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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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gegebene Erklärung fühle ich mich zu einer Frage und nach Befin den zu Stellung eines Antrags bewogen,' der allerdings mit dem Wunsche des Erstem in Widerspruch steht, und sich darauf be- zieht, daß die Verbindlichkeit der Gemeinden sowohl zur Für sorge, wie die Verpflichtung der-Eltern taubstummer Kinder zu deren Unterbringung im einer' Taubstummenanstalt stringenter und praceptiv in dem Gesetz ausgedrückt werden möchte. Nicht selten dürften nämlich dev-wohlgemeinten Absicht des Gesetzes zwei Hindernisse in den Weg treten, einmal, daß Eltern eines taubstummen Kindes solches in die Taubstummenanstalt zu brin gen wünschen, die Gemeinde aber diese Maßregel, aus Scheu vor dem davon zu erwartenden Aufwande, zu hintertreiben sucht, dann, daß Eltern eines solchem Kindes aus Gewissenlosigkeit, Vorurtheil, oder aus irgend einem andern Grunde die Unter bringung desselben in eine Anstalt verweigern, ohne doch die Mittel zu besitzen, ihm die nöthkge Ausbildung auf eigne Kosten im Hause geben lassest zu können. In beiden Fällen würde mehr oder weniger ein solches Kind der Verwahrlosung preisgegeben seist, und um daher die-wohltätige Absicht des im Geiste wahrer Humanität beabsichtigten Gesetzes desto eher in Ausführung zu setzen, erlaube ich mir, anzufragen, ob und welches etwaige Bedenken entgegenstehe, wenn dem Gesetz folgende Bestimmung inserirt würde: „Taubstumme, welche noch in einem bildungsfähigen Alter stehen, müssen in einer, zu ihrer Ausbildung bestimmten Anstalt unter gebracht'werden, wenn ihnen nicht von den An gehörigen auf eigne Kosten der nöthige Unter richt im Hause ertheilt werden kann." Ein Beden ken scheint um deswillen nicht vorzuwalten, weil dem Anträge nur die analoge Bestimmung des Schulgesetzes zu Grunde liegt, taubstumme Kinder aber in eine gewöhnliche Schule nicht ge schickt werden können, vielmehr nur Taubstummenanstalten das einzige Mittel sind, um dergleichen Unglückliche zu nützlichen Mitgliedern der bürgerlichen Gcsellschaft heranzubilden. Sollte jedoch einer solchen präceptiven Bestimmung ein gegründetes Be denken entgegenstehen, so stehe ich von der Stellung eines bcson- dern Antrags ab. ' Referent Prinz Johann: Ich bemerke, daß die Bemer kungen des Herrn Bürgermeister Starke nicht in die allgemeine, sondern in die specielle Berathung gehören, also zu der Bera- thung einer einzelnen Paragraph«, etwa der ersten. Präsident v. Gersdorf: Da es scheint, als ob kein geehrtes Kammermitglied mehr sprechen wolle, so wird die allgemeine Discussion geschloffen sein und diespecielle beginnen. Wir könnten also zu Art. 1. übergehen, um so mehr, als dort der An trag des Herrn Bürgermeister Starke vorkommen wird. Referent Prinz Johann: Ich behalte mir meine Entgeg nung darauf vor, und gehe zum Vortrage des Gesetzentwurfs über. tz.1.lautet: » . WirFricdrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. haben, mit Zustimmung Unsrer getreuen Stände, Folgendes fest zusetzen uns bewogen gefunden? i. 8. , .. . .. tz- I. . > Die Gemeinden sind, unter den §. 2 aufgestellten Voraus setzungen, verbunden, zur Unterbringung und Verpflegung taub stummer Kinder in einer Taubstummenanstalt beizutragen. Das Deputationsgutachten enthalt Folgendes: Zum Speciellen übergehend, schlägt die Deputation zu Z.I vor, nach dem Worte „Taubstummenanstalt" einzuschalten: „während ihrer Bildungszeit" um dadurch näher anzudeuten, daß-hier nicht eine dauernde Ver pflegung und Unterhaltung, sondern eine blos auf die Zeit ihrer Ausbildung und zum Zweck derselben zu gewährende Unter stützung gemeint sei. v. Polenz: Ganz einverstanden damit, wenn der Herr Bürgermeister Schill erklärt, daß den Gemeinden in der neuesten Zeit manche Lasten zugewachsen sind, die so wenig als möglich vermehrt werden möchten, muß ich dem Vorschlag des Herrn Bür germeister Starke, daß die Bestimmung, daß die Gemeinden ver bunden sein sollen, taubstumme Kinder in den errichteten Anstal ten unterzubringen, noch kategorischer, als in tz. I- des Gesetzes geschieht, ausgedrückt werde, ganz widersprechen. Ich sollte glauben, daß das zu tief in die Casscn der Gemeinden greifen heißt. Es verdiente wohl der allgemeine Grundsatz Beachtung, durch Gesetze sich nicht zu sehr in di« Familienangelegenheiten einzumischen, und wenn, wie die geehrte Deputation selbst be merkt, die Gemeinden Taubstumme zu mancherlei mechanischen Arbeiten verwenden könnten, so möchte es auch wohl den Ge meinden und Eltern überlassen bleiben, ob sic die taubstummen Kinder in Anstalten bringen wollen oder nicht. Dankbar ist anzunehmen, daß die Regierung die Absicht hat, mit einem ge ringen Unterhaltnngsquantum zufrieden zu sein. Es können aber Beispiele Vorkommen, wo einem Familienvater, dem schon die Unterhaltung der Seinigen schwer wird, diese Bestimmung hart und drückend werden muß. Ich entsinne mich des Falles, daß in einer kleinen Landstadt eine Familie drei taubstumme Kinder enthielt, und wenn schon die Bemerkung gemacht wor den ist, daß das Taubstummsein familienweise verbreitet ist, so könnten solche Familienväter oft in den Fall kommen, jährlich 30 Thaler Unterhaltungsgelder zu zahlen, was ihnen um so' drückender würde, da sie ohnehin einige 30 Thaler für jedes Kind Eintrittsgeld zu zahlen haben. Darum glaube ich, daß, wenn der Staat seinen Bürgern ein so wohlthätiges Institut angenehm machen will, er den Eintritt sehr erleichtern oder es ihrer Einsicht überlassen muß, ob sie davon Gebrauch machen wollen oder nicht. Präsident v. Gersdorf: Der Antrag, über welchen der Herr v. Polenz gesprochen hat, ist ja noch gar nicht unterstützt. Ich frage zunächst: ob die geehrte Kammer den Antrag des Herrn Bürgermeister Starke, welcher so lautet: „Taubstumme, welche noch kn einem bildungsfähigen Alter stehen, müssen in ei ner zu ihrer Ausbildung bestimmten Anstalt untergebracht wer- 1"
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