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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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gebraucht werden, so wollte ich mir über diese Motive eine Bemerkung erlauben. ES ist im Deputationsbericht bemerkt: „Nächstdem wünschte die Deputation eine nähere Bestimmung deS im zweiten Satze der Paragraphe gebrauchten Ausdrucks, „Privatinteresse einer Gemeinde," bei dessen Concurrenz die Stempel- und Sportelfreiheit in Wegfall kommen soll, da über die Grenzen des Privat- und öffentlichen Interesses in dergleichen Angelegenheiten möglicherweise sehr verschiedenartige Ansichten stattsinden können; und um genauer zu bezeichnen, daß ein solches Interesse lediglich dann eintrete, wenn streitige Geld leistungen in Kirchen- und Schulangelegenheiten von einer oder an eine Gemeinde in Frage kommen." Hierzu bemerke ich, daß, wenn streitige Geldleistungen in Frage kommen, dies fast im mer Administrativjustizsachen sind, wo nach dem Gesetzentwurf ohnehin Gebühren- und Stempelpflicht eintritt. Allein ein peku niäres Interesse der Gemeinden findet auch da statt, wo strei tige Geldleistungen der Gemeinden nicht in Frage kommen, z. B. wenn eine Gemeinde nach dem Kode ihres Geistlichen be antragt, daß die Stelle mehre Jahre durch einen Vicar ver waltet werde, damit der größere Kheil des Einkommens zu dem Baufonds verwendet werden möge. Das. ist doch offenbar auch ein pecuniares Interesse, mag auf den Antrag eingegangen wer den oder nicht, und es ist daher ganz in der Ordnung, daß in diesem Falle Stempelfreiheit eintrilt. Ich wollte das nur nicht unerwähnt lassen, weil jene Stelle des Deputationsgutachtens bei der Interpretation des Gesetzes zu Mißverständnissen Anlaß geben könnte. Referent Bürgermeister v. Gross: Der Grund zu sol chen Differenzen ist aber doch immer nur der, daß die Gemein den von Geldleistungen für solche Zwecke befreit werden wollen. Staatsministcr v. Wietersheim: Gegen das Wort Geldleistung habe ich Nichts einzuwenden; aber es heißt dort, streitige Geldleistungen, während es doch auch unstreitige sein können. Präsident v. Gersdorf: Sodann hat die Deputation gesagt, die Worte: „im Privatinteresse einer Gemeinde" zu vertauschen mit den Worten: „in pekuniärem Interesse einer Gemeinde." Tritt die Kammer dieser Fassung bei? — Ein stimmig Ja. ' Präsident v. Gersdorf: Dann frage ich, ob sie den An trag des Herrn Bürgermeister Bernhard:', .nach welchem im obern Satze nach dem Wort: „Verläge" eingeschaltet werden soll: „einschließlich der Schreibelöhne" annimmt? — Wird gegen zwei Stimmen angenommen. Präsident v. Gersdorf: Nun frage ich: ob die Kammer tz. 1 annehme? — Wird r i n st i m m i g a n g e n o m m e n. §.2. Für die Beaufsichtigung und Leitung der Verwaltung des Kirchenvermögens und der damit inVerbindung stehenden Fonds passirt aus solchen der weltlichen Coinspection, indem es wegen der Ephoren hierunter bei der Generalverordnung vom 10. Ja nuar 1839 bewendet, außer den Verlagen noch eine billige Ver gütung. Diese ist, nach Maßgabe des Betrags des Vermögens, und der dabei regelmäßig wiederkehrenden Bemühungen, von der Consistorialbehörde auf einen festen Satz zu bestimmen. Die selbe soll jedoch, einschließlich der durch das Generale vom 28. März, 1810 für Abnahme und Durchgehung der Jahresrechnun gen geordneten Gebühren, ohne Genehmigung des Ministern des Cultus und öffentlichen Unterrichts, den Satz von drei Pro cent der laufenden jährlichen Einnahme der betreffenden Aerare oder Fonds von deren Vermögen an Grundstücken, nutzbaren Ge rechtsamen und Kapitalien, oder wenn die hiernach zu berechnende Vergütung weniger als zwei Khaler jährlich betragen würde, die sen letztem Satz in keinem Falle übersteigen. Für außerordentliche Bemühungen, z. B. bei Verpachtung oder Parcellirung von Grundstücken, Vertheidigung von Gerecht samen rc., ist die Consistorialbehörde, insofern sie dies für ange messen erachtet, eine besondere, nach Maßgabe des Umfangs der Bemühung, der dabei bewiesenen Umsicht und Khatigkeit und der vorhandenen Mittel zu bemessende Vergütung zu bestimmen be-. rechtigt. Die Motive sagen: ZuZ. 2. Die Billigkeit, insbesondere gegen die Verwalter von Pa- trimonialgerichten, erfordert, daß die Obliegenheit unentgeltlicher Expedirung thunlichst beschränkt werde. Es hat daher angelnessen geschienen, den weltlichen Coinspe- ctionen für die Bemühungen, welche die Beaufsichtigung und Lei tung der Verwaltung der Kirchenärarien und anderer damit ver wandten Fonds erfordern, eine angemessene Vergütung aus solchen zu gewähren. Für die dabei regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte em pfiehlt sich, nach Analogie der Vorschrift der Generalverordnung vom 26. März 1810, welche sich jedoch aus die Gebühren für Durchgehung und Abnahme der Kirchrechnungen beschränkt, die Bestimmung eines festen Honorars, das sowohl zur Vereinfa chung der Sache, als zu Verhütung unnöthiger Weiterungen dient: Für außerordentliche Bemühungen, welche bei einer solchen Fixirung nicht im Voraus berücksichtigt werden können, erfordert dagegen nicht nur die Billigkeit, sondern auch, weil darin, wenig stens für die auf Sporteln gefetzten Beamten, eine Aufforderung zu erhöhter Khätigkeit liegt, das Interesse der Verwaltung selbst eine besondere Vergütung. Die Bestimmung derselben konnte dem Ermessen der vor gesetzten Consistorialbehörde für jeden einzeln Fall um so mehr überlassen werden, als die Ergebnisse derartiger Verhandlungen in der Regel ohnehin zu deren Kenntmß gelangen. Die Deputation hat hierzu Nichts bemerkt. Präsidentv. Gersdorf: Vom Herrn 0. Großmann ist eine Bemerkung gemacht worden, die dahin ging: „dieselben auf pro Cent oder 3 Ngr. vom Hundert des Kirchencapital- fonds zu beschränken, ohne dies jedoch vom administrativen Er messen abhängig zu machen." Ist Jemand gemeint, darüber zu sprechen? Unterstützt ist der Antrag. .. Prinz Johann: Der Antrag des Herrn v. Großmann ist mir nicht ganz klar. Wünscht er Herabsetzung oder Erhöhung des Betrages? Bürgermeister Hübler: v. Großmann wünscht eine Er höhung der fraglichen Vergütung; denn während der Gesetz entwurf nurgewiffe Procentsätze der laufenden jährlichen Ein nahme des betreffenden Aerars als Vergütung der weltlichen Coinspection bestimmt, beantragt v. Großmann für letztere Procentsätze vom Capitalvermögensbetrage der betreffenden Ae rare oder Fonds
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