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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Der Zusatz gründet sich darauf, daß gerade in Kirchen- und Schulsachen die, ohnehin etwas unsichere Grenzlinie zwischen Ad- ministrativjustiz - und reinen Administrativsachen ost große Schwierigkeit darbietet, daher nicht selten Irrungen zwischen Kirchen - Und Schuldienern und Kirchen- und Schulgemeinden, welche iM öffentlichen Interesse Amtswegen zu besorgen gewesen wären, irrthümlich als Verwaltungsstreitigkeiten behandeltwerden. Ist diese Form aber einmal in der ersten Instanz gewählt, so haben auch die nachfolgenden sich an dieselbe insoweit zu bin den, daß die betreffende Sache nur mittelst förmlichen Admini strativjustizerkenntnisses auf den Verwaltungsweg zurückgewiesen werden kann. Es ist aber nicht zu gestatten, daß eine Behörde durch un richtige, wenn auch entschuldbare Einleitung einer Sache sich einen Vortheil verschaffe, den Interessenten aber eine an sich un gesetzliche Last aufbürde. Die Deputation hat dabei Folgendes bemerkt: Soviel nun die einzelnen Paragraphen des'Gesetzentwurfs anlangt, so ging zu§. 1 , der Deputation der Zweifel bei, ob durch die hier bestimmte Stem pelfreiheit aller Verhandlungen, die im öffentlichen Interesse des Kirchen-und Schulwesens und in Folge des Aufsichtrechts ein treten, auch die Befreiung der Dotationen zu geistlichen Seellen von dem Stempel ausgesprochen sein solle, dessen Betrag nach einem lange bestandenen und durch Rescripte des vormaligen Kirchenraths vom 16. August 1819 und 14. Juni 1824 aner kannten Herkommen nicht von dcmAngestellten, sondern von der Gemeinde als ein Theil der Besetzungskosten zu erlegen ist, und erbat sich hierüber Auskunft von den Herren Regierungscom- missqrien. Diese erklärten hierauf, daß man bei Fassung des Ge- .setzemwurfs nicht die Absicht gehabt habe, die Erhebung dieses bisher von den Gemeinden getragenen Stempelbetrags, welcher im Ganzen ohngefähr auf eine Summe von 2 bis 300 Lhlr. sich belaufen werde, bei der Geringfügigkeit dieser Leistung für die einzelnen Gemeinden, und den übrigen durch das Gesetz ihnen zu Lheil werdenden Erleichterungen in Wegfall zu bringen. Die Deputation ist nun zwar nicht der Ansicht, die Erlegung dieses Stempelbetrags, wie es bei allen andern Anstellungen der Fall ist, den vocirten Geistlichen und Schullehrern selbst anzusinnen, da dieselben seit so langer Zeit ausnahmsweise damit verschont gewesen sind, auch bei den vielen schwach besoldeten Stellen selbst die Erlegung dieses geringfügigen Betrags schmerzlich empfun den werden würde, hält aber auch nicht für conseguent, bei der anerkannten Stempelfreiheit aller im öffentlichen Interesse des Kirchen- und Schulwesens stattfindenden Verhandlungen bei der unstreitig dazu zu rechnenden Angelegenheit der Besetzung einer solchen Stelle hiervon eine Ausnahme zu machen, und stellt da her den Antrag, hinter den Worten „in Folge des Aufsichtsrechts eintreten", einzuschalten: „einschließlich der Vocationen zu geistlichen und Schul stellen." Nächstdem wünschte die Deputation eine nähere Bestim mung des im zweiten Satze der Paragraphe gebrauchten Aus drucks, „Privatinteresse einer Gemeinde", bei dessen Concurrenz die Stempel- und Sportelfreiheit in Wegfall kommen soll, da über die Grenzen des Privat- und öffentlichen Interesse in dergleichen Angelegenheiten möglicherweise sehr verschiedenartige Ansichten stattfinden können; und ungenauer zu bezeichnen, daß