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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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gehen sein wird, daß wir aber immer vorwärts gehen kön nen. Diese Oeffentlichkeit ist auch vereinbar mit dem In quisitionsverfahren, weil der Defensor bei Abhörungen wie bei Vernehmungen zugezogen werden kann. Es ist also nicht ein Ge gensatz von dem Inquisitionsverfahren. Das mündliche Verfah ren, nämlich das unmittelbare Verfahren vor dem Richter, wel cher die Entscheidung zu geben hat, ist ebenfalls bei beiden Ver fahren denkbar. Nehmen wir den Antrag vom Domherrn v. Günther an, welcher in dem Sinne der hohen Staatsregierung ist oder doch nicht in der Hauptsache ihr entgegentritt, daß colle- gialisch gebildete Untergerichte da sein werden, so wird sich hier die Mündlichkeit bei beiden Verfahren Herstellen lassen. Ich glaube, hierdurch mich gerechtfertigt zu haben, aus welchem Grunde ich zur Zeit nichtfür den Gesetzentwurf mich erklären kann. Staatsministerv. Könneritz: Ich muß allerdings die geehrte Kammer um Entschuldigung bitten, daß ich über die Staatsanwaltschaft nicht gesprochen habe. Es ist ein reines Omissmn. Daß manin Staaten, deren Rechtssystem keine Straf- Pflicht erkennt, das Verbrechen nicht als absolut verwerflich, sondern nur als schädlich straft, daß in solchen Staaten, wo nur auf Antrag des Verletzten die Untersuchung geführt wird,, der An- klageproceß nothwendig sei, daß dort zu Ausübung des Straf rechts unbedingt zwei Parteien verlangt werden, ist natürlich, und kann man zugestehen. So in England. Es ist aber auch dort das Princip so consequent durchgeführt, daß dort der Rich ter die Untersuchung gar nicht führt, sondern blos, wie bei der Werhandlungsmaxime im Civilproceß, nur aus den gegenseiti gen Verhandlungen der einander gegenüberstehenden Parteien das Recht zu finden sucht.. Deshalb verhört dort in der öffent lichen mündlichen Audienz auch nicht der Richter, sondern der Ankläger und der Vertheidiger die Zeugen, und aus dieser Ver handlung, dem sogenannten Kreuzverhör, nimmt der Richter die Ueberzeugung der Schuld oder Unschuld. Nach diesem Sy stem ist der Accusationsproceß durch das Wesen geboten. In den Staaten aber, welche die Verbrechen als an und für sich verwerflich bestrafen, welche eine Strafpflicht annehmen und den Satz aufstellen, daß jedes Verbrechen Amtswegen untersucht und bestraft werden muß - worin eben die eigentliche Bedeu tung und der Unterschied zwischen der Jnquisitionsmaxime und jener, die einen Kläger abwartet, besteht, kann ich die Auf stellung einer Partei als Ankläger als durch das Wesen des Pro testes bedingt keineswegs für nothwendig halten. Und ich kann unmöglich zugeben, daß zur Ausübung des Strafrechts, zur Ermittelung der Wahrheit eine Lriplicität der Personen gedacht werden müsse, und daß daher in dem Richter nach unserm Ver fahren eine solche Lriplicitat vorhanden sei, daß er einmal den Ankläger, einmal den Vertheidiger und in der dritten Person den.Richter machen muß. Er soll Wahrheit erforschen, dies ist die alleinige Aufgabe, die durchaus nicht nothwendig zur Par teilichkeit führt, eben weil keine Parteien vorhanden sind. Da, wo man den Anklageproceß hat, singirt man nicht einmal in der höheren Idee eine Verschiedenheit der Personen. In Nord amerika klagt der Staatsanwalt im Namen des Volks an, und der Richter erkennt im Namen des Volks. Der Schuldige wird daher im Namen des Volks angeklagt, im Namen des Volks gerichtet. In jenen Staaten, die eine Pflicht, von Amtswegen Verbrechen zu untersuchen, erkennen, ist der Anklage proceß, die Aufstellung von Staatsanwälten nur Form des Pro testes. Ich will nicht verkennen, daß dies auch als Form Nu tzen haben wird. Durch die Lhätigkeit besonderer Staatsan wälte können im Interesse des Staates die Verbrecher noch wirk samer verfolgt werden; kann, wenn das Gericht sich geirrt und zu mild erkannt, im Interesse des Staats Rechtsmittel einge wendet und die Strafe verschärft werden. Ich will auch zuge ben , daß der Richter in den Augen des Verdächtigen unbefan gener erscheinen kann, da der Angeschuldigte den Anwalt als Gegner und seinen Feind betrachten und — entschuldigen Sieden Ausdruck — seine Wuth auf diesen werfen kann. Daß es dort nur Form sei, geht deutlich daraus hervor, daß man ihm keine ganz reine Stellung anzuweisen vermocht, und daß die Gelehr ten über die Function, die sie dem Staatsanwalt anweisen sol len, nicht einig sind. Man sagt, der Untersuchungsrichter, insofern er bald nach der Schuld, bald nach der Unschuld inqui- riren soll, sei befangen; er solle daher den Antrag des Staats anwalts abwarten und nichts ohne ihn thun. Man sagt ferner, der Staatsanwalt müsse auf eigene Verantwortung hin die Vor untersuchung führen. So unter andern Mittermaier, und so ist, es in Frankreich. Sobald der Staatsanwalt ein Verbrechen auf frischer Thal begangen — und dies ist dort sehr ausgedehnt — erfährt, so führt er die Voruntersuchung zunächst selbst, in anderen Fällen, so wie im weiteren Verlauf stellt er wegen der vorzunehmenden Untersuchungshandlungen an den Instructions richter seine Anträge, controlirt diesen, die Rathskammer und die Anklagekammer bei dem Appellationshofe. So steht er bei dem ganzen Proceß als Partei gegenüber. So zweckmäßig dies zu sein scheint, so ist diese Rolle doch nicht consequent durchge führt. In dringenden Fällen soll der Jnstructionsrichter Amts wegen sofort selbst, und-ohne Antrag abzuwarten, die ersten Erörterungen vornehmen. Die Staatsanwaltschaft steht we niger als Partei neben, als vielmehr als aufsehend über dem Instructionsrichter. Der Obergerichtshof kann, wenn es der Staatsanwalt nicht gethan, die Eröffnung oder Vervollständi gung der Untersuchung anordnen, ohne einen Antrag des Staats anwalts abzuwarten. Der Jnstructionsrichter führt bis zu ei nem gewissen Punkt die Voruntersuchung selbstständig. In der Hauptunlersuchung leitet der Präsident des Gerichts die Ver nehmung unabhängig und nach eigenem Plan, während der Staatsanwalt nur auf Vervollständigung der zu stellenden Fra gen antragen kann. Man sieht schon aus dieser schwankenden Stellung zum Richter, daß sie eine erzwungene, eine bloße Form sei. Daher auch die verschiedenen Ansichten der Schrift steller über die ihm zu übertragende Gewalt, indem sie ihm bald zu viel, bald zu wenig eingeräumt glauben. Manche find der Meinung, der Staatsanwalt solle nur erst mit der Versetzung in Anklagestand eintreten, Andere wollen ihn gar erst bei dem Schlußverfahren austreten lassen, und ich möchte daher auch
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