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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags. I. Kammer. 8. Dresden, dm 15. Decembcr 1.842. Sechste öffentliche Sitzung am 10. December 1842. (Beschluß.) Inhalt: Berathung des Berichts der ersten Deputation, den Gesetz entwurf wegen subsidiarischer Verbindlichkeit der Ge meinden zu Verpflegungsbeitragen für die in die Taubstum menanstalten aufgenommenen Zöglinge betr. — Präsident v. Gersdorf: Da nun ein Gegenstand erle digt ist, so können wir zu dem zweiten Gegenstände der Tagesordnung, den Bericht der ersten Deputation überden Gesetzentwurf wegen subsidiarischer Verbindlichkeit der Gemeinden zu Verpflegungsbeiträgen für die in die Taubstummenanstalten aufgenommenen Zög linge betreffend, übergehen. — Se. König!. Hoheit wird dar über Vortrag erstatten. Referent Prinz Johann: Das Decrct lautet: Se. Königliche Majestät lassen den Entwurf zu ei nem Gesetze, die subsidiarische Verbindlichkeit der Gemeinden zu Verpflegungsbeiträgen für die in die Taubstummenanstalten aufge nommenen Zöglinge betreffend, nebst Motiven und Erläuterun gen zu besagtem Entwürfe, in den Anfugen den getreuen Stän den zugehen und sind der Erklärung derselben darüber in Huld und Gnaden gewärtig, womit ihnen A l l e r höchstdiescl^ben jederzeit wohl beigethan verbleiben. Dresden, am 20. November 1842. Friedrich August. Carl August Wilhelm Eduard v. Wietersheim. Die Motive enthalten Folgendes: Das Gesetz vom 26. Mai 1834 legt den Gemeinden die Verbindlichkeit auf, Beiträge zur Unterbringung und Verpfle gung der in die Landes-Heil- und Versorganstalten, mit Einschluß der Blindenanstalt zu Dresden, aufgenommenen Personen zu ent richten, dafern der dadurch erwachsende Aufwand aus dem Ver mögen der aufgenommenen Personen selbst, oder von denen, die dazu privatrechtlich verbunden sind, nicht bestritten werden kann. Auf den Grund dieses Gesetzes sind diese Beiträge der Ge meinden nicht nur durch Verordnung von demselben Tage, wegen der in Sonnenstein und Colditz zu Verpflegenden und wegen der Zöglinge der dresdner Blindenanstalt festgestcllt, sondern auch durch Verordnungen vom 18. Januar 1838 und vom 1. Mai I. 8. 1840 wegen der in das großhenncrsdorfer Waisenhaus und in das Hubertusburger Landes Hospital, Kranken- und Siechhaus aufzunehmenden Personen bestimmt worden. Von andern Grundsätzen ist man bisher bei Aufnahme taub stummer Kinder in die Anstalten zu Leipzig und Dresden ausge gangen, indem man die Entrichtung eines Verpflegungsbeitrages zwar immer von den Eltern, auch subsidiarisch von den Gemein den und Gerichtshcrrschaften zu erlangen gesucht, bei nachgewie senem Unvermögen der Eltern aber eine rechtliche Verbindlichkeit der Gemeinden, einen Beitrag zu gewähren, nicht angenom men hat. Taubstumme können jedoch nur durch einen ganz eigenthüm- lichen, nach ihrem Zustande berechneten, Unterricht gebildet und zu brauchbaren Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft erzogen werden. Dieser Unterricht ist außerhalb einer gut eingerichteten Anstalt entweder, gar nicht, oder doch nur mit großem Kostenauf wande zu erlangen. Wenn daher die Unterbringung armer Taub stummer in einer solchen Anstalt zu ihrer Erziehung unbedingt nothwendig und weit dringender erscheint, als die Aufnahme von Blinden in eine Blindenanstalt, so dürfte die Verbindlichkeit der Gemeinden, einen mäßigen Beitrag zu ihrer Verpflegung darin zu geben, schon aus der Armenordnung vom 22. October .1840 Z. ^3 hervorgehn, und um so weniger Bedenken entgegenstehn, solche durch ein Gesetz bestimmter auszusprechcn, da die Gemein den durch die Erziehung der, in ihrer Mitte lebenden, armen Taubstummen zu brauchbaren, erwerbsfähigen Mitgliedern der Gesellschaft der Last überhobcn werden, dieselben oft Zeit ihres Lebens zu unterhalten. Bei den ständischen Verhandlungen über das eingangsge- ' dachte Gesetz kam schon in Frage, ob nicht dasselbe aufLaubstrnn- menanstaltcn auszüdehnen sein möchte? Landtagsacten vom Jahre 18Z2-, U- Abth. 3. Bnd. S. 748 flg. Ul. Abth. 2. Bd. S. 822, und man sah nur deshalb davon ab, weil für Unterbringung der Taubstummen keine allgemeine Staatsanstalt vorhanden und das Laubstummeninstitut zu Leipzig nicht im Stande sei, alle Taub stumme, die man aus dem In lande dahin bringen wollte, auf- zunchmen. Seit der besseren Ausstattung der dresdner Taubstummen anstalt haben aber alle bildungsfähige taubstumme Kinder, welche aus dem Inlands zur Aufnahme in ein Taubstummeninstitut an gemeldet worden sind, ausgenommen werden können, und dies wird, nach den angestcllten Erörterungen, auch in der Folge mög lich sein, wenn zumal die Anstalt zu Leipzig, wie das neue Ge bäude derselben verstattet, auf 60 Zöglinge vermehrt und einige Volksschullehrer, die vorzugsweise dazu geeignet sind, und deren Zeit es erlaubt, dazu gebraucht werden, einigen taubstummenKin- dern einen vorbereitenden Unterricht zu ertheilen, damit diese sodann nur auf kürzere Zeit des Unterrichtes in einer Anstalt be dürfen, wie dies schon versuchsweise mit einem solchen gesche hen ist. 1
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