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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 1. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-11-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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2 höchsten Decrete, so wie die Ernennung des geh. Kirchenraths v. Hübel zum königl. Commissar bei dem Gesetzentwürfe unter Nr. 10 betreffend. 2) Allerhöchstes Decret, die Ernennung der Präsidenten beider Kammern betreffend. Präsident v. G ersdors: Dieses allerhöchste Decret wird an die zweite Kammer abzugeben sein und sodann zu den Acten kommcu- Fernersteht auf derRegistrande: 3) Allerhöchstes Decret, die Verordnung zu Erläuterung einer in der Proceßordnung von 1622 enthaltenen privatrecht lichen Bestimmung vom 1. Mai 1841 betreffend. Präsident v. Gersdorf: Dieses allerhöchste Decret, meine Herren, wird der ersten Deputation, die wir, sowie die übrigen, in dieser Session zu wählen haben werden, zu übergeben sein. 4) Desgleichen, die Landtagsordnung betreffend. Präsident v. Gersdorf: Ich stelle an die Kammer die Frage: ob sie geneigt sei, auch für diesen Landtag, wenn auch nicht sofort für die ganze Dauer desselben, wenigstens doch inso weit, bis sich nicht andere Beschlüsse nöthkg machen, die einst weilige Anwendung der provisorischen Landtagsordnung aussprechen zu wollen?— Prinz Johann: Soviel ich mich erinnere, liegt bereits ein Beschluß von einem früheren Landtage vor, der bis zu einer Aen- derung der Landtagsordnung fortbefteht. Präsident v. Gersdorf: Hier würde ich nun die Frage an Sie zu richten haben, ob Sie diese Landtagsordnung provisorisch, bis irgend ein anderer Beschluß von Ihnen gefaßt werden will, anzunehmen gemeint sind?—Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Gersdorf: Uebrigens würde dieses aller höchste Decret an die zweite Kammer abzugeben sein. Nun folgt auf derRegistrande: 5) Desgleichen, die Einreichung von Petitionen betreffend. Präsident v. Gersdorf: Petitionen selbst sind an die vierte Deputation verwiesen worden. Dies ist aber eine höchste Ver ordnung über Petition. Es wird daher von mir vorgeschlagen, dieses Decret an die erste Deputation abzugeben.— Wird ein stimmig bejaht. 6) Desgleichen, allerhöchste Entschließungen auf verschie dene ständische Anträge betreffend. Präsident v. Gersdorf: Man könnte das allerhöchste De cret zur dritten Deputation verweisen, wenn man glaubt, daß überhaupt erforderlich sei, es an irgend eine Deputation abzu geben. , Secretair Bürgerm. Ritterstädt: Eine Revision ist ge wöhnlich mit diesem Decret vorgenommen worden, in Bezug auf die früheren ständischen Anträge, und wenn ich nicht irre, ist es an dje erste Deputation abgegeben worden. Prinz Johann: Bei der zweiten Ständeversammlung wurde das Decret an die erste Deputation verwiesen; bei der letz ten Ständeversammlung wurde die Frage aufgeworfen, ob es überhauptangemessen sei, eine solche Prüfung vorzunchmen, da eine Antwort Seiten der Negierung nicht verlangt worden. Man entschied sich, das Decret beizulegen und an keine Deputa tion zu verweisen. In der zweiten Kammer wurde allerdings dies Decret geprüft und ein Punkt herausgehoben. In Bezug auf diesen Punkt ist später Bericht erstattet worden. — Darüber hat man sich früher entschieden, daß eine Antwort nicht nöthig sei, und ich sollte glauben, daß es nicht nothwendig ist, weil das Recht, ständische Anträge zurückzuweisen, der Regierung zusteht. Jedem Mitgliede bleibt es unbenommen, einen besondern Antrag zu stellen, wenn es sich nicht damit zufrieden gestellt findet. Das ständische Petitionsrecht wird nicht geschmälert, wenn man auch keine Antwort gibt. Ich würde daher der Ansicht sein, es bei zulegen. Präsident v. Gersdorf: Mein Vorschlag ist ein alterna tiver. Da sich nun eine Stimme wenigstens für den zweiten Vorschlag erhoben hat, so würde ich Vorschlägen, das allerhöchste Decret beizulegen. — Wirdbejaht. 7) Desgleichen, gewisse auf Grund des Münzausglei chungsgesetzes vom 21. Juli 1842 §.12 zu treffen gewesene, besondere Bestimmungen betreffend. Präsidentv. Gersdorf: Dieses allerhöchsteDecret würde der zweiten Deputation zuzuweisen sein. Bürgermeister Schill: Ich bitte um's Wort. Wenn das Decret an eine Deputation kommt, so möchte wenigstens die erste und zweite Deputation zusammentreten, weil beide das Münzgesetz zusammen bearbeitet haben. Präsidentv. Gersdorf: Ich habe auch schon daran ge dacht; ich wollte es aber nicht unbedingt .vorzuschlagen mir er lauben. Allerdings ist das geschehen, und es ist anzunehmen, daß die zweite Deputation, wenn es so weit kam, erwähnt haben würde, sie selbst wünsche mit der ersten Deputation zusammen zutreten. Jndeß glaube ich, kann ausgesprochen werden, es der zweiten Deputation, unter Zuziehung der ersten, mitzu- th eilen. 8) Desgleichen, den Zustand des Domainenfonds in den Jahren 1839, 1840 und 1841, ingleichen die Veränderungen mit dem Staatsgute betreffend. Präsident v. Gersdo rf: Auch dieses Decret würde an die zweite Deputation der Kammer abgegeben werden mögen. 9) Desgleichen, den Gesetzentwurf wegen Erläuterung und Abänderung des Artikels XII der Stollenordnung vom Jahre 1749 betreffend.
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