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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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hier sagen, daß die Frage über die Bedeutung dieses Instituts, nachdem das Wesen des Anklag eprocxsses weggefallen, noch nicht geschlossen sei. Prinz Johann: Nach einer so langen und heißen Debatte ist es gewiß interessant, einen Rückblick auf dieselbe zu werfen. Man wird fast allemal finden, daß, wenn man sich lange über einen Gegenstand ausgesprochen hat, sich größtentheils die Mei nungsverschiedenheiten ausgeglichen haben, Vieles auf Mißver ständnissen beruht, und es ist das erwünschteste Resultat, wenn man mit Muße die übrigen Streitpunkte beurtheilen kann. Ueber dieselben zum Verständniß zu kommen: dies scheint mir in der That in Folge dieser langen Debatte erreicht werden zu können. Ueber Manches ist man sich klar geworden, über Verschiedenes ist man einig. Einig scheint mir die Kammer darüber zu sein, daß sie das Geschwornengericht verwirft. Selbst die ei frig sten An hänger der Deffentlichkeit haben ihm keinen Beifall gezollt; ei nig scheint man darüber zu sein, daß man die beiden wichtigsten Garantien, die Entscheidungsg'ründe und die zweite Instanz, nicht vermissen will; auch über einen Wunsch verei nig en sich die meisten Stimnten, über den Wunsch, daß der er kennende Richter den Angeklagten und die Zeugen sehen und hören möge. Auch ich theile diesen Wunsch. Die Staats regierung hat anerkannt, daß es naturgemäß und wvhlwünschens- werth sein könne.—Ich aber, so wie vieleAndere, die sich fürden Entwurf ausgesprochen haben, müssen noch bezweifeln, ob diese beiden Anforderungen vereinbar seien mit diesem Wunsche, und das ist der Punkt, auf welchen es hauptsächlich anzukommen scheint. Wenn man diese beiden Anforderungen näher ins Auge faßt, so brauche ich wohl nicht erst zu bemerken, daß, wenn wir Entscheidungsgründe und zweite Instanz fordern, wir diese In stitute auch in der That haben wollen und nicht blos in ä ri tz erer Form. Man muß sich des Zweck es dieser Institute ge nau bewußt sein. Entscheidungsgründe verlangt man, weil man ein richterliches Urtheil nicht auf ein dunkles Gefühl des Richters stützen will, sondern auf Gründe, deren er sich bewußt wird. Denn es ist Thatsache, daß, wenn man Gründe darlegt, man sich der Gründe erst bewußt wird. Eine solche Darlegung kann unmöglich geschehen, wenn man sich nicht auf vorhandene Beweise bezieht, und es ist daher die Nothwendigkeit der Nieder schrift von allen Seiten anerkannt. Eine zweite Instanz verlangt man deshalb, damit das Urtheil der ersten Instanz ge prüft werden könne, nicht, damit ein zweites Urtheil über den selben Gegenstand gefällt werde. Es muß also jenes Urtheil der ersten Instanz mit seinen Gründen der obern Instanz vor liegen; dies ist aber nicht möglich, wenn nicht Acten vorlie gen, welche das Wesentliche enthalten. Man könnte zwar sagen, es sei für den Angeschuldigten kein Bedenken, wenn auch der obern Instanz nicht alle Beweismittel der untern Instanz zukämen, weil nicht in llurius erkannt werden könne. Es mag dies wahr sein; aber es würde das nur so viel beweisen, daß ihm dann ebenso viel Erkenntnißquellen zugänglich sein müssen, als gegenwärtig. Das Gegentheil würde das Strafrecht in die größte Gefahr bringen; der Richter würde nicht strenger urtheilem I. 7. können; aber in vielen Fällen müßte er mild er urtheilen, weil ihm nicht alle Erkenntnißquellen zu Gebote stehen. Ich glaube in der That, daß das Urtheil erster Instanz überflüssig würde; denn in Punkten, wo mack sich aufThatsachen bezöge, die dem höhern Richter unzugänglich wären, da müßte nothwendig der Richter in erster Instanz reforttiiren. Also dieNothwen digkeit einer genauen Niederschrift von Allem, was wesentlich auf die Entscheidung Bezug hat, glaube ich, ist gegeben durch dje An forderungen des Jnstanzenzuges und der Entscheidungsgründe, Fragt man sich nun, ob mit diesen beiden Instituten ,vereinbar sei die unmittelbare Vereinigung des untersuchenden und erken nenden Richters in einer Person, so kommt es darauf an, daß man sich ein klares Bild von dem mache, wie man sich die Sache denkt. Doch vor Einem ist zu warnen. Man wolle nicht einfüh ren, was sich noch nirgends praktisch bewährt hat. Es haben sich geehrte Redner auf den Lonsevsus gentium berufen. I ch werde mich auch darauf berufen, und von diesem Punkte wird man kaum abzugehen geneigt sein. Diesen Theil meiner Darstellung hat die lichtvolle Darstellung des Herrn Staatsmim'sters gewiß bedeutend erleichtert. Wenn man die Sache genauer betrachtet, so ist M erste Anforderung: Ein Untersuchungsrichter, es möge ihm nun ein Staatsprocurator zur Seite stehen oder nicht.— Dieser kann nur in einer Person bestehen; es würde sonst die Einheit der Untersuchung dabei wesentlich leiden, wenn man sie von einem Collegium führen lassen wollte; es widerspricht dem auch die Erfahrung. In Frankreich führt der Jnstructionsrich- ter als Einzelner die Untersuchung; 'bei uns auch. Das Bei spiel von Vorpommern möchte nicht durchschlagend sein. Es schließt dies aber keineswegs aus, daß die Untcrgerichte collegia- lisch organisirt seien; ich halte es vielmehr für einen der wesent lichsten Vorzüge, die wir einer solchen Organisation geben können. Es ist wichtig, daß einem Inquirenten bei allen Verhandlungen, die aufs Wohl und Wehe der Einzelnen von großem Einflüsse sind, die collegialischen Gerichte zur Seite stehen, vpn denen die Ent scheidung er bei der Frage einholt, ob Arreste verhängt, oder auf gehoben werden sollen, ob Confrontationen ftattsinden sollen, ob der Anschuldigungsstand erklärt werden soll u. dgl. m. In al len solchen Fällen ist die collegialische Entscheidung von großer Wichtigkeit. Dies findet in mehren Staaten statt ; so steht dem Jnstructionsrichter in Frankreich hie Nathskammer zur Seite, so steht in mehren deutschen Staaten dem einzelnen Richter auch immer ein solches Collegium zur Seich. Es scheint in der Absicht der geehrten Staatsregierung zu liegen, indem sie collegialische Untergerichte einzuführen wünscht. Eine andere, weiter gehende Frage ist, yb man diesem Ge richte die Entscheidung selbst übertragen kann. Ich zweifle kei neswegs, daß man den so organisirten Gerichten die Entscheidung in kleinern Rechtsfällen, aber bis zu drei Monaten Gefängniß übertragen kann; doch will ich die Frage, oh es zweckmäßig sei, ihnen solche Angelegenheiten aufzutragen, noch dahinge stellt sein lassen. Dagegen glaube ich nicht, daß die Ent scheidung größerer Criminalfälle, als z. B. Todesfälle oder mehrjährige Zuchthausstrafe, dem Untergerichte überlassen wer- 1*
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