Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Das betreffende Gesetz ist folgenden Inhalts: Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. erachten die Feststellung gleichmäßiger Grundsätze, bei Erhebung von Sportuln in Kirchen- und Schulsachen, für nöthig, und verordnen deshalb, mit Zustimmung Unsrer getreuen Stände, wie folgt: Als Beweggründe sind dem Gesetzentwürfe hinzuge fügt: In der Schrift vom 20. Mai 1840 hat die Ständever- sammlung die Bekanntmachung der, in Beziehung auf die in geist lich ?n und Schulsachen gebührenfrei zu expedirendcn Ver handlungen zu befolgenden Grundsätze durch das Gesetz- und V.rordnungsblatt beantragt. Bei sorgfältiger Erwägung der Sache hat es jedoch ange messenergeschienen, dem gedachten Anträge durch Vorlegung gesetzlicher Bestimmungen über die Erhebung von Sportuln in den fraglichen Angel genheiten zu entsprechen, und zwar aus fol genden Gründen: Das Stempelmandat vom 11. Januar 1819 befreit §. 45 b. die amtlichen Verhandlungen der, den Kirchen- und Leb anstalten vorgesetzten, Hähern und niedern Administrativns - Utd Caffenbehörden von der Stempelabgabe. Obwohl daher in der Analogie dieser Vorschrift lvwie in dem allg'meinen Grundsatznach welchem Verhandlungen im öffentlichen Interesse in allen übrigen Verwaltung»zweigen von jeher als Officialsachen, daher als sportulfrei, betrachtet wurden, unbezweifelt ausreichend begründetes Anhalt---' zu gleichmäßiger Behandlung d r Kirchen - und Schulsachengeleg-n haben dürfte, so ist doch rücksi'chtlich letzt-rer stets nur Seften der Hähern, nicht aber Seiten der niedern B Hörden, dw Kirchen- und Schulin- spectionen, hiernach verfahren worden. Ohnstreitig ist dieser Anomalie nur um deswillen nachge sehen worden, weil dieSuverivtendenten gar kein anderesDienst- einkommen hatten, als Sportuln, und nicht zulässig schien, den weltlichen Mitgliedern derÄnspectionen zu entziehen, was den geistlichen gewährt ward. Erst unterm 31- Marz 1837^verordnete das Cultmini- sterium, daß auch in Kirchen-und Schulsachen, außer den Fäl len einschlagender Privatinteress.n, Patdröerhältnisse oder unbe gründeter Anträge, von besoldeten Staats - und Communalbeam- tenunentgeldlich zu erpediren, und nur den Parrimonial- beamten, we che von ihren verdienten Gebühren leben müßten, das Sportuliren ferner zu gestatten sei, indem Sich Dasselbe nicht für ermächtigt hielt, das hierunter b.stehende, wahrscheinlich unvordenkliche H.rkommen im Verordnungswege ohne Weiteres zu beseitigen. Gleichwohl erscheint der vorgedachte Unterschied, da er nicht indem inner» Wesen und Zwecke dieses Geschäftszweiges an sich, sondern in der, diesem fremdartigen, zufälligen äußern Stellung de>- obrigkeitlichen Beamten begründet ist, weder an sich richtig, noch in seinen Wirkungen mit der Gerechtigkeit und Gleichheit vor dem Gesetze vereinbar, indem er den Kirchen - und Schulge meinden unter Patrimoni'algerichts arkeit eine Last aufbürdet, von welcher die übrigen im Lande befreit sind» Man hat daher die Ueberzeugung gewonnen, da^ Lulfreiheit der Kirchen - und Schulsachen, soweit öffent lichen Interesse zu verhandeln sind, als allgem Kegel vor zuschreiben sei, und zwar um so mehr, als auchß^. andgememde- ordnung vom 7- November 1838 §. 13 rück'A^H Angele genheiten der politischen Gemeinden von emselben Grundsätze ausgeht, die Sorge für Kirche und Sch-e aber dem Staate un streitig noch naher und unmittelbarer als dre Beauffichtt- gung des Gemeindewesens. Im Berichte darüber ist»agt: Es ist in den Motiven r» dem Gesetzentwürfe bemerkt, daß die Veranlassung zu dessen?°rlegung in dem m der ständischen Schrift vom 20. Juni l^O(Landtagsacten vom Jahre 1839, Ablh. l. Bd. 2. S. 45f) enthaltenen Antrag liege, die in Be ziehung auf die in o'stlrchen und Schulsachen gebührenfrei zu expedirenden Verl-"dlungen zu befolgenden Grundsätze durch das Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Die hohe StaatSregiervÄ hat jedoch vorgezogen, statt der beantragten Be- kgnntmachu^ der.hierüber bereits bestehenden Vorschriften mit telst des i et im Entwürfe zur ständischen Berathung vorliegen den Get'^s besondere gesetzliche Bestimmungen über die Erhe- buno-än Sporteln in Kirchen- und Schulangelegenheiten festzu- ss^irn, und die Deputation kann den in der Beilage des Gesetz- --uwurfs dafür angeführten Gründen nur beistimmen, theils be ziehen sich die bisher publicirten gesetzlichen Verordnungen nur auf die Kosten bei besondern Angelegenheiten der Kirchen und Schulen, wie z. B das Regulativ wegen der Kosten bei Anstel lung und Versetzung der Kirchen- und Schuldiener vom 18. Fe bruar 1799, (6u I. II. H. I. S. 223) das Gene ¬ rale, die Abnahme und Einrichtung der Kirchrechnunqen betref fend, vom 26. März 1810, (Ooll. O»nt. III. Inm. I. S. 107) die Verordnung, das Verfahren bei Besetzung der innen- bemeldeten evangelisch-lutherischen Pfarr- und Schulämter, so wie die von den Kirchen- und Schulinspectionen dabei zu erheben den Kosten betreffend, vom 7. Juni 1833, (Gesetzsammlung vom Jahre 1833, S. 51) die Verordnung, die Negulirung der Amtseinkünste der Superintendenten betreffend, vom 10. Januar >839 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1839,S. 16); theils sind Bestimmungen hierüber nur in speciellen, an einzelne Oberbehörden gerichteten Ministerialverordnungen enthalten, welche nicht durch das Gesetz- und Verordnungsblatt zur öffent lichen Kenntniß gebracht worden sind. Eine solche Verordnung ist die auch in den Motiven des Gesetzentwurfs erwähnte, unter dem 31. März 183, erlassene, worin festgesetzt ist, daß diejenigen Beamten, welche die Sporteln für Rechnung der Staats- öder Communcassen erheben und dagegen für ihre Person auf einen fixen Gehalt gesetzt sind, die Geschäfte, welche in Kirchen- und Schulsachen vorkommen, von Amtswegen zu besorgen haben, wog gen Patrimonialbeamte, welche von ihren verdienten Ge bühren leben müssen, ingleichen Superintendenten und geistliche Jnspectoren, insoweit und so lange sie in dieser Beziehung in gleichem Verhältnisse wie erstere sich befinden, in der zetther nach gelassenen Maße liquidsten mögen. In Ansehung der geistlichen Inspektionen ist diese Vorschrift durch die vorangeführte Verord nung vom 10 Januar 1839 abgeändert; dahingegen besteht hinsichtlich der weltlichen Coinspectoren noch der zwischen den fixirten und nicht sixstten Beamten gemachte Unterschied, welcher -eine unverkennbare, auf einem rationellen Grunde nicht beruhende Ungleichheit der einzelnen Gemeinden in der Verpflichtung zu Uebernahme der Kosten in dergleichen Angelegenheiten herbei führt. Wenn hiernach die Deputation die Erlassung eines Ge- f.tzes über den fraglichen Gegenstand überhaupt für angemessen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder