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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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der Fall sehr ost findet, daß mehre taubstumme Kinder in einer Familie, mithin in einer Commun sind. Referent Prinz Johann: Dies Letztere kann ich nicht in Abrede stellen, allein ich verweise in Beziehung aufdie in manchen Gemeinden bevorstehenden Kosten auf die Vorschläge der Depu tation zu tz. 3, wonach der erste Ausstattungsbeitrag sich nur auf 16 Thaler belaufen wird, dagegen schien der Beitrag von 10 Thalern jährlicher Unterhaltungskosten gering, besonders, wenn man erwägt, daß die ComMunen gesetzlich für das Schulgeld und den Unterhalt ihrer Armen sorgen müssen. Freilich wird im Orte selbst ihre Erhaltung noch billiger sein. v. Heynitz: Es sollen ja eben die Gemeinden gezwungen sein, sie in Taubstummenanstalten unterzubringen. Bürgermeister Wehner: In der Hauptsache bin ich mit dem Herrn Bürgermeister Starke einverstanden. Einmal ist zu wünschen, daß eine feste Bestimmung erlassen werde, daß taubstumme Kinder nothwendig Unterricht erhalten müssen; allein davon habe ich mich im Laufe der Berathung überzeugt, daß sie wohl nicht in das vorliegende Gesetz gehört, sondern in dem Schulgesetze liegen sollte. Sie liegt wohl auch darin, und die Verwaltungsbehörde hat wohl immer Veranlassung, darauf zu sehen, daß solche taubstumme Kinder nicht zum Nachtheile und zur Belastung anderer Staatsbürger verwahrlost werden. So wie der Herr Bürgermeister Starke seinen Antrag gefaßt hat, müßten aber wenigstens die Worte: „im Hause" heraus fallen. Präsident v. Gersdorf: Stellen Sie ein Sousamen dement? Bürgermeister Wehner: Nein. Aber ich werde gegen den Antrag stimmen, weil er nicht in das Gesetz gehört. Bürgermeister B ernha rdi: Das ist wohl dieHauptsache, daß die Obrigkeiten nicht blos verbunden sinh, für den Unterricht der Taubstummen, die dessen fähig sind, zu sorgen, sondern daß auch jede Obrigkeit selbst bedacht sein wird, diese ihre Obliegenheit zu erfüllen. Wenn also auch eine Gemeinde selbst, ich möchte sagen, so engherzig wäre, die Erfüllung ihrer Verbindlichkeit zu verweigern, und aus übermäßiger Sparsamkeit das Geldäquiva lent nicht leisten zu wollen, so würde sie von der Obrigkeit dazu angehalten werden, und so viel Umsicht wird der letzter» allemal zuzutrauen sein, daß sie, je nach den Umständen, für jene Unglück lichen das Nöthige zu thun nicht unterlassen werde. Daher glaube ich, daß eine solche Bestimmung, wie nach dem Starke'- scheN Anträge, im Gesetze an sich nicht nöthig ist, die wenigstens hier, wie mehrmals erwähnt, am unrechten Orte sein würde. v. Großmann: Allerdings scheint auch mir durch das Schulgesetz geboten zu fein, daß für den Unterricht der taubstum men Kinder gesorgt werden muß. Allein die Besorgniß des Herrn Bürgermeister Starke, es möchten in dem Falle, daß die Gemeinden dazu beitragen müßten, Connivenzen ekntreten, theile ich vollkommen, glaube aber, daß dem etwa zu besorgenden Nach- theile sehr gut könne gesteuert werden durch eine Verordnung des hohen Ministern des Cultus, welches Nachweisungen über den Unterricht der taubstummen Kinder etwa alle zwei oder drei Jahre einzureichen beföhle. So würde von dieser Seite her eine Nöthigung eintreten, um die Gemeinden zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten. , v. Heynitz: Ich schließe mich dem an, was der Herr v. Großmann sagte, und erkläre mein Bedenken für erledigt. Referent Prinz Johann: So viel ich weiß, lag es auch in der Absicht der Regierung, eine Ermittelung sämmtlicher taub stummen Kinder eintreten zu lassen und darauf hinzuwirken, daß sie alle unterrichtet werden. Staatsminister v. Wietersheim: Die Regierung ist bis jetzt noch nicht im Stande, diesen Schritt zu thun, denn es bedarf noch näherer Prüfung, ob wir auch im Stande sind, alle taub stummen Kinder im Lande in den Taubstummenanstalten unter richten zu lassen. Zwar liegt die Hoffnung dazu vor, aber es bedarf sorgfältiger Erörterung, und diese muß vorausgehen, ehe man eine specielle Untersuchung anstellt, ob noch bildungsfähige Taubstumme vorhanden sind, die des Unterrichts entbehren. Bürgermeister Starke: Da ich aus der Discussion die Uebetzeugung geschöpft, daß weder die hohe Staatsregkerung, noch die Kammer gemeint sei, eine schulpolizeiliche Maßregel außer Anwendung bringen zu lassen, nach welcher Gemeinden und Eltern angehalten werden können, taubstumme Kinder auf den Bedarfsfall in Anstalten ausbilden und unterrichten zu lassen, so nehme ich andurch meinen Antrag zurück. Präsident v. Gersdorf: Ich frage, ob der Herr v. Groß mann nach den Erklärungen des Herrn Staatsministers vielleicht noch einen besondern Antrag stellen wolle. v. Großmann: Nein. Ich beruhige mich und hege das Vertrauen zu dem hohen Ministerio, daß es die geeigneten Mittel ergreifen werde, solchen Besorgnissen entgegenzutreten. Präsident v. Gersdorf: Ich gehe zur Fragstellung über das Deputationsgutachten über, nach welchem nach dem Worte „Taubstummenanstalt" einzuschalten ist: „während ihrer Bildungszeit." v. Polenz: Ich frage den hochgestellten Herrn Referen ten, ob die Regierung sich darüher erklärt hat, wie viel Zeit sie unter dem Ausdrucke „ Bildungszeit" verstehe. Referent Prinz Johann: Die hohe Staatsregierung mag darauf antworten, ich meinestheils glaube sechs Jahr. Königl. Commissarv. Watzdorf: Je nach den Anlagen der taubstummen Kinder sind darunter sechs bis acht Jahre zu verstehen. Präsident v. Gersdorf: Ich frage also die verehrte Kam mer : ob sie jenen von der Deputation vorgeschlagenen Zusatz genehmige? — Einstimmig Ja. Präsident v. Gersdorf: Und nun frage ich: ob sie §. 1, wie sie sich jetzt durch den Zusatz vergrößert hat, annehme? — Einstimmig Ja.
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