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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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MS findet, so kann sie auch den darin ausgestellten allgemeinen Grundsatz der Stempel- und Sportelfreiheit in dergleichen Ange legenheiten nur als richtig anerkennen, und zwar um so mehr, als schon in der Landgemeindeordnung vom 7. November 1838, 13, die stempel- und sportelfreie Verhandlung der das öffentliche Interesse der Gemeinden berührenden Angelegenheiten festgesetzt ist, auch einer zu großen Belästigung der aus Sporreln gesetzten Patrimonialgerichtsverwalter durch die speciellen Bestimmungen des Gesetzes vorgebeugt ist. Referent Bürgermeister v. Gross: Es würde nun zu er warten sein, ob ein geehrtes Mitglied sich veranlaßt findet, bei der allgemeinen Discussion über den Gegenstand des Gesetzent wurfs das Wort zu begehren. Superintendent v. Großmann: Das vorliegende Gesetz hat unstreitig eine sehr empfehlende Lichtseite und ist so unfehlbar gewiß populär, daß Jeder im Voraus schon der willigsten Auf nahme desselben sich versichert halten kann. Allein es ist auch in meinen Augen daran eine ziemliche Schattenseite, die ich nicht unberührt lassen kann. Es verspricht nämlich von großem po? litischen Einflüsse zu werden. Auf mehr als eine Weise nämlich ist dies Gesetz ganz unstreitig ein neuer Nagel zum Sarge der Patrimonialgerichtsverfassung;und so lange die Gerichtsver fassung im Lande im Ganzen noch nicht definitiv regulirt und in einen so vortrefflichen Zustand gesetzt ist, daß man den Verlust der Patrimonialgerichte darüber vergessen kann, solange es noch an Garantien fehlt, welche den Einfluß der Rechtskundi gen in der zweiten Kammer frei erhalten, so lange muß ich das für höchst bedenklich halten, selbst km Interesse der hohen Staats regierung für bedenklich, weil gar zu leicht Meinungen im Volke Platz greifen werden, blos weil die Staatsregierung aufindirectem Wege das erreichen will, was sie auf directem Wege zu erreichen bisher nicht vermocht hat. Es sollte mir leid thun, wenn im ganzen'Lande keine unabhängigen Richter wehr wären, sondern alle unter die Fahne des Staatsdienergesetzes sich einreihen müßten. Ein andrer Grund, warum ich das Gesetz bedenklich finde, ist die große Erschwerung, welche dadurch dem Gange der juristischen Studien aufgelegt würde. Es ist bekannt, wie lange jetzt alle Rechtskundige nach vollendeten Studienjahren von der Schnüre zehren und umsonst arbeiten müssen, um nach langer Zeit endlich in eine nur sehr mittelmäßig erträgliche Stellung versetzt zu wer den. Das einzige Mittel, diese Stellung noch etwas zu erleich tern und selbst in präctischer Hinsicht ihnen eine gewisse Bildung zu gewähren, ist unstreitig die-Verwaltung eines Patrimonial- gerichts. Daß daraus sehr tüchtige Männer hervorgegangen sind, ist in mehrfacher Beziehung nicht zu verkennen. Wenn man aber dieses Gesetz passiven läßt, nun so ist eigentlich das L-ben der Patrimonialgerichtsverwalter nur noch ein geduldetes. Sie können kaum noch Athen, schöpfen, um ihr Dasein zu fristen, denn es wird ihnen nun ein Einkommen nach dem andern entzo gen und sie müssen so nothwendig am Ende an einer schleichen den Auszehrung sterben und müssen Gott danken, wenn sie Nur noch von der Welt kommen. Ein letzter Grund aber, der bei diesem Gesetze doch eine hohe Berücksichtigung verdient, ist der ür das Gesetz angeführte, der nämlich von der Parallele mit den übrigen Staatsbeamten und mit den Superintendenten herge nommen ist. Diesem Grunde kann ich kein Gewicht beilegen, darum nicht, weil man nicht zugleich in diesem Gesetze dafür sorgt, daß eine angemessene Entschädigung für die Verluste, die dadurch den Patrimonialrichtern zuwachsen, ihnen zu Lbeil werden 'oll. Die Besoldung des Superintendenten würde man diesen Patrimonialrichtern geben; so würde sich die Sache ausgleichen und gegen die Sache an sich wäre Nichts zu sagen; aber daß man ihnen nur drei Procent von ihrem Einkommen nach Abzug aller Kosten abzieht, scheint allerdings kaum entsprechend zu sein. Ich würde einen andern Vorschlag mir zu machen erlauben, der darin besteht: „die Staatsregierung zu ersuchen,dieselbe wolle die Erhebung von Sporteln in Kirchen-und Schulsachen den Patrimonalgerichten, als weltli chen Coinspectoren, einstweilen und vorderHand noch gestatten, dieselben jedoch auf pro Cent oder 3 Ngr. vom Hundert des Kirch encapitalfonds beschränken, ohne sie jedoch vom administrativen Ermessen abhängig zu machen." Wenn man drei Neu groschen vom Hundert gestaltet, so kommt auf tauf nd Z'haler -in Tdaler. Die wenigsten Aerarien sind ven der Bedeutung, daß mehre Khaler an den Patrimonialrichter auf diese Weise übergehen würden. Nur bei einigen wenigen Ausgaben, wo viele Geschäfte durch die Verwaltung des Kirchenvermögens her vorgerufen werden, könnte sich die Summe auf 30, böchstens 40 Lhaler belaufen, werden aber nur eine Ausnabme sein. Daß nun aber das Wenige noch vom administrativen Ermessen abhängen soll, kann mir nicht gefallen, weil man keinen Maßstab für das administrative Ermessen gegeben hat, sondern es nur kn die Willkür gestellt ist. Ich würde den Herrn Präsidenten bit ten, diesen Antrag zur Unterstützung zu bringen. . Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kammer: ob sie den Antrag unterstützt?— Er erhält ausreich ende Unter stützung. Staatsminister v. Wietersheim: Ich erlaube mir nur eine kurze Bemerkung. Sollte der Antrag nicht zur Berathung über die einzelnen tztz. gehören? v. Großmann: Ich erlaube mir ein Wort zur Erwiede rung. Der Antrag betrifft den wesentlichen Inhalt des Gesetzes. Darum scheint er zur allgemeinen Berathung zu gehören. Prinz Johann: Wir hingegen scheint der Antrag lediglich zur Beratbung über die einzelnen Paragraphen zu gehören. Er ist ein Amendement zur 2. §., und ein Antrag, der hier nicht zu berathen ist. 0. Großmann: Der erste Thekl meines Antrags betrifft die Erhebung der Sporteln, und nur der zweite Lheil desselben gehört zur Berathung der 2. Z. Präsident v. Gersdorf: Ich würde daher glauben, daß es angemessen wäre, wenn wir jetzt noch die erste Hälfte des unter- j stützten Antrages, die zweite Hälfte desselben aber bei Berathung
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