Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
längcrt worden ist; ich glaube dies behaupten zu können, da ich die Ehre gehabt habe, auf sämmtlichcn frühem Landtagen Mit glied der vierten Deputation gewesen zu sein. Denn die vierte Deputation richtete sich gewöhnlich so ein, daß ihre Berichte dann auf die Tagesordnung gelangten, wenn sonst nichts oder nicht genug zu einer öffentlichen Sitzung vorlag, und es ist auch vom Präsidio immer so Veranstaltung getroffen worden. Ich erin nere mich auch des Falls, der oft vorgekommen ist, daß die vierte Deputation vom Präsidio sogar angegangen wurde, einige Berichte zur Ausfüllung einer Sitzung herbeizuschaffen; aber nur selten wird der Fall vorgekommen sein, daß wegen Berichte der vierten Deputation eine besondere Sitzung anberaumt wor den ist. Unter diesen Umständen hätte ich gewünscht, daß die zeitherige Praxis beibehalten worden wäre; ich erkenne zwar eben so wie der Herr Bürgermeister Wehner, daß nach den Erweite rungen, welche die Deputation hinzuzufügen beantragt hat, die Sache jetzt gegen die frühere Praxis sich nicht viel anders gestal ten wird. Jndeß wünsche ich aus dem angegebenen Grunde, daß es bei der bisherigen Praxis verbleiben möchte, und halte mich für verpflichtet, gegen das vorliegende Decret zu stimmen. Vicepräsident v. Carlo witz: Meine hochgeehrten Herren! Bereits in der ersten Woche des ersten konstitutionellen Landta ges erlaubte ich mir die Ansicht darzulegen, daß ich in der Ver- faffungsurkunde ein unmittelbares Petitionsrecht der Untertha- nen — wohl verstanden, ein unmittelbares und ein Petitions recht im Gegensatz zum Beschwerderecht — keineswegs für be gründet erkenne. Aber die Staatsregierung verhielt sich damals theilnahmlos, und so war ich nicht im Stande, meiner Meinung in der Kammer Geltung zu verschaffen. Es blieb mir nichts übrig, als mich dem von der Kammer beliebten Verfahren zu filgen. Hat nun die Gesetzvorlage meine damals ausgesprochene Besorgniß gerechtf.rtigt, hat sich die Staatsregierung immittclst ebenfalls dieser meiner Ansicht zugewendet, und muß ich noch immer meine frühere Ansicht festhalten, so kann ich auch nicht anders, als dem allerhöchsten Decrete meineZustimmung ertheilen, einem Decrete, welches daraufberechnet ist, die bisherige Kammer praxis abzustellen, die mir allerdings mit der Bestimmung der Verfafsungsurkunde nicht ganz vereinbar scheint. Eine Kammer praxis, sage ich, und bitte die Herren, auf dieses Wort wohl Acht zu haben, weil ich aus demselben eine Folgerung zu ziehen beab sichtige. Handelte es sich von Abänderung einer Bestimmung der Verfassungsurkunde, einer Abänderung, die bekanntlich, wenn Regierung und Stände einverstanden sind, auch zulässig ist, so würde, bevor das neue Verfahren in Wirksamkeit treten könnte, auch noch die Zustimmung der zweiten Kammer erforderlich sein; all.'in handelt es sich nur von einer Kammerpraxis, so glaube ich, werden wir, wenn Sie sich anders noch, wie ich er warte, mit dem Deputationsgutachten vereinigen, im Stande fein, die neue Praxis sofort und unerwartet der Erklärung der zweiten Kammer ins Leben zu rufen. Daß diese Frage übrigens heute mit zur Entscheidung gebracht werden müsse, das habe ich schon in einer der letzten Sitzungen darzulegen mir er laubt. Sie ist auch keineswegs eine müßige; denn beantworten wir sie nicht in diesem Sinne, so müssen wir die Petitionen, die einstweilen gemäß dem gefaßten Kammerbeschlusse zurückgelegt worden sind, noch längere Zeit zurücklegen, was mir in keiner Beziehung angemessen scheint. Weil es sich also nur von Ab änderung einer Kammerpraxis handelt, so halte ich es auch für ein ganz gerechtfertigtes Verfahren, wenn wir, nachdem wir uns über neue Grundsätze vereinigt haben, dieselben auch sofort ins Leben treten lassen. Freiherr v. Friesen: Ich bin über die Grenzen des Be schwerderechts der Unterthemen und des Petitionsrechts der Stände nie zweifelhaft gewesen, und habe mir den wesentlichen Unter schied zwischen beiden immer aus der Nerfassungsurkunde erklä ren müssen. Es will mir auch nicht einleuchten, daß man über die Grenzen und den Unterschied beider Rechte zweifelhaft sein könne, wenn man §. 36 der Verfassungsurkunde ins Auge faßt, welcher von den Beschwerden der Unterthanen über gesetz- und ordnungswidriges Verfahren einer Behörde, oder über Verzöge rung einer Entscheidung spricht, und wenn man damit ferner §. 109 der Verfassungsurkunde vergleicht, wo die Rede vom Peti tionsrecht der Stände ist, und endlich tz. 111 berücksichtigt, wel che den Ständen das Wefugniß gibt, schriftliche Beschwerden der Unterthanen anzunehmen. Noch bestimmter erscheint die Bestimmung der §. 109, wenn man berücksichtigt, daß dieselbe in dem Capitel enthalten ist, welches von der Wirksamkeit der Stände überhaupt handelt. Je weniger ich hierüber jemals zweifelhaft gewesen bin, wie ich auch schon am vorigen Landtag einmal ausgesprochen habe, je mehr habe ich mitdemDecrete und dem Bericht, welchen ich unterschrieben habe, einverstanden sein müssen. Es findet in dem Dekrete sogar eine Erweiterung des Rechts der Unterthanen statt, indem dasselbe den Unterthanen ^erstattet, Gutachten einzureichcn über Gegenstände, welche den Ständen zur Berathung vorgelegt sind. Wenn ein Abgeordne ter zu meiner Seite vorgeschlagen hat, man möge eine Frist be stimmen, in welcher es den Unterthanen erlaubt sei, Petitionen einzureichen, so muß ich dagegen zweierlei Bedenken aufstellen: Es würde 1) darin gewissermaßen eine Aufforderung für die Un terthanen liegen, Petitionen einzureichen, deren es ohnedies nicht bedarf, und wenn dieses auch das geringere Bedenken wäre, so ist das zweite desto bedeutender, daß nämlich durch diese Frist den Petenten das B.fugniß abgeschnitten würde, spater, nach Ablauf der Frist, Petitionen oder Gutachten zu Gesetzvorlagen, welche wichtig sein können, einzureichcn. Dadurch, fürchte ich, würden die Rechte der Unterthanen mehr geschmälert, als vermehrt werden. Staatsminister v. Lindenau: Die Aeußerung des geehr ten Abgeordneten aus Plauen, daß er die Erlassung des Decrets daruni bedauern müsse, weil es Mißtrauen beim Volke erwecken werde, hat mich überrascht, da ich im Gegentheil glaube, daß die Art, wie das Decret abgefaßt ist, die Offenheit und Libera lität seiner Molivirung einen nur günstigen Eindruck machen könne. Daß die Art, wie an den vergangenen Landtagen mit den eingehenden Petitionen verfahren wurde, zu einem miß- dräuchizen geworden war, was in der Verfassungsurkunde keine
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder