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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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liegen in den umfangsreichen Landtagsverhandlungen zahlreiche Beweise vor. Laßt sich aber das Nachtheilige eines solchen Verfahrens nicht verkennen, so erachten Se. König l. Majestät es auch für Pflicht, auf dessen Abstellung hinzuwirken, und zweifeln nicht, daß eine Hinweisung auf die wahrgenommenen Mangel und auf die Mittel zu deren Abhülfe eine angemessenere Behand lung dieses Gegenstandes herbeiführen wird. Die gemachten Erfahrungen haben Sr. Königlichen Majestät die Ueberzeugung gewährt, daß der gewünschte Zweck durch dieFeststellung folgender Grundsätze zu erreichen sein werde: 1) daß Petitionen, welche von einzelnen Unterthanen öder, Eorporationen bei der Ständeversammlung eingereicht werden, nur dann zur Berathung gezogen werden können, wenn selbige k>) einen Gegenstand betreffen, der an sich zur ständischen Competenz gehört, und nicht etwa Gesuche enthalten, de ren Gewährung, wie z. B. Anstellungsgesuche rc., nur Regierungssache ist; und wenn die Petition t>) zugleich von einem Mitglied der Ständeversammlung bevorwortet und ihrem ganzen Inhalt nach zur seinigen gemacht und ihr somit der Character einer, nach §. 109 zu behandelnden, ständischen Petition gegeben worden ist; 2) daß Petitionen auch ohne die Erfüllung der vorstehenden Bedingungen angenommen und an die betreffende Deputation zur beliebigen Benutzung bei der Berathung des Hauptgegenstan des abgegeben werden können, wenn derenJnhalt auf Begutach tung der an die Ständeversammlung gelangten Negierungsvor lagen Bezug hat. Gehören aber solche Eingaben unter keine der unter 1 und 2 vorbemerkten Kategorien, so würde deren Eingang beim täglichen Registrandenvortrag nur zu erwähnen und auf deren Beilegung sich zu beschranken sein. Wenn durch diese Bestimmungen den Uebelständen abgehol fen werden wird, die aus einer unbegrenzten Annahme und Be rücksichtigung aller Petitionen hervorgegangen sind, so halten SichHöchstdieselben aber auch überzeugt, daß der verfas sungsmäßigen Verwendung an die Kammern kein Eintrag ge schieht, wenn Eingaben für unzulässig erachtet und von einer weiteren ständischen Berathung ausgeschlossen werden, die keine Regierungsvorlage betreffen oder die kein Mitglied der Stände versammlung bevorworten und zur seinigen machen will. Se. Königliche Majestät halten Sich, unter Mit wirkung der getreuen Stände, vom Erfolg der empfohlenen Maßregeln mit Zuversicht versichert und bleiben selbigen in Huld und Gnaden jederzeit wohl beignhan. Dresden, am 2V. November 1842. Friedrich August. Bernhard von Lindenau. Referent 0. Günther: Der von Ihrer Deputation hier über entworfene Bericht lautet folgendermaßen: Schon auf dem vorigen Landtage war es mehrfach zur Sprache gekommen, daß das den Staatsbürgern zustehende Pe- titionsrecht auf eine Weise ausgedehnt worden sei, die weder mit den Worten der Verfassungsurkunde, noch mit dem Zwecke jenes Rechts selbst vereinigt werden könne. Es war deshalb auch in dem Landtagsabschiede vom 22. Juni 184H allerhöchsten Orts der Vorbehalt ausgesprochen worden, der nächsten Ständever sammlung besondere Eröffnung über die Mittel zur Abstellung jener Uebelstände zu machen, und dies ist in dem vorliegenden allerhöchsten Decrete geschehen. Um den Sinn desselben richtig aufzufassen, und nicht etwa auf den Gedanken zu kommen, als ob den Staatsangehörigen das Recht, sich in gewissen Fällen an die zum Landtage versam melten Stände zu wenden, (unstreitig eine der stärksten Schutz wehren der bürgerlichen Freiheit) verkümmert, oder denselben ir gend ein Mittel, Unrecht und Uebel von sich abzuwenden, entzo gen werden solle, ist es nothwendig, vor Allem Folgendes zu er wähnen: ' - Der Ausdruck „Petition" ist bisher sehr häufig, und fast allenthalben, wo es nicht gerade darauf ankam, den Begriff nach der vollen Schärfe der gesetzlichen Bestimmungen auszudrücken, in einem etwas weitern Sinne genommen worden, wo er sowohl diejenigen Beschwerden, welche verfassungsmäßig an die Kam mern gebracht werden können, als auch Anträge anderer Art be zeichnete, welche bald das öffentliche Wohl, bald auch nur Pri vatangelegenheiten des Bittstellers betrafen, und darauf bezüg liche Wünsche, Bitten und Anträge desselben enthielten. Dem nach zerfallen die Petitionen —' das Wort in jenem weitern Sinne genommen — in solche, die nur uneigentlich diesen Namen führen und ihrem Wesen nach Beschwerden über ein Unrecht sind, wel ches der Anbringende erlitten hat, oder erlitten zu haben glaubt; 8. in eigentliche Petitionen. Diese betreffen wiederum ent weder 1) das Privatwohl des Bittenden, oder desjenigen, in des sen Namen er spricht, — oder 2) einen Gegenstand des öffentlichen Wohles, z. B. die künftige Gesetzgebung, die Abstellung von bemerkten Mißbräu chen, die Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und dergl. Es bedarf kaum der Bemerkung, daß die unter bemerk ten uneigentlichen Petitionen für den Einzelnen - der sie anbringt, die bei weitem wichtigsten sind, und daß das Recht, sie dem Land tage vorzulegen, und Abhülfe der darin enthaltenen Beschwerden bei demselben zu beantragen, vorzugsweise als ein durch die Ver fassung den Staatsbürgern garantirtes Recht, sowie die Befug- niß, auf diese Beschwerden einzugehen, und, wenn sie gegründet befunden werden, sich wegen Abhülfe derselben an die Negierung zu wenden, als eins der schönsten, wichtigsten und gemeinnützig sten Vorrechte der Ständeversammlung zu betrachten ist. Da gegen scheint bei Petitionen im eigentlichen Sinne — also der unter 8. bemerkten Gattung — kaum noch von einem „Rechte der Anbringung" gesprochen werden zu können. Eine Bitte kann Jeder an Jeden richten, so lange nur nicht die Grenzen der durch die allgemeinen oder besonder» Verhältnisse gebotenen Beschei denheit überschritten werden, und es bedarf dazu nicht erst eines besondern Rechtes, wie denn aber freilich auf der andern Seite es demjenigen, an welchen die Bitte gerichtet ist, freisteht, ober dieselbe berücksichtigen will oder nicht. Erwägt man nun den Inhalt des königl. Decrets, und be hält dabei jene eben angegebenen Unterscheidungen im Auge, so ergibt sich, daß die unters, gedachte, eine Beschwerde enthaltende Gattung von Petitionen, — mithin auch das auf dieselben be zügliche constitutionelle Recht der Staatsbürger wie der Kam mern — hier gar nicht zur Frage kommt, daß folglich auch von irgend einer Beschränkung dieses Rechts nicht die Rede ist. Das Decket bezieht sich vielmehr blos auf die oben unter 8. classisicir-
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