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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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abgebe, sondern durch Decomposition des Blutes von selbst entsteh?. So wünschenswerth für die Wissenschaft und für die Rechtspflege diese Entdeckung sein kann, so ist die Ver öffentlichung dieser Entdeckung doch höchst bedenklich, wenn man nun weiß, daß man mit Blausäure vergiften kann, und das Auffinden derselben im Körper noch nicht ein Beweis für das Verbrechen ist. Daher ist die Behauptung in den Motiven gewiß nicht zu gewagt, daß durch Oeffentlichkeit zu Verbrechen angeleitet werde. Daß endlich die Oeffentlich- keit der Audienz, wenn in ihr das vorgenommen werden soll, was die Deputation der zweiten Kammer vorgeschlagen hat, wenn die Aussagen protokollirt, wieder vorgclesen werden sollen, fast allen Werth, alleBedeutung verliert, wird Keinem entgehen. Die Verhandlung muß hierbei offenbar so langsam, so schlep pend vorschreiten, daß das Publicum nicht ein Bild von dem ganzen Gange der Sache erhält, sondern nur einzelne Beweis mittel vortragen hört. Daß übrigens die Regierung der Nie derlande, von Toscana, von Hessen-Darmstadt die Oeffentlich- keit beschrankt haben, ist wohl von mir schon erwähnt worden. — Noch erlaube ich mir auf einige Bemerkungen in der geehrten Kammer zurückzukommen. Ein geehrtes Mitglied sagte, es wisse nicht, was die Regierung für eine Furcht habe, die Oeffent- lichkeit zu gewähren. Nun, meine Herren, aus Furcht schlägt die Regierung sie nicht ab, sondern aus ihrer innern wahren Ue- berzeugung, daß sie schädlich sei. Ein Anderer sagte, die Vor liebe in den Ländern, wo öffentliches und mündliches Verfahren bestehe, wäre ein deutlicher Beweis für die Vorzüge desselben. Ich habe schon der geehrten Kammer in der letzten Sitzung aus Molitor eine Aeußerung vorgclesen, wo er sagt, man erkenne wohl die Schattenseiten und die Mängel; daß man sie nicht laut werden lasse, liege daran, weil man sie als politisches Institut liebe und nicht aufgeben wolle. Derselbe sagt, man möge nicht glauben, daß, wenn in Frankreich und England eine so große Vorliebe für die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit in Verbindung mit der Jury bestehe, man hieraus auf ihren absoluten innern Werth schließen könne, sondern es hänge das mit den poli tischen Institutionen zusammen. Er will dies nicht für Rheinbayern gelten lassen; aber warum soll man dort etwas Anderes voraussctzen. Wer beweist, daß das Verfahren in den Nheinprovinzen nicht ebenfalls hauptsächlich wegen der Jury ge achtet sei? Wer steht dafür, daß die Oeffentlichkeit dort nicht eben nur als politisches Institut so geschätzt wird? Das Nich ten durch das Volk und vor dem Volke ist ein politisches Vor recht. Jedes Volk hängt an seinen politischen Vorrechten. Keines wird solche aufgeben wollen, und ich verdenke keinem,daß es sie zu bewahren sucht. Dies beweist aber nichts für den in nern Werth und auch nichts dafür, daß sie es für die Rechts pflege als günstig betrachten. Es wurde sich ferner auf die Wissenschaft und die Stimmen wissenschaftlicher Männer berufen. Vor Allem möchte ich bemerken, daß die Frage, wie ein Strafverfahren ein zurichten sei, da das Verfahren nur Mittel zum Zweck ist, mehr eine practische.als eineiwissenschastliche ist, wobeimehr das Zweck mäßige als das absolut Richtige in Betracht kommt. Gewiß wird übrigens die Regierung die Stimmen wissenschaftlicher Männer, ausgezeichneter Schriftsteller, der Nechtsgelehrten ehren, sie wird ihr Urtheil, ihre Gründe prüfen und erwägen. Aber nie darf sie sich ihres eigenen Urtheils und ihrer eigenen Entschließung ent- schlagen, nie darf sie sich von ihnen nachziehen lassen. So we nig der Abgeordnete, der sich namentlich darauf berief, wenn die Regierung ein Gesetz auf Einführung der Sklaverei in Vorschlag brächte, sich mit dem Einwand begnügen würde, Möser hat die Sklaverei vertheidigt, so wenig möge er aber auch der Regierung zumuthen, von ihrer Ansicht abzugehn, weil Möser ein anderes vor schlägt. Das Ministerium spricht nicht pro suioritste, es ver langt nicht, daß die Stand e auf diese Autorität hin den Entwurf annehmen, aber eben sowenig kann es sich Autoritäten entgegen halten lassen. Das sächsische Ministerium wird sich nimmermehr von Schriftstellern, sei er Oberappellationsrath oder Generalpxo- curator, nachziehen lassen. Man berief sich auf die öffentliche Meinung; ich will nicht zweifeln, daß diese sich für Oeffentlichkeit und Mündlichkeit ausspricht. Nun, meine Herren, die Regierung wird die öffentliche Meinung achten. Ist aber diese Meinung über die Bedeutung dieser Institutionen von den Folgen, die sie Haven, hinreichend aufgeklärt? Ist sie sich klar bewußt, was sie hiermit eigentlich will? Hier werden Sie gewiß selbst fühlen, daß über eine Frage, welche selbst unter dm Gelehrten noch so streitig über Einrichtungen, denen sie selbst so verschiedene Bedeu tungen geben, ist, die öffentliche Meinung noch keineswegs so hin reichend aufgeklärt sein kann. Zuletzt berief man sich noch auf ei nen Nachbarstaat, der dem Anscheine nach Oeffentlichkeit und Mündlichkeit einführen werde. Die Regierung wird bei ihren Vorlagen ausländische Gesetzgebungen berücksichtigen, sie wird das Gute, was diese haben, auf sich herüberzutragen suchen; aber es muß, um sie zu berücksichtigen, das Gesetz wenigstens schon er lassen sein. Das, was für die Zukunft nach öffentlichen Blät tern in Aussicht gestellt, ja nur ganz allgemein angedeutet ist, kann unmöglich berücksichtigt werden, und die Regierung ist nicht in dem Fall, darnach sich zu erkundigen, welche Einrichtun gen man dort beabsichtige, und noch weniger, aus welchen Gründen. Nur so viel muß ich bemerken, daß zum Lheil schon seit 1827 mehre süddeutsche Regierungen von Zeit zu Zeit und zwar nicht blos auf Antrag der Stände, sondern zum Theil aus eigenem Antrieb öffentliches und mündliches Strafverfahren einzusühren beabsichtigt, ja hierauf bezügliche Gerichtsordnungen haben entwerfen lassen, daß dies aber bis jetzt noch immer nicht zur Ausführung gekommen. Für die sächsische Negierung ge wiß ein dringender Fingerzeig, daß man es nicht unbedenklich halte, und daß die Erfahrung, die man in der Nähe oder im ei genen Lande gemacht, nicht günstig sei; denn es betrifft nament lich auch Staaten, die in einzelnen Provinzen Oeffentlichkeit und Mündlichkeit haben, wie Nheinbaiern und Rheinhessen; ja m Hessen-Darmstadt ist die Oeffentlichkeit durch ein Gesetz vom Jahre 1836 eingeschränkt worden. Uebrigens, meine Herren, hat jede Regierung, wie jedes Volk, ihren eignen Charakter, oft nicht freiwillig angenommen, sondern gegeben durch das Volk,
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