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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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andern Staaten, wie in Frankreich, den Rheinlanden, denNieder- landen, in der unmittelbaren Beweisaufnahme vor dem erkennen den Gericht sucht, daß dasselbe unmittelbar und sofort aus dem, was es hört, seine Ueberzeugung schöpft, ist es dagegen zu viel und daher störend; denn zu diesem Zweck ist es unbedingt noth- wendig, daß die Beweisaufnahme Zug für Zug, ohne störende Zwischenhandlungen, und gewissermaßen dramatisch vor sich gehe. Wird diese durch protokollarische Niederschriften, durch Dictiren, durch Vorleser: derselben zum Anerkenntniß der Aussagen unterbrochen, wird diese Beweisaufnahme schlep pend, so geht auch der Eindruck, den die mündliche Beweisauf nahme auf den erkennenden Richter machen soll, verloren.— Es hat sich zwar die Deputation der zweiten Kammer auf Beispiele in anderen Staaten bezogen, wo in ähnlicher Weise die Beweisaufnahme mit protokollarischer Niederschrift in öffent licher und mündlicher Audienz erfolgt, und über die Frage Schul dig oder Unschuldig ebenfalls Entscheidungsgründe gegeben wür den. Sie hat sich bezogen auf Sicilicn, Sardinien, Toscana, Parma, Waadtland und die Niederlande. Wäre dem wirklich so, können sichere Unterlagen für die Entscheidungsgründe gegeben werden, so würde allerdings auch eine zweite Instanz darauf ge gründet werden können. Allein es thut mir leid, daß die Depu tation der zweiten Kammer — ich bin fest überzeugt, daß sie mit aller Wahrheitsliebe nachgesorscht hat — sich zu einem Irrthum hat verleiten lassen. Es scheint mir nämlich hier ein Mißverständniß vorzuwalten. Wenn man sich Entscheidungs gründe über Schuld oder Unschuld denkt, so kann man doch dar unter nichts Anderes verstehen, als daß der Richter in den Ent scheidungsgründen dem Angeklagten nachweist, aus welchen Gründen er diese oder jene Lhatsache für erwiesen, diese oder jene Lhatsache, auf die sich der Angeschuldigte zu seiner Ver- theidigung beruft, für unerwiesen, aus welchen er ihn dieser oder jener Lhat für schuldig hält, daß er die Beweismittel, worauf er dies stützt, genau anführt, daß er angibt, ob und von wel chen Zeugen er bei der Lhat gesehen worden sei, warum man, wenn der Angeschuldigte auf ein ^libi sich beruft, darauf nicht Rücksicht nehme, weil vielleicht die Zeugen dafür nicht glaub würdig sind, kurz wie wir sie zeither kannten, daß nachgewiesen wird, auf welchen Beweismomenten die Annahme der Schuld oder Unschuld beruht. Nun behaupten allerdings Schriftsteller, daß in andern Staaten bei mündlichem Verfahren auch Ent- scheidungsgründe über die Lhatfrage gegeben würden. Dies ist jedoch nach den angesteüten Nachforschungen wenigstens in der von mir angegebenen Bedeutung der Entscheidungsgründe keineswegs der Fall. Mittermaier in seiner Kritik der Motive beruft sich auf das Beispiel Frankreichs, wo in Zuchtpolizei fachen ebenfalls Entschcidungsgründe über die Lhatfrage gege ben würden. Dieses Anfuhren beruht, wie gesagt, offenbar auf einem Mißverständnisse. Es werden bei dem Zuchtpolizei gerichte zwar Entscheidungsgründe gegeben, aber nur in der Maße, daß man die Handlungen, oder nach Befinden Lhat- sachen, die man als erwiesen oder unerwiesen annimmt, auf führt, jedoch ohne zu entwickeln, durch welche Beweismomente I. 6. man zu dieser Annahme sich bewogen finde. Der (locke'ä'mstr- sagt 195 ausdrücklich nur so viel, daß die Urtheile die Lhat, welche der Person zur Last gelegt wird, die Strafe, und die.Beziehung auf das Gesetz enthalten müsse. Das Mi nisterium kann Ihnen ganze Sammlungen von Erkenntnissen über Zuchtpolizeisachen in Frankreich in erster und zweiter Instanz vorlegen und Sie überzeugen, daß man sich dort auf eine Entwickelung, warum und aus welchen Beweismitteln man eine Lhatsache für erwiesen annehme, nicht cinläßt. Es heißt dort gewöhnlich: „In Erwägung, daß, was die Lhatfrage anlangt, aus der Instruction und den Debatten hervorgeht, daß der und der die und die Lhat begangen hat, die und die Lhat aber das und das Verbrechen begründet, worauf die und die Strafe gesetzt ist, so wird er verurtheilt. Nur in dieser Weise erkennen französische Gerichte Entscheidungs gründe an, und anders können sie auch nicht angegeben werden, wenn keine genaue Niederschrift stattsindet. Nur auf ein Pro tokoll über den Lhatbestand. — proeös verbal — beziehen sie sich zuweilen noch besonders, weil nach dem französischen Recht die hierdurch bezeugte Handlung für unumstößlich anerkannt wird. Die Gesetze der Niederlande und der italienischen Staa ten hat das Ministerium leider zwar nicht in den Originalien einsehen können, da sie nicht übersetzt sind. Kann inzwischen schon darnach, daß die Nechtslehrer sie in dieser Beziehung den französischengleichstellen, vcrmuthet werden, daß es dort auch nicht anders sei, so muß man dies auch aus den zum Lheil sehr genauen Auszügen schließen, welche die Rechtsgelehrten hiervon geben. Man beruft sich ferner auf das Waadtland. Es ist mir zwar nicht möglich gewesen, das Gesetz selbst (vom 28. Ja nuar 1836) zu erlangen; Mittermaier, ein Gelehrter, welcher besonders der fremden Gesetzgebung mit großer Aufmerksamkeit folgt, sagt aber darüber bei einer Skizzirung des dortigen Ge setzes in dem Archiv von 1837, Seite 180: „Das Urtheil wird nach der moralischen Ueberzeugung der Richter gefällt. Eine Appellation gegen das Urtheil findet (da nur auf innere Ueber zeugung die Richter urtheilen) nicht statt." Daß dort seitdem in dieser Beziehung Etwas geändert worden, ist rnir nicht bekannt. Man beruft sich auf Toscana. Mittermaier, in seiner ausführlichen Schilderung über das dortige Verfahren in derZeitschrift für ausländischeGesetzgebung, Bd.1I, Seite 420, sagt: Die Entscheidung, wodurch die Anklagekammer ein Indi viduum in Anklagestand versetzt, muß motivirt sein und kann durch Appellation angefochten werden (Art. 714, Seite 437 und 439). Nücksichtlich der Urthel über Schuldig oder Unschuldig nach der Beweisaufnahme, welche allerdings von gelehrten Nich- tercollegien gefällt und wobei die in der viel umfassenden schrift lichen Voruntersuchung und die in der öffentlichen Audienz vor gekommenen Verhandlungen benutzt werden, sagt er Seite 438, die Richter sprechen in Bezug auf die Lhatsachen nach ihrer innern moralischen Ueberzeugung (cmwcientm rnorali). Auch findet nach Seite 435 keine Appellation oder zweite Instanz statt. - Es heißt hier zwar nicht, daß keine Entscheidungsgründe gegeben werden sollen, es folgt aber schon aus dem Gegensatz, weil bei 2*
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