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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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v. Schönberg auf Kommerau, v. Lüttichau, D. Crusiüs, v. Heynitz. Bürgermeister Bernhardt: Ich befinde mich in einiger Verlegenheit — werde aber doch Nein sagen müssen. (Den wieder eingetreteneu Staatsministern macht der -Prä sident das Resultat der Abstimmung bekamt.) Präsident v. Gersdorf: Wir kommen nun zum Vortrag des Berichts der zweiten Deputation über die provisorische SteuerbewMgung, und es hat den Vortrag der Herr Bürger meister Hüblcr. Referent Bürgermeister Hübler: Ich werde der hohen Kammer zuvörderst den Inhalt des allerhöchsten Decrets und -es Gesetzentwurfs mittheilen und sodann den Bericht der De putation folgen lassen. Das allerhöchste Deere t ist bereits in den Mittheilungen (Nr. 5, zweite Kammer, Seite 43 flg.) abgedruckt; der hier in Erwägung kommende Bericht lautet aber, wie folgt: Obwohl am letztverflossenen Landtage in der Schrift vom 17. Juni 1840 (Landt. Act. I.Abth. 2. Bd. S. 313) Seiten der Ständeversammlung der Antrag auf Ergreifung von Maßregeln an die Staatsregierung gestellt worden, um die Nothwendigkeit provisorischer Steuerbewilligungen künftig zu beseitigen; so ist es doch aus den, in dem vorliegenden allerhöchsten Decrete vom 20. November dieses Jahres entwickelten Gründen der Regierung nicht möglich gewesen, die Stände für diesmal jener Nothwen digkeit zu entheben, und sie hat sich daher gezwungen gesehen, die nochmalige Bewilligung eines Provisoriums und zwar auf so lange zu beanspruchen, bis das neue Grundsteuersyftem zur Aus führung kommt. Von der Deputation der zw ei te n Kammer, an welche das allerhöchste Decret zunächst gelangt war, ist derselben die Bewil ligung eines Provisoriums, unter der späterhin zu erwähnenden Beschränkung, zugleich aber die Erneuerung des früheren Antrags auf künftige Vermeidung provisorischer Bewilligungen empfoh len worden. An diesen Vorschlag hat die jenseitige Deputation noch zwei Anträge geknüpft. In Erwägung nämlich, daß nach tz. 1 des Gesetzentwurfes, dem als Norm der provisorischen Steuererhebung das Finanzgesetz vom 13. August 1840 untergelegt ist, der in der ablaufenden Finanzperiode an den Cavallerieverpflegungs -, Na tions- und Portionsgcldem stattgefundene Erlaß von einem Dritttheil, auch auf die Dauer des Provisoriums sich erstreckt, ein Gleiches aber mit dem in jener Periode ebenfalls stattgefundenen Erlasse an der Gewerbe- und Personalsteuer nicht der Fall sein würde, weil des letztem in dem Finanzgesetze nicht gedacht ist, hat sich die jenseitige Deputation veranlaßt gesehen, in Hinblick auf den in diesem Jahre vorzugsweise bedrohten Stand der Gewerbe und Ackerbau treibenden Classe und mit Rücksicht auf die Kräfte der Caffenbestände und Ueberschüffe der ablaufenden Finanzpe riode, den an die Staarsregierung zu richtenden Antrag auf Er laß des ersten Termins der Gewerbe- und Personalsteuer des Jah res 1843 zu stellen. . Hr'emächst hat sie die provisorische Bewilligung selbst auf das Jahr 1843 zu beschränken und für den Fall, daß die Einfüh rung des neuen Grundsteuersystems noch vor dem 1. Januar 1844 zu ermöglichen sein sollte, die Aufnahme einer besondern Paragraphe in das Gesetz vorgeschlagen, um die Staatsregierung eventuell zu dessen Einführung zu ermächtigen, hiernach aber folgende Fassung des Gesetzentwurfes empfohlen: 8- 1. Sämmtliche durch das auf die Jahre 1840,1841 und 1842 erlassene Finanzgesetz vom 13. August 1840, theils für den ganzen Staatsbereich, theils für die alten Erb- lande und fürdie Oberlausitz besonders festgestellten Steu ern, Abgaben und Beitragsleistungen bleiben ebenso wie die mittelst des Gesetzes vom 12. Juli 1841 eingeführte Nübenzuckersteuer, auch, so viel die Schlachtsteuer betrifft, unter einstweiliger Fortdauer der durch das Gesetz vom 9. Juni 1840 angeordneten zeitweisen Ermäßigung und hinsichtlich der Gewerb- und Personalfteuer, unter Weg fall des ersten Termines derselben, wahrend des Jahres 1843 fortbestehen. 2. Falls die Einführung des neuen Grundsteucrsystems bereits vor dem 1. Januar 1844 thunlich sein sollte, hat die auf Grund des definitiven Finanzgesetzes auszuschrei bende Steuererhebung, von dem nämlichen Zeitpunkte ab, an die Stelle der in §. 1 provisorisch angeordneten zu treten. 8- 3. Unser Finanzministerinm wird mit Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. Die vorbemerkten Anträge, so wie der Gesetzentwurf in der ihm von der Deputation gegebenen Fassung, haben dieeinstim - mige Annahme der jenseitigen Kammer erhalten. Die unterzeichnete Deputation, an welche der Gesetzentwurf nunmehr ebenfalls zur Prüfung gelangt ist, beehrt sich, das Er- gebniß der letztem ihrer Kammer in Nachstehendem vorzulegen. Sie glaubt zuvörderst jedes Eingehens in die bei allen frü hem Landtagen so vielfach besprochene Frage über die Nachtheile provisorischer Steuerbewilligungen, so wie einer nähern Beleuch tung der von der Staatsregierung für die abermalige Nothwen digkeit eines Provisoriums im Eingänge des allerhöchsten Decrets angeführten Gründe, sich enthalten zu dürfen, da die Nähe des Ablaufes der dermaligen Finanzperiode und die Unmöglichkeit, bis dahin das Budget zu berathen, lauter, als alle andern Argu mente, für die Nothwendigkeit einer provisorischen ^Bewilli gung sprechen. Wenn sie daher auch ihrer Kammer die Bewilligung eines Provisoriums in der von der zweiten Kammer beschlossenen Maße auf das Jahr 1843 nur amath.n kann, so empfiehlt sie derselben zugleich den Beitritt zu dem jenseitigen Beschlüsse auf Erneuerung des früheren ständischen Antrages wegen künftiger Vermeidung prov.sorischer Bewilligungen, und dessen Ausnahme in die Schrift. Ebenso muß sie den jenseitigen Beschluß, die Staatsregie- rung um Erlaß des erssn Termins der Gewerbe- und Personal steuer des nächsten Jabres zu ersuchen, aus den im jenseitigen Berichte angegebenen Gründen, und da die Finanzverhältniffe
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