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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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sungsmäßig auf 3 Tage Urlaub ertheilen kann, habe ich nicht anstehen können, ihm diesen zu bewilligen, aber auch nicht un terlassen dürfen, dies der geehrten Kammer anzuzeigen. Bürgermeister Starke: Zn Folge des Beschlusses, der in der letzten Sitzung über das allerhöchste Decret wegen der Peti tionen gefaßt worden ist, fühle ich mich genöthigt, einem, ich möchte wohl sagen angstvollen Hülferufe in der Kammer Gehör zu verschaffen, welcher von 129 Rechtscandidaten des Landes ausgestoßen worden ist. Ich finde mich dazu sowohl aus Be achtung der Billigkeitsgründe bewogen, welche die Petenten rück sichtlich ihrer bürgerlichen Existenz vorgetragen haben, als auch aus der hohem Rücksicht dazu aufgefordert- daß es nicht im In teresse der Staatsregierung liegen kann, eine so große Zahl rü stiger Kräfte unter der Last härtet Prohibitivbestimmungen ver kümmern zu lassen, denen sie unterliegen, wenn die Frist, welche sich von Zeit der Approbation der Speciminum bis zur Imma trikulation eines Rechtscandidaten als Advocat hinzuziehen pflegt, bis auf oft 6 Jahre erstreckt wird, und wenn ich daher diese Pe tition zur meinigen mache, so habe ich dem Beschlüsse der Kam mer anheimzugeben, ob unter diesen Umstanden die Petition an die dritte Deputation abgegeben werden solle, oder ob man es für angemessen finde, daß sie bei der vierten Deputation ver bleibe. Präsidentv. Gersdörf: Eigentlich ist, wenn ein Kam- mermktglied eine Petition zu der seinigen macht, solche an die -ritte Deputation abzugeben. Bürgermeister Hübler: Nach dem über die künftige Be handlung der Petitionen in unserer Kammer gefaßten Beschlüsse kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Petition nunmehr an die dritte Deputation abgegeben werden muß. Präsident v. Gersdörf: Sie wird alsoandiedritteDe- putation abzugeben sein. — Wir würden nun zurTagesord - nung übergehen können, und habe ich daher Herrn v. Friesen zu ersuchen, die Rednerbühne zu betreten. Auf dieser Tagesordnung befindet sich die Berathung des Berichts der ersten Deputation über den Gesetzentwurf, eine Erläuterung der Stollnordnung von 1749 Art. XU. betreffend. Referent v. Friesen trägt zuvörderst das allerhöchste Decret vor, wie folgt: Se. Königliche Majestät lassen den getreuen Stän den in den Beilagen den Entwurf zu einem Gesetze, die Erläuterung und Abänderung des Artikels XU. der Stollnordnung vom 12. Juni 17-»9 betreffend, nebst zugehörigen Motiven zur Berathung -und Erklärung zu gehen und verbleiben denselben in Huld und Gnaden jederzeit wohl beigerhan. - ' Dresden, am 2V. November 1842. Friedrich August. Heinrich Anton v. Zeschau. Der G e setzcntwurf enthalt Folgendes: Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. haben für nöthig erachtet, in den Bestimmungen des Artikels Xll. der Stollnordnung vom 12. Juni 1749 einige, den jetzigen Zeitverhaltnissen entsprechende, Abänderungen eintreten zu lassen und verordnen deshalb, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: tz. 1. Die Förste und Sohle der Erbstölln ist in der Regel ganz und unverritzt zu erhalten, soweit nicht der Zweck des Stollnbetriebs selbst Anlagen (namentlich von Schächten) noth- wcndig macht, die einDurchbrechen der Stollnförste oderStolln- sohle veranlassen. tz. 2. Ausnahmsweise kann den Fundgrübnern das Durch brechen der Stollnförste oder Sohle dann gestattet werden, wenn der Zweck des Fundgrübnerbaues nach bergamtlichem Ermessen solches unvermeidlich macht. Es ist sich jedoch in diesen Fällen in der Regel lediglich auf Abteufen und Ueberhauen zu beschränken, eine weitere Ausbreitung des Aushiebes in der Stollnförste und Sohle aber nur unter gewissen Voraussetzungen (Z. 4.) zu ge statten. 3. Das Abteufen der Fundgrübner unter die Stollnsohle, wenn solches vom Bergamte gestattet wird, zieht für dieselben die Verpflichtung nach sich, durch Legung tüchtiger Spundstücken die Stollnsohle an diesem Punkte waffertragbar zu machen und zu erhalten; die angelegten Ueberhauen aber haben sie, nach berg amtlichem Ermessen, dergestalt sicher zu verwahren, daß dadurch dem Stöllner kein besonderer Unterhaltungsaufwand erwächst. tz. 4. Wollen die Fundgrübner aus einem, vom Stölln aus angelegten, Ueberhauen oder Abteufen (tz. 2) Feldörter anlegen und von da aus Abbau betreiben, so haben sie über der Stolln förste oder unter der Stollnsohle eine hinreichend schützende Berg feste stehen zu lassen, deren Stärke nach Beschaffenheit der jedes maligen Sachlage durch bergamtliches Ermessen zu bestimmen ist; von dieser Beschränkung können sie sich aber durch Herstellung solcher Verwahrungen befreien, welche die Stollnförste und Sohle dauernd und ohne weitern Unterhaltungsaufwand sicherstellen. Ueber den Umfang und die Einrichtung dieser Verwah rungsarbeiten steht gleichfalls dem Berga mte, nach vorgängigem Gehör der Parteien, die Entscheidung zu. Uebrigens kann das Bergamt in solchen Fällen und na mentlich wo voraussichtlich bedeutende Verwahrungsarbeiten nöthig werden, den Fundgrübner auf Antrag, des Stöllners zu einer angemessenen Caution anhalten. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser königliches Siegel beidrucken lassen. Die Motive sagen das Nachstehende: Die dringende Nothwendigkeit, in allen Abteilungen des Bergwerkshaushaltes Holzersparnisse einzuführen, Harbin der neuern Zeit unter andern auch Erörterungen darüber hervorge rufen, wie der beträchtliche Slammholzverbrauch auf den Revier stölln einzuschränken sein möchte, wobei man zugleich die Not wendigkeit vor Augen hatte, den sehr bedeutenden Unterhaltungs aufwand bei jenen Berggebäuden, zum Besten des eigentlichen Betriebes, einzuschränken. Gewöhnliche administrative Maß regeln erscheinen hier insofern nicht ausreichend, als bei der Frage über die, Seiten der Stollnadministrationen für den vorgesetzten Zw'ck zu befolgenden Principien das .Interesse der, mit den Stölln gelösten, Fundgrub.n wesentlich berührt wird.
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