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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Beide Anstalten zu Leipzig und Dresden sind auch im We sentlichen SLaatsanstalten, da sie fast allein aus der Staatscasse unterhalten werden und nur von dem Ministers des Cultus ab hängen, welches dieDirectoren und die übrigen Lehrer, Letztere auf den Vorschlag der Directoren, anstellt, die Aufnahme der Zög linge anordnet uud nur die specielle Verwaltung der ökonomischen Angelegenheiten den Directoren ohne weitere Rechnungsablegung gegen gewisse Bauschquanta überläßt. Wenn sich nun hierdurch die oben berührten Bedenken erle digen, so findet man nunmehr auch für angemessen, die Gemein den in der vorgeschlagenen Maße zu Beiträgen zu verpflichten. Das Deputationsgutachten lautet zuvörderst: Mittelst Dccrets vom 20. dieses Monats gelangte an die Ständeversammlung und zwar zunächst an die erste Kammer der in der Aufschrift erwähnte Gesetzentwurf, über welchen die unter zeichnete Deputation den von ihr erforderten Bericht in Folgen dem erstattet. Da der Entwurf nur eine Ausdehnung des für andere Lan- desanstalten Geltenden auf die Taubstummeninstitute zu Dresden und Leipzig beabsichtigt, so könnte man sich zuerst die Frage stellen, ob cs hierzu eines Gesetzes bedürfe und nicht vielmehr im Wege der Verordnung, wie dies in Bezug auf andere Anstalten geschehen ist, das Nöthige geordnet werden könne. Das Gesetz vom 26. Mai 1834 spricht jedoch nur von Landes-Heil- und Vcrsor ganftalten und kann, da die Taub- stummcninstitute weder Heilung noch Versorgung ^sondern Bil dung und Unterricht zum Zweck haben, und auch nicht Staatsan stalten im engem Sinne, sondern Stiftungen sind, die der Staat leitet und unterstützt, hier wohl kaum von selbst angewendet wer den. Da nun auch die Anwendbarkeit der H. 33 vergl. mit 49 der Armenordnung auf diesen Gegenstand nicht zweifellos ist, so glaubt man Seiten der Deputation, daß die Erledigung der Frage im legislativen Wege mindestens nicht überflüssig sei. Mit dem Hauptzwecke der Vorlage, wo möglich allen bil dungsfähigen Taubstummen Gelegenheit zum Unterricht zu ge währen, war die Deputation vollkommen einverstanden; da es einerseits heilige Pflicht ist, für ächt menschliche Ausbildung dieser Unglücklichen Sorge zu tragen, andererseits aber kaum ein wohl- thätigcs Bestreben größere Bürgschaft für die Sicherheit des Er folgs in sich trägt, als der Taubstummenunterricht. Zweifelhafter war man darüber, ob es angemessen sei, den Gemeinden zu diesem Behuf Beiträge anzusinnen, und es nicht vielmehr besser sei, den Aufwand aus Staatskassen zu übertragen; denn es ist nicht zu leugnen, daß im Allgemeinen die Gemeinden, denen in neuerer Zeit manche Last zugewachsen ist, möglichst zu schonen sind; auch kann man sich nicht bergen, daß die Nichtig keit des in den Motiven angeführten Grundes, daß die Communen dadurch der Last überhoben würden, den nichtunterrichteten Taub stummen vielleicht sein ganzes Leben hindurch zu unterhalten, nicht unbedingt zugegeben werden könne; indem der Taubstumme, auch wenn er ohne Unterricht bleibt, in Bezug auf Broderwerb nichtsohülflos ist, alsdeLBlinde, vielmehr Feldarbeit und gemeine Handarbeit oft so gut als ein Anderer verrichtet und daher nicht immer der Gemeinde zur Last fällt. In Erwägung jedoch, s) daß das Princip des Entwurfs der Consequnenz unserer Gesetzgebung in Armensachen entspricht, l>) daß die gänzliche Verschonung der Gemeinden mit Bei trägen denselben durch Eesparmß der auch am Orte selbst nach Befinden zu gewahrend«: iwthwendigen Bedürfnisse an der gleichen arme Taubstumme oder ihre Eltern in manchen Fallen nie einen wirklichewpecuniären Gewinn verschaffen würde, «) daß wenn der Staat unbedingt für die Bildung der Taub stummen sorgen zu wollen erklärt, der freiwilligen Wohlthätigkeit in dieser Richtung Eintrag geschieht, daß endlich ä) die Beiträge, die laut den Motiven von den Communen gefordert werden sollen, ohnehin zu möglichster Schonung dcr- selben sehr niedrig gestellt worden sind, glaubt die Deputation den Entwurf im Allgemeinen der Kammer zur Annahme empfehlen zu können, und wird sich nur bei einzelnen Punkten annoch mildernde Anträge zu Gunsten der betheiligten Gemeinden zu stellen erlauben. Bürgermeister Schill: Ich hatte freilich gewünscht, daß die Zweifel, welche die Deputation darüber geäußert hat, ob den Gemeinden ein Beitrag zur Unterhaltung anzusinnen sei, die Oberhand behalten hätten, da ich namentlich bei diesen Instituten für meinen Theil sehr wünschte, daß in der seitherigen Maße der Staat allein mit den Stiftungsnutzungen die Versorgung übernommen hätte. Wir dürfen nicht verkennen, wie auch be reits von der geehrten Deputation im Berichte.geäußert worden ist, daß wir mit den Ansprüchen an die Gemeinden in der Tbat nicht vorsichtig genug zu Werke gehen können. Sie sind in den letzten Jahren so gestiegen, daß manche Gemeinde nicht mehr im Stande ist, den Anforderungen zu genügen; und was wird die Folge dieses Gesetzes sein? Daß sie die Unterstützung der dermali- gen Taubstummen hinausschiebt und nur gezwungen dieses wohl- thätige Werk thut. Verwenden wir aus Staatscassen so viel zu wohlthätigen Zwecken, als durch diese Beiträge etwa erlangt wird, so wird das Budget nicht überschwert, wenn wir sonst Sparsamkeit obwalten lassen. Durch meine Stimme wird zwar das Gesetz nicht fallen, allein ich wünschte nur noch eine Erklä rung zu Gunsten der Gemeinden, und zwar von Seiten der Re gierung. Es ist am Schluffe der Motiven ein Aufwand be rechnet (s. unten S. 140.), wobei es noch ungewiß ist, was man den Gemeinden noch abverlangen wird. Es heißt zwar, man beabsichtige nur einen Verpflegungsbeitrag von 10 Thalern jährlich, allein, daß man das nicht überschreite, dafür ist keine Bürgschaft da. Und hiervon würde es abhängen, ob ich meine Stimme gebe oder nicht. Staatsministerv.Wietersheim: Wenn der Sprecher sagt, daß dieser Beitrug nicht überschritten werden solle, so hat die Negierung kein Bedenken, sich zu erklären, daß dies ohne Zustimmung der Stände nicht geschehen solle. Man mußte cs hier unbestimmt lassen, weil das Gesetz nicht für alle Zeiten gilt. Wenn es selbst der Regierung und den künftigen Ständen ange messen erscheint, den Staatsaufwand für die Taubstummen zu vermindern und die Gemeinden mit höhem Beiträgen, als man jetzt beabsichtigt, beizuziehn, so glaubte man dies im Gesetze offen halten zu müssen, aber die Absicht des Ministers ist es nicht, hier eine Erhöhung eintreten zu lassen. Bürgermeister Starke: Durch die vom Herrn Bürger meister Schill gemachte Bemerkung und die vom hohen Mim'sterio
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