ein solches Interesse lediglich dann eintrete, wenn streitige Geldleistungen in Kirchen- und Schülangelegenheiten von einer oder an eine Ge meinde in Frage kommen, vereinigte man sich mit den Herren I. i» Regierungscommissarien dahin, die Worte, „im Privatinteresse einer Gemeinde" zu vertauschen mit den Worten: v „im pecunkären Interesse einer Gemeinde!" Bürgermeister Bernhard?: Gegen den Antrag der De putation wegen Einschaltung der Worte: „einschließlich der Vocationen zu geistlichen und Schulstellen", müßte ich mich er klären. Indem ich dies thue, und zugleich erkläre, daß ich auch gegen den Zusatz stimmen werde, achte ich es für Schuldigkeit, die Beweggründe anzugeben. Die Einschaltung selbst, soviel sie die Gebühren fr eiheit betrifft, halte ich für unnöthig, da schon in jetzt bestehenden Verordnungen die Gebührenfreiheit bei Vocationen ausgesprochen ist. So erwähne ich die Verord nung vom 7. Juni 1833 und die Verordnung vom 10. Mai 1839, in- welchen beiden dies der Fall ist; letztere betrifft den zu Vocationen der Geistlichen und Schullehrer zu verwendenden Stempel, und ist im Deputationsberichte nicht ungezogen. Beide Verordnungen sollen in dem im Entwürfe vorliegenden Gesetze keineswegs aufgehoben werden, bleiben also in Kraft, und mit hin sollte ich meinen, es bedürfe dessen, daß die Gebührenfreiheit bei Ausfertigung von Vocationen noch besonders im Gesetze er wähnt werden, nicht; was aber den Stempelimpost wegen der Vocationen betrifft, so könnte solcher meines Erachtens füglich fortzucntrichten bleiben, und müßte fortentrichtet werden, wenn nicht eine Imparität entstehen soll. Ein allgemeines Herkom men, wonach der Stempelimpost bei Vocationen der Geistlichen und Schullehrer von den Gemeinden getragen werden solle, be steht nicht, und es scheint in der Natur der Sache zu liegen, daß ein jeder Angestellte den Stempelbctrag für seine Bestal lung selbst zu entrichten habe, was auch bei Geistlichen und Schullehern der Fall sein möchte. Es ist möglich, daß in vielen Orten eine solche Observanz besteht; an vielen andern Orten aber haben die Geistlichen und Schullehrer selbst den Stempel tragen müssen, und auf jene locale Observanz mögen sich wohl die von der Deputation (s.vorst.Spalte) angezogenen älteren silescripte beziehen. Ich habe das, was das Herkommen betrifft, hauptsäch lich nicht unerwähnt lassen mögen, weil die Möglichkeit denkbar ist, daß Geistliche und Schullehrer, welche den Anstellungsstem- pel aus ihren Mitteln entrichtet haben, auf den Gedanken, als sei ihnen Unrecht geschehen, geratheN und den Stempelbetrag zurückverlangen könnten. Erwägt man ferner, daß der Stempel impost nach der Verordnung vom 10. Mai 1839 bei einem Dienstgenusse von 500 Rthr. und weniger 12 Ngr. 6 Pf. vom Hundert, bei mehr als 500 Rthl. und weniger als 1000 Nthl. 18 Ngr. 8 Pf. vom Hundert, bei mehr als 1000 und weniger als 1Z00 Rthl. 25 Ngr. vom Hundert beträgt, also z. B. bei einem Diensteinkommen von 400 Nthl. 1 Rthlr. 20 Ngr., und bei einem von 800 Rthlr. 5 Rthl. 4 Ngr., so ersieht man, daß der Gegenstand nicht von großer Bedeutung ist, und daß diese Abgabe manchen Geistlichen vielleicht einige Male im Leben, bei Versetzungen geringer nach dem erhöhten Diensteinkommen, manchen aber nur ein Mal treffen kann. Wenn nun die Gemeinde den Stempelimpost zu entrichten hat, so wird sie keine große Prägravation darin finden; trägt aber der angestellte Geistliche 3*
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