Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
-er 2. Z. besprachen, und somit beide Hälften genau schieden; denn es könnte Jemand für die eine Hälfte stimmen, und gegen die andere sich aussprechen wollen. V. Großmann: Ich bin damit ganz einverstanden. Bürgermeister Starke: Insofern der Gesetzentwurf die Treffung von Bestimmungen beabsichtigt, welche auf Herstellung einer geregelten Ordnung und Gleichheit der Verhältnisse, sowie auf Schonung der Kirchen- und Schulärarien gerichtet sind, laßt sich gegen denselben etwas Wesentliches wohl nicht erinnern, wenn ich auch die Empfindungen des Herrn 0. Großmann theilen muß, daß durch Annahme des Gesetzes ein Schritt vorwärts ge schehe, um, die Beibehaltung der Patrimonialgerichtsbarkeit ziemlich zu verleiden; allein da in dem Entwurf auch nicht-die geringste Andeutung darüber enthalten ist, ob und unter welchen Modssieationen dieses Gesetz auch in der Oberlausitz püblicirt werden solle, so darf ich wohl die Voraussetzung aussprechen, daß entweder der Publication dieses Gesetzes in der Oberlausitz so lange Anstand werde gegeben werden, bis die oberlausitzer Pro- vinzialstände mir ihrem Gutachten darüber gehört worden sind, oder daß das Gesetz eine Zusatzbestimmung erhalte, wie sie in Be zug auf das Parochialgesetz durch die hohe Verordnung vom 12. Juli 1842 bewirkt word.n ist; denn es bedünkt mich, daß einzelne Bestimmungen dieser Gesetzvorlage weder mit dem Inhalt des Regulativs vom 11. Arglist 1813, noch mit den höchsten Orts .bestätigten Regulativen i-b.r die Verwaltung der vierstädrischen Kirchen- undStiftungsäiari.n in Einklanggesetztwerden können. In das vorangezogene Gesetz wurde die Bestimmung ausge nommen, daß durch die r'.i dem Gesetz für gewisse Fälle der Ver wendung des Kirchen- und Schulvermögens der höhern Behörde vorbehaltene Ermächtigung die verfassungsmäßige Mitwirkung der Kirchenpatrone oder Collatoren nicht aufgehoben oder be schrankt werden solle, es auch bei den wegen Verwaltung der Kirchen- und Stiftungsarar.'en bestehenden Regulativen so lange zu bewenden habe, bis diese nicht, unter Zustimmung der Pro vinzialstände, abgeändertwerden würden. Ich bitte daher um eine geneigte Eröffnung, ob mit der Publication rücksichtlich der Ober lausitz werde angestanden, oder eine ähnliche Zusatzbestimmung werde inserirt werden. Staatsminister v. Wietersheim: Auf das, was der Herr Bürgernuister Starke geäußert hat, erlaube ich mir zu bemerken, daß das Ministerium zur Zeit keine Veranlassung gehabt hat, sich mit dieser Frage speci.ll zu beschäftigen. Es darf aber er wartetwerden, daß das Ministerium, wie bisher, so auch künftig, die im Particularvertrage begründete Verfassung der Oberlausitz gewissenhaft im Auge behalten werden v. Polenz: Ich habe gehofft, daß, weil nach Z. 2 und 3 des Particularvertrags über veränderte Gesetze vorzüglich in Kirchensachen die Stände der Oberlausitz gehört werden sollen, es auch hier der Fall sein werde, und deshalb unterlassen, Etwas darüber zu sagen. Die Erklärung des Herrn Staatsministers scheint uns also um so mehr beruhigen zu können. v. Po fern: Auch ich beruhige mich als Oberlausitzer nach der Erklärung des Herrn Staatsministers. Referent Bürgermeister v. Gross: Herr v. Großmann hat den vorliegenden Gesetzentwurf und das demselben beistim- mende Gutachten der Deputation deshalb angegriffen, weil er eine Beschleunigung des Untergangs der Patrimonialgerichts barkeit darin findet. Es ist allerdings auch im Bericht und in den Motiven bemerkt worden, daß in Rücksicht auf die Patrimonial- gerichtsverwalter insofern eine Benachtbciligung derselben in dem Gesetz liege, als in Bezug auf das Erheben von Sporteln der bis herige Unterschied zwischen sixirten und auf Sporteln gestellten Beamten wegfallen soll. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß nach den bisherigen Grundsätzen eine höchst auffällige Ungleichheit der einzelnen Gemeinden zu Entrichtung von Sporteln in der gleichen Angelegenheiten stattfand, da diese Verpflichtung von dem ganz zufälligen Umstande abhängig gemacht war, ob der Beamte fixirt war oder nicht. Diese Ungleichheit zu heben scheint nothwsndig, und einer zu großen Belästigung der nicht sixirten Patrimonialgerichtsverwalter ist durch die Bestimmung des Ge setzes vorgebeugt, daß in den Fällen, wo eigenes Verschulden der Gemeinden oder ein unbegründeter Widerspruch Einzelner obrig keitliche Verhandlungen veranlaßt, die bisherige Sportelerhebung bleibt. Dann muß ich noch bemerken, daß die neue BestimmUug nicht einmal alle Patrimonialgerichtsverwalter trifft; denn die jenigen, welche fixirt sind, haben jetzt ebensowenig liquidircn können, als fixirte Communalbeamtc. Ich sollte glauben, daß eine zu große Beschwerde für Patrimonialgerichtsverwalter nicht herbeigeführt werde, da nach §. 2 des Gesetzentwurfs für die Ver waltung des Kirchenvermögens eine Vergütung ausgesetzt ist, welche den nicht sixirten Gerichtsverwaltern statt der bisherigen Sportelerhebung zufallen wird. . v. Großmann: Auf die Bemerkung des geehrten Refe renten habeich zu erwiedern, haß ich allerdings die Ungleichheit in der Stellung der Gemeinden, welche unter königl. Jurisdiction stehen, und der andern Gemeinden unter Patrimonialjurisdiction sehr wohl anerkenne und fühle) sie auch nicht für immer beibe halten, so wenig als die vorhandene aufgegeben zu sehen wünsche; doch möchte ich diese Ungleichheit mildern, um einen Uebergang möglich zu machen, weil bis jetzt dasselbe schon längst bestanden hat, und es jedenfalls einer gemischten Ehezu vergleichen ist, indem jeder Kheil in einem gewissen Mißverhältniß gegen den andern sich befindet. Allein die Gründe, welche mir in -em, was ich vorhin bemerkte, zu liegen scheinen, sind nicht widerlegt, und ich möchte den Referenten wohl darauf Hinweisen. Staatsminister v. Wietersheim: Die Regierung hätte in der That nicht erwartet, daß man aus diesem Gesetzentwurf einen Vorwand entnehmen werde, ihr eine Abneigung gegen die ^Patrimonialjurisdiction beizumessen. Ich glaube, mit größerm Rechte würde wohl das Gegentheil daraus herzuleiten sein. Es ist in den Motiven entwickelt worden, daß das Sportuliren in Kir chen - und Schulsachen, soweit die Verhandlungen im öffentlichen Interesse stattsinden, an sich anomal und gesetzwidrig war , weil
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder