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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Zweck hervorgehen werde. Worüber sollen wir uns erklären? Die Frage scheint seltsam, weil sich von selbst die Antwort dar- zubietcn scheint: .„Uebsrdas Princip des vorliegenden Gesetzes." Ich frage aber weiter: Wie lautet dieses Princip? Man sagt: Es ist das des Inquisitionsprocesses, im Gegensätze zur Deffent- lichkeit und Mündlichkeit." Darauf muß ich erwiedern, daß der Jnquisitionsproceß und das Verfahren mit Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, welche beide man hier einander entgegensetzt, sich keineswegs der Gattung nach entgegenstehen, und ich muß dem vollkommen beipflichten, was heute Herr Bürgermeister Schill und neulich Herr Vicepräsident vr. v. Ammon hierüber gesagt haben. Namentlich scheint es mir, um auf die Aeußerung des letzterwähnten verehrten Mannes zurückzugehcn, ganz ungemein wahr zu sein, daß Oeffentlichkeit und Mündlichkeit auf der einen, und das bisherige Verfahren auf der andern Seite nicht wahre Ge gensätze, sondern nur Gradationen, — nicht der Gattung, sondern nur dem Grade nach verschieden sind. Das vorzugsweise so be nannte öffentliche und mündliche Verfahren erscheint im Ver gleich mit dem gegenwärtigen Verfahren nur als ein höherer Grad der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit. Auch bei der jetzigen Form des Criminalprocefses gibt es eine gewisse Oeffentlichkeit und eine gewisse Mündlichkeit; aber man erlangt Beides meiner ausgedehnten Maße. Hier ist also die Rede von einer Modifi- cation, nicht von einem Principe. Das Princip ist vielmehr ent weder das der Mittelbarkeit, oder das der Unmittelbarkeit. Be trachtet man also den Gesetzentwurf und legt sich die Frage vor, was das Princip desselben sei, und ob man es anerkenne, so findet sich, daß hier eine ganz andere Antwort erfolgen muß, als die: „Ich will Oeffentlichkeit und Mündlichkeit," oder: „Ich will sie mcht;" hier liegt vielmehr die Frage vor, ob man Mittelbar keit oder Unmittelbarkeit will? Mögen die Worte: „Mündlichkeit" und „Unmittelbarkeit" auch oft synonym ge nommen werden, das darf uns weder beruhigen, noch beun ruhigen. Zur Beantwortung der Frage: ob man das Princip des Gesetzentwurfes anerkenne oder nicht? kann man nur ge langen, wenn man sich diese Frage in dem Sinne denkt: Wollen wir der Mittelbarkeit oder der Unmittelbarkeit denVorzug geben? Der Gesetzentwurf beruht auf dem Principe der Mittelbar keit, d. h. er ist auf die Idee gegründet, daß ein anderer Richter das Erkenntniß fallen soll, als der, welcher die Untersuchung führte. Sollte ich mich also über die Frage erklären: ob ich mit dem Principe des Entwurfs einverstanden sei? so würde ich sagen müssen: „Da der Gesetzentwurf das Princip der Mittelbar keitverfolgt, ich aber für Unmittelbarkeit bin, so muß ich mich gegen den Gesetzentwurf erklären." Ich füge noch Etwas .über einen Gegenstand bei, der mit beiden jetzt besprochenen Punkten in einiger Verbindung steht, nämlich über das Institut der Versendung der Acten an ein Spruchcollegium — möge dies ein Appellationsgericht oder eine Imistenfacultät sein — das ist von keinem Einflüsse. Es ist mir neulich von einem geehrten Sprecher die Bemerkung entgegengehalten Wochen, daß dieActen- versendung, die ich verwerfen zu müssen geglaubt hätte, immer als eine der schätzbarsten und stärksten Schutzwchren der bürger lichen Freiheit betrachtet und daß besonders wegen der großen Un abhängigkeit der Spruchcollegien von den Regierungen ihr Nutzen als unverkennbar angesehen worden sei, und noch ange sehen werde. Darauf muß ich antworten: Die rechtsprechenden Collegien, also diejenigen, vor welchen die Untersuchung nicht ge führt, sondern an die nur die Acten über die geführten Unter suchungen eingesendet werden, haben allerdings eine Periode ihrer Existenz gehabt, wo sie für die bürgerliche Gesellschaft eine der größten Wohlthatcn waren. Diese Periode fallt aber in eine Zeit, wo die Criminalgerichte (schon neulich erlaubte ich mir, das zu bemerken), nicht immer mit Rechtsgelehrten besetzt waren, wo das in Deutschland eingeführte fremde Recht auch in Criminalsachen sehr häufig zur Anwendung kam, und es daher unumgänglich nothwendig war, daß Manner, die dieses Rechtes vollkommen kundig waren, die Urtheile fällten. Jetzt aber haben sich diese Verhältnisse ganz geändert. — Ferner, man sagt: „Es waren diese Collegien im höchsten Grade unabhängig." Was heißt das? Der Geist der Seit und die Verhältnisse gestatteten den Regie rungen nicht, auf den erkennenden Richter (ich redenurvom er kennenden, nicht vom untersuchenden) einen Einfluß zu üben. Fragen wir, wie es damit jetzt aussieht, so gestattet dies jetzt der Geist der Zeit den Regierungen noch viel weniger. Es würde gar nicht davon die Rede sein können. Allein diese Unabhängigkeit war doch bei den Erkenntnissen über inländische Sachen gar nicht so unbeschränkt, als man vielleicht glauben möchte, und zum größten Theile beruhte sie auf einem wenig gekannten, etwas seltsamen Grunde. Niemand denke sich nämlich, daß die das Recht sprechenden Collegien der Aufsicht der Negierung entzogen gewesen wären. Im Gegentheil, es ward ihnen, wenn die höchste Behörde mit dem Urthelsspruch nicht zufrieden war, oft Verantwortung abgefordert. Noch während meiner Dicaste- riallaufbahn ist der Fall vorgekommen, daß von der vormaligen Landesregierung die Facultät zu Leipzig zur Verantwortung ge zogen Wurde, weil sie in einem gewissen Falle den künstlichen Beweis gegen einen nicht geständigen Jnculpaten nicht stark ge nug gefunden hatte, um die Schuld des Angeschuldigten auszu sprechen. Unabhängig waren diese Collegien, soviel die inlän dischen Verhältnisse betrifft, eigentlich deswegen, weil die Mit glieder derselben pecuniär so gestellt waren, daß sie nur in selte nen Fällen eine Beförderung wünschten; denn die Stellen, welche einem Mitglied der Facultät oder des Schöppenstuhls etwa erreichbar gewesen wären, die Hofraths- oder Appellations rathsstellen, waren weit geringer besoldet. Dagegen war aller dings eine große, fast unbeschränkte Unabhängigkeit der rechtspre chenden Collegien vorhanden in Bezug auf Sachen, welche vom Auslände her eingeschickt wurden; denn hier brauchte auf kein äußeres Verhältniß irgend eine Rücksicht genommen zu werden, und vielleicht ist hier auch bisweilen mit einer gewissen Rück sichtslosigkeit verfahren worden, was ich gerade nicht für einen Vorzug des Instituts ausgeben will. Allein von der Unabhän gigkeit der Spruchcollegien in Bezug auf das Ausland kann nicht mehr die Rede sein; denn es ist bekannt, daß durch Be schluß der hohen Bundesversammlung das Versenden der Cri-
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