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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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zelmn Richter bald in dieser, bald nach der entgegengesetzten Rich tung hin unterbrochen, so wird alle logische Ordnung gestört und der Zweck, die Wahrheit zu ermitteln, gefährdet. Die Vertheidi- ger des öffentlichen Verfahrens rühmen dieses und meinen, es würden dadurch die Aussagen nur um so mehr in einen natürli chen Zusammenhang gebracht. Ich muß dies bezweifeln und glaube vielmehr, sie werden in ein Chaos zusammengeworfen. Das hauptsächlichste Bedenken aber ist, daß in Ermangelung der Niederschrift der Aussagen die Erkenntnißquellen nicht mit Si cherheit benutzt, daß keine Entscheidungsgründe über Schuldig oder Unschuldig gegeben werden können, und daß über die Lhat- frage — den Ausspruch „Schuldig" — eine zweite Instanz, eine nochmalige Erwägung und Richterspruch nicht gegeben werden kann. — Hier habe ich Ihnen, meine Herren, einen kurzen Abriß der verschiedenen Einrichtungen gegeben, wie sie in den verschiede nen Staaten bestehen, welche ein mündliches oder auch nur un mittelbares Verfahren haben. Es haben in der letzten Sitzung mehre Herren für Mündlichkeit sich ausgesprochen, aber nicht alle bestimmt bezeichnet, was sie hierunter verstanden. Nur Einige sind den Vorschlägen der zweiten Kammer beigetreten- worauf ich gleich nachher komme; Andere sprachen sich für das Verfahren wie in den Rheinprovinzen und in Frankreich, mithin ohne protokol larische Niederschrift in den öffentlichen Audienzen, ohne Ent scheidungsgründe und ohne zweite Instanz aus. Andere haben sich nicht erklärt, was sie wünschen, Einige sogar ausdrücklich ge sagt, sie wollten in die Modalität nicht eingchen, sondern über ließen das der weitern Erörterung. In den eben gegebenen Skizzen der in den verschiedenen Ländern bestehenden oder vorge schlagenen Institutionen wird vielleicht ein Jeder ein Bild von dem Verfahren finden, was er wünscht, und sich näher darüber aussprechen können. — Die Deputation der zweiten Kammer hat den Werth der Entscheidungsgründe und der zweiten In stanz über die Thatfrage nicht verkannt, und schlagt, um diese mit der Mündlichkeit zu verbinden, ein eigenthümliches Verfah ren vor. Die Voruntersuchung soll schriftlich durch einen Jn- structionsrichter erfolgen. Nach Versetzung in den Anklage stand soll eine öffentliche Audienz vor dem erkennenden Richter- collegio stattsinden und hierbei durch Befragung des Angeschul digten, Abhörung und Conftontation der Zeugen die Beweisauf nahme geschehen. In dieser Audienz soll ein summarisches Pro tokoll ausgenommen werdem — Abweichungen der Zeugen von ihren früheren Aussagen sollen notirt; wenn Zeugen vernommen werden, die in der Voruntersuchung noch nicht abgehört, ihre Aussage genau niedergeschrieben und zum Anerkenntniß wieder vorgelesen werden. Hierauf soll das Gericht erkennen und durch Beifügung von Entscheidungsgründen auch darlegen, w a- rum es den Angeklagten des angcschuldigten Verbrechens für überwiesen erkläre. Gegen die Verurtheilung soll dem Ange schuldigten ein Rechtsmittel zustehen und von dem höheren Ge richt darüber: ob der Verurtheilte des" Verbrechens wirklich über fuhrt sei, in der Regel ohne weitere Beweisaufnahme lediglich auf Grund der Voracten und. nach vorgängigem Plaidiren des Staatsanwalts und des Vertheidigers ein anderweitiges Ur ihel gesprochen werden. Der hauptsächliche Unterschied zwischen dem hiernach stattsindenden Verfahren vor dem erkennenden Ge richt und dem in Frankreich und den Rheinlandcn ist sonach, daß dasselbe mehr schriftlich, nicht mündlich sein soll. Es sollen die Ver handlungen protokollarisch niedergeschrieben werden, aber nicht vollständig, sondern nur summarisch. Dies ist jedenfalls zu we nig, und daher ungenügend, oder zu viel, und daher störend; zu wenig für den Zweck, auch das Schuldig durch Entscheidungs gründe zu motiviren und ein zweites Erkenntniß über die Thatfrage zu ermöglichen. Soll dies geschehen, so.müssen alle Aussagen des Angeschuldigten und der Zeugen in dieser Audienz, insoweit sie nur im Geringsten einen Einfluß auf die Entscheidung haben können, niedergeschrieben werden, und man würde dann eine schriftliche Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht haben. Eines der geehrten Mitglieder erwähnte neulich, indem es dieses Verfahren vorschlug, es dürfe das erkennende Gericht bei der Urtheilssindung nicht blos daran gebunden sein, was in den Protokollen stehe, es müßten die erkennenden Richter auch auf das Rücksicht nehmen, was sie gehört hatten, und was nicht pro tokollarisch niedergeschrieben sei. Wie soll dies möglich sein? Wenn das eine oder andere Mitglied bei der Deliberation sich auf den einen oher andern Umstand, auf die Aeußerung eines Zeugen oder des Angeschuldrgten beruft, die nicht im Protokolle stehen, Andere Widerstreiten dem, wie soll dieser Zweifel erledigt werden? Wie sollen Entscheidungsgründe über die Khatfrage gegeben werden können? wie eine zweite Instanz möglich sein? Entschei- dungsgründe haben nicht den Zweck, den Richter, der das Urtheil fällt, klar zu machen. Sie sollen den Angeschuldigtcn und den Vertheidiger, den Richter in der zweiten Instanz überzeugen, daß das Urtheil erster Instanz auf einer sichern Basis ruht. Dürfte das erkennende Gericht seine Entscheidungsgründe auf das bauen, was es mündlich gehört hat, so würde der Angeschuldigte und sein Defensor mit Recht nach dem Beweise dafür fragen und die Behauptung bestreiten, so würde in zweiter Instanz die Richtigkeit der Verurtheilung nicht geprüft werden können. Darf es dies nicht, so ist es unbedingt nothwendig, daß Alles, was wesentlich ist, auch wirklich niedergeschrieben werde, daß aber auch diese protokollarischen Niederschriften, die Aussagen des Angc schuldigten, der Zeugen ihnen wieder vorgelesen, von ihnen aner kannt werden. Wir würden dann ein vollständiges schriftliches Verfahren vor dem erkennenden Gericht erhalten. Nicht allein aber, daß ein solches Verfahren zu tumultuarisch sein würde, um falsche Auffassungen, Mißverständnisse, irrige Niederschriften zu verhüten; daß vielmehr die Bedenken, welche die Deputation der zweiten Kammer gegen den schriftlichen Untersuchungsproceß hingestellt hat, hierbei in noch vftl höherem Grade eintreten wür den ; so würde auch ferner der Vorth il, den die Deputation von dem mündlichen Verfahren erwartet, daß es nicht erst eines Refe renten bedürfe, der einen Vortrag aus den Acten macht, offenbar verloren gehen. Soll die Entscheidung aus den protokollarischen Niederschriften entnommen und begründet werden, so müssen diese nothwendig dem Gericht in erst r, wie in zweiter Instanz erst wieder vorgetragen werden. Für den Bortheil, den man in
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