, verlor die Unmittel barkeit der Untersuchung vor dem erkennenden Gericht auch seine Bedeutung, und erschien als eine Verschwendung von Kräften. Diese Unmittelbarkeit, wie man sic wünscht, und deren Bortheile nicht durchaus zu verkennen sind, wird in Verbindung mit der Mündlichkeit doch sehr verschiedenartig aufgefaßt, und es finden sich daher in den verschiedenen Landern sehr verschiedene Insti tutionen vor. Einmal besteht es darin: die Untersuchung wird vom Anfang an vor dem versammelten erkennenden Gericht ge führt, so daß dieses den Lhatbestand aufnimmt, jedes Verhör des Angeschuldrgten leitet, die Zeugen abhört, conftontirt und das Gericht sodann, aber ohne Wiederholung der Untersuchung, vielleicht mit mündlicher Vertheidigung das Erkcnntniß fallt. Dieses findet in gewisser Beziehung selbst bei uns insofern statt, als bei geringen Verbrechen bis drei Monat Gefängniß der Un tersuchungsrichter nicht blos untersucht, sondern auch selbst ent scheiden kann. Es kann dies auch sogar collegialisch geschehen, wie bei manchen Stadtgerichten und sonst collegialisch eingerich teten Gerichten. Es ist dies übrigens das Verfahren, das im Bericht der Deputation der zweiten Kammer gerühmt, obschon nicht zur Nachahmung empfohlen wird, als seit l83l> in Neu vorpommern bestehend. Dort sind die Untersuchungsgerichte collegialisch organisirt. Die Untersuchung wird vom Anfang bis zuletzt collegialisch geführt ; nur wenn auswärts Expeditionen vorztmehmön oder Zeugen abzuhören sind, ordnen sie einen Com- miffar aus ihrer Mitte ab. In gewissen Fallen versprechen sie dieseUntersuchungen selbst, in andern wird nichtsdestoweniger die Untersuchung collegialisch geführt, und die Acten sodann an das Obergericht zum Verspruch eingesendet. Hier, meine Herren, haben Sie wenigstens bei gewissen Verbrechen collegiale Unter suchung unmittelbar vor dem erkennenden Gericht. Ich will die Vorzüge nicht verkennen. Daß die Untersuchung collegia lisch geführt wird, gibt eine größere Garantie gegen Willkür, und "bürgt dafür, daß sie besser geführt und auf das Endziel gerichtet wird. Im Hauptwerk ist es aber nichts als das rein schriftliche Berfchrm vor einer mit gelehrten Richtern besetzten Gerichts- bank. Der Hauptzweck, den man sich von der Unmittelbarkeit vor dem erkennenden Gericht dadurch verspricht, daß das erken nende Gericht eine Gesammtanschauung erhalte, wird hierdurch nur sehr unvollkommen erreicht werden, denn die Eindrücke, die die Richter bei der mühevoll und vielleicht Monate hindurch ge suchten Aussammlung der Beweismaterialien und der Beweis aufnahme erhalten haben, werden bei der Aburtheilung verwischt sein. Aus diesen Gründen wollen sich auch die Freunde der Mündlichkeit, wie Molitor in Jagemann's Zeitschrift, mit einem solchen Verfahren, was übrigens eine große Verschwendung von Kräften herbeiführe, nicht einvcrstehen. Aus denselben Gründen spricht sich Temme in Berlin in derselben Zeitschrift, Bd. I., dagegen aus, indem er zugleich — ob mit Recht oder Unrecht, bleibe dahingestellt — sagt, daß es sich allem Eifer der Beam ten zum Trotz in der Lhat bis jetzt nicht bewähren wollen. Andere Gesetzgebungen wollen die Unmittelbarkeit dadurch erreichen, daß zwar die ganze Untersuchung schriftlich durch den Jnstructionsrichter geführt, nach deren Schluß der Angeschul digte vor das erkennende Gericht gebracht und dort in seinem Beisein der Vortrag aus den Acten, respective Anklageschrift und Vertheidigung vorgetragen wird. So ist es unter Anderm in Bern, so in einigen andern Schweizercantonen, und so war es auch in dem würtembcrgischen Entwürfe vorgeschlagcn. Auch dieses Verfahren wird von den Vertheidigern der Mündlichkeit verworfen als Etwas, was am Ende nur ein Schauspiel ge währe, ohne einen wesentlichen Nutzen für die richtige Erkennt- niß über Schuld oder Unschuld zu gewähren. Noch andere Ge setzgebungen gehen von der Ansicht aus, daß die Untersuchung vor den Untersuchungsgerichten bis zum Schluß und zwar durch aus schriftlich geführt wird, nach deren Schluß aber ein münd liches Schlußverhör vor dem erkennenden Gericht stattsinden könne. Hier hat das unmittelbare Schlußverhör den Zweck, daß das erkennende Gericht selbst noch etwaige Zweifel durch unmittelbare Befragung des Angeschuldigten oder etwaiger Zeu gen lösen könne, mithin die Bedeutung einer Vervollständigung der Untersuchung, wahrend diese selbst dem Untersuchungsgericht überlassen ist. So ist es in dem neuesten Entwürfe für das Königreich Preußen vorgeschlagcn, jedoch mit der Beschränkung, daß es nur dann stattsindet, wenn das erkennende Gericht dies zur weitern Aufklärung für nothwendig erachtet, oder wenn der Angeschuldigte oder sein Vertheidiger darauf anträgt. So ist es in den Schweizercantonen Luzern und Glarus, jedoch mit der Beschränkung, daß diese Audienz dann wcgfällt, wenn der Ange schuldigte gestanden hat, und so war cs auch von der zweiten Kammer der würtcmbergischen Ständeversammlung vorgeschla gen. Ich kann nicht leugnen, daß das Ministerium selbst eine Zeit lang gezweifelt hat, ob cs nicht ein ähnliches Verfahren, was zu Aufklärung der Sache und gründlicherer Erforschung der Wahrheit wohl dienen kann, Vorschlägen sollte. Doch konnte man kein recht consequentcs Princip hierin erblicken. Ist nämlich die schriftliche Untersuchung vor dem Untersuchungsrichter an sich ge eignet, die Wahrheit zu ermitteln, so scheint auch eine etwaige Vcr- vollständigung besser dem Untersuchungsgencht übertragen werden
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