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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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zu müssen. Ist seinen Protokollen Glauben beizumessen, so ge rät!) das erkennende Gericht in Verlegenheit, wenn im Schlußver hör Abweichungen vorkommen und der Untersuchungsrichter nicht zur Hand ist, um Aufklärung über diese Abweichungen zu ge ben. In andern Staaten, wie Frankreich, Toscana, den Nie derlanden endlich hat das unmittelbare Verfahren vor dem er kennenden Gericht in Verbindung mit der Mündlichkeit noch eine andere und zwar viel höhere Bedeutung. Dort wird zwar auch Untersuchung vor dem Jnstructionsrichter geführt; allein nach ihrem eigentlichen Zweck wird sie nur insoweitgeführt, um zu ermessen, ob Jemand in Anklagestand zu versetzen sei, und die Materialien für die Beweisführung der Schuld oder Un schuld herbeizuschaffen. Die eigentliche Beweisaufnahme durch Benutzung der in der Voruntersuchung aufgefundenen Beweis mittel, durch Befragung des Angeschuldigten, der Zeugen u.s.w. erfolgt unmittelbar vor dem erkennenden Gericht, das durch deren unmittelbare und unverfälschte Erkenntniß auch sofort in den Stand gefetzt werden soll, das Urtheil zu fallen. Würde dieser Zweck nicht zu erreichen sein, wenn erst Protokolle hierüber aus genommen, zu dem Vortrag aus denselben Referenten bestellt werden sollten, so ist eben deshalb vorgeschrieben, daß dieses Verfahren rein mündlich sek, und die Beweisaufnahme, um einen lebhafteren und ungestörten Eindruck zu machen, gewissermaßen dramatisch dargestellt werde, und daß eben nur der Eindruck, welchen das Gericht hierbei erhält, die Ent scheidung begründen dürfe. In dem englischen Verfahren ist dies so consequent durchgeführt, daß aus den Voracten nichts erwähnt werden darf, ja daß dem Ankläger und Verthei- diger bei dem Plaidiren nicht einmal gestattet ist, aus der Be weisaufnahme Schlußfolgerungen über die Thatfrage zu ziehen. Auch in dem französischen Verfahren wird dies insofern durchge führt, als die Protokolle über die Zeugenaussagen der Jury nicht mitgetheilt werden dürfen. Was dieses Verfahren be trifft, so stehen ihm alle die Bedenken entgegen, dieindenMo tiven angedeutct sind. Bei dem Mangel einer Niederschrift über die Aussagen können dieselben nur zu leicht von dem erken nenden Richter vergessen, übersehen, mißverstanden werden. Ist der Angeschuldigte schon zu wiederholten Malen vernommen, sind die Zeugen schon mehrfach abgehört und, wie dies nicht an ders möglich ist, will man einen Verdächtigen nicht leichtsinnig in Anklagestand versetzen, mit demselben confrontirt, so läßt sich, daß man hierbei etwas Anderes erfahre, als in der Voruntersu chung schon an den Tag gekommen, kaum erwarten. Ich beziehe mich hier auf die Ansicht eines Mannes, der für Oeffentlichkcit und Mündlichkeit sich ausspricht. Im Archiv von 1837 sagt Mittermaier Seite 8: „Hat der Zeuge einmal (abweichend von den Aussagen des Angeschuldigten) ausgesagt, so beharrt er aus einem falschen Ehrgefühl oder aus Furcht in der Regel bei sei nen Aussagen. Ohnehin ist der Angeschuldigte bei den Confron- tativn häufig zu sehr durch die ihm gemachten Vorhaltungen über rascht u. s. w." Er führt dies zwar als Einwand gegen die Jn- quisitionsmaxime an. Wer sollte aber nicht finden, daß dieses Bedenken noch viel starker bei der mündlichen Hauptuntersuchung I. 6. hervorireten müsse, nachdem der Zeuge vorher schon nicht blos abgehört, sondern auch confrontirt worden ist, daß dieses Beden ken durch die Oeffentlichkeit nur noch mehr gesteigertwerde, da die Anwesenheit des Publicums den Zeugen nur noch mehr abhalten wird, eine schon erstattete Aussage zurückzunehmen, den Angeschul digten nur noch mehr verwirren muß. Ein anderes Bedenken ist, daß bei dem mündlichen Verfahren die Zeugen alle auf EinenTag be stellt werden, mehrentheils die Reise zusammen machen, in dem Wartesaal zusammenkommen, nach ihrer Abhörung in derAudienz verbleiben, hierbei hören, was die übrigen Zeugen aussagen, ja viel leicht mehre Tage zusammen leben, sich unter sich besprechen kön nen, und daß man daher sehr leicht Gefahr lauft, nicht "die Wahrheit zu erfahren. Es ist dies schon in den Motiven unter Berufung auf die Ansicht von Dupin angedeutet worden. Zum weitern Beleg beziehe ich mich aus den Ausspruch Mittermaier's in dem Archiv von 1837, S. 597: „In Frankreich und in den Landern, wo französischer Proceß gilt, lehrt die Erfahrung, daß dadurch, daß die Zeugen an den oft mehre Stunden entfernten Sitz des Richters geladen werden, und auf dem Wege über die Sache, welche sie zu Gericht ruft, sich besprechen, die Entdeckung der Wahrheit sehr leidet — daß der Zeuge, der Allerlei über die Sache von Andern hört, in seinem Innern verwirrt wird und, besonders wenn seit der Thatsache längere Zeit verflossen ist, nicht mehr genau weiß, was er selbst sah und hörte, oder was ihm von Andern erzählt wurde rc. rc." Und wenn neulich ein Abge ordneter aus Molitor ein Beispiel gab, wo ein bereits abgehör- ter Zeuge später in derAudienz aus freien Stücken eine Aufklä rung gegeben, so will ich die Sache nicht bezweifeln. Wohl aber möchte man hiernach bezweifeln können: ob die Aufklärung der Wahrheit getreu oder nicht vielmehr durch andere Aussagen ein gegeben war. Ein anderer Uebelstand, der in dem mündlichen Verfahren liegt, besteht darin, daß die Zeugen vor der Abhörung vereidigt werden müssen. Es ist gewiß nicht zu verkennen, daß ein Eid vor der Abhörung— der promissorische Eid — wo der Zeuge nur verspricht, die Wahrheit zu sagen, nicht die Kraft hat, als der assertorische, wo dem Zeugen die erstattete Aussage vorge lesen wird, und er die gethane Aussage beschwört. Bei der öffent lichen mündlichen Audienz ist dies aber nicht anders möglich. Bei dem mündlichen Verfahren kann ferner die Vernehmung und Ab hörung der Zeugen nicht mit der Ordnung, Ueberlegung, Ruhe und nach einem gewissen Plane erfolgen, da jeder der Richter, der Staatsanwalt, der Vertheidiger, der Angeklagte die Vernehmung unterbrechen und auf Stellung von Zwischenfragen bestehen kann. Die Gegner rühmen dies zwar und tadeln gerade, daß bei der Jnquisitionsmaxime der Inquirent die Vernehmung nach einem gewissen Plan leite und vorwärts schreite. Männer vom Fach werden dies aber ganz gewiß unerläßlich finden. Natürlich wird auch der Inquirent durch die Antworten auf weitere Fragen geleitet werden und diese einreihen. Immerhin wird er aber doch eine gewisse logische, vorher durchdachte Reihefolge beobachten können, wie sie für den Erfolg nothwendig ist. Wird aber bei der öffentlichen Audienz der Präsident und Inquirent bald durch den Vertheidiger, bald durch den Staatsanwalt, bald durch den ein- 2
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