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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Die allgemeinen Motive zum Gesetzentwürfe werden alsdann vom Herrn Referenten vorgetragen (s. dieselben in den Mittheilungen II. Kammer, Nr. 8, Seite 84 ff.). - Der allgemeine Theil des Deputationsgutach tens lautet folgendermaßen: Ueber den in der Aufschrift genannten Gesetzentwurf, der bereits in der zweiten Kammer mit einigen Modificationen An nahmegefunden hat, beeilen sich die Unterzeichneten, den erfor derten Bericht in Folgendem zu erstatten. Auf den ersten Anblick möchte es auffallend scheinen, daß ein erst vor wenig Jahren erschienenes, in einem Theil seiner Be stimmungen selbst als provisorisch sich ankündendes Gesetz schon wieder der Erläuterung bedürfe. Wenn jedoch einerseits der Zeitpunkt der Verwandlung des Provisorii in ein Desinitivum von den Wechselfällen der künf tigen Berathüng in der Ständeversammlung abhangt, anderer seits die beantragten Erläuterungen nach den von der Staats regierung geltend gemachten Gründen als dringend sich darstellen, so kann die Deputation nicht umhin, im Allgemeinen zu An nahme des Gesetzes auch in der diesseitigen Kammer zu rachen. Die erwähnte Sachlage hat sie aber auch bewogen, von allen weiteren Anträgen auf Erläuterung des fraglichen Gesetzes abzusehen, zu denen es vielleicht an Veranlassung nicht fehlen dürfte. Präsident v. G ersd orf: Es scheint Niemand im Allge meinen hierüber zu discutiren gemeint zu sein. v. Thielau (aufLampertswalde): Nach dem allerhöchsten Decret, welches vorliegt, soll ein bestehendes kaum in Kraft ge tretenes und von den neuen Ständen berathenes Gesetz dahin ab geändert werden, daß die Geistlichen und Schullehrer von den Beiträgen zu den Parochiallasten ganz frei sein sollen, während andere Staatsbürger durch den entstandenen Ausfall, welchen sie übertragen müssen, desto höher belastet werden. Da nach dem Gesetz vom 8. März 1838 auch die Aermsten beitragen müssen, so sehe ich es als eine Härte an, die Last derselben noch zu ver mehren, und ich glaube keineswegs, daß diese Veränderung des Gesetzes im Lande freudigen Anklang finden werde. Gewiß trägt der größte Theil der Geistlichen mit freudigem und willigem Herzen zum Besten der Kirchen und Schulen bei. Ich theile ganz die Ansicht der Mehrheit, der Deputation. Auch ich kann die in den Motiven angegebenen Gründe nicht für schlagend er achten. Ich werde daher gegendie §. 3 stimmen. Referent Prinz Johann: Der Gegenstand dürfte zur spe- ciellen Berathüng gehören. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand sonst über das Allgemeine zu sprechen gemeint ist, so würden wir zur speciellen Berathüng übergehen. Referent Prinz Johann: Der Gesetzentwurf selbst lautet so-' „Zu Z§. 3 und 19 des Gesetzes. Unter dem, nach §§. 3 und 19 des Gesetzes, in einem Kirchen- und Schulbezirke als beitrags pflichtig bezeichneten, unbeweglichen Ekgenthume sind folgende, zum Staatsgute, oder zu Staatsanstalten gehörige Grundstücke nicht begriffen: s) Waldungen, ohne Unterschied, daher nament lich auch in dem Falle nicht, wenn solche ursprünglich Pertinenz stücke eines Kammergutes gewesen sind, b) die in- und außerhalb der Staatswaldungen gelegenen Lehden, Wiesen, Leiche und Torfstiche, welche nicht zu einem Kammergute gehören, oder doch von solchem aus nicht mehr bewirthschaftet werden. Diese Be freiung (s und b) fällt jedoch in dem Falle weg, wenn gedachte Grundstücke bereits vor Bekanntmachung gegenwärtigen Ge setzes, oder, bei spätem Erwerbungen des Staats, vor dem Ue- bergange in dessen Eigenthum in einem Kirchen- oder Schulbe zirke zu den Parochiallasten beigetragen haben, oder, in Folge frei willigen Zugeständnisses, oder rechtskräftiger Entscheidung, für beitragspflichtig erklärt worden sind. Die in oder auf derglei chen Grundstücken erbauten Hauser sind jedoch, ohne Ausnahme, einem Kirchen- und Schulbezirke zuzuweisen. (Die Motive sind in Nr. 8 der Mittheilungen der zwei ten Kammer S. 88 abgedruckt.) Referent Prinz Johann: Ich komme nun zu dem Depu- Lationsgutachten. Es lautet folgendergestalt: Zu 8.1. Die jenseitige Kammer hat auf Vorschlag ihrer Deputation der §. folgende 2 ZZ. substituirt. §.1. Unter dem nach tz. 3 und 19 des Gesetzes zu einem Kirchen oder Schulbezirk als beitragspflichtig bezeichneten unbeweglichen Grundeigenthum sind „die Staatswaldungen und die in und an denselben ge legenen zum Staatsgut gehörigen Lehden, Wiesen, Teiche und Torfstiche nicht begriffen." Die Befreiung dieser Grundstücke fällt aber weg 1) wenn dieselben dermalen noch zu cinem'Kammergute ge hören, oder erst innerhalb der Verjährungsfrist von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Lagen, von Publikation dieses Gesetzes zurück gerechnet, durch Überweisung an die Verwaltung der Staats forsten von einem solchen getrennt worden sind; 2) wenn selbige bereits vor Erlassung gegenwärtigen Ge setzes durch freiwilliges Zugeständniß oder durch rechtskräftige Entscheidung für beitragspflichtig erklärt worden sind; 3) wenn solche bei künftigen Erwerbungen des Staats vor dem Uebergange in dessen Eigenthum in einem Kirchen- oder Schulbezirke zu den Parochiallasten beitragspflichtig waren; 4) bei den auf dergleichen Grundstücken erbauten Häusern, sammt dem etwa als Eigenthum oder als Dienstgenuß der Be wohner dazu geschlagenen Areal. Dergleichen Häuser und Zubehör sind daher, wenn sie nicht bereits einem Kirchen- und Schulbezirk angehören, einem solchen annoch zuzuweisen. 8-Id. Dieselbe Befreiung soll auch den Waldungen der Universität zu Leipzig und der Landesschule zu Grimma zustehen. Nächstdem ward noch auf Antrag eines Mitgliedes hinter den Worten „von einem solchen" (§. 1 unter I) eingeschaltet: „oder von einem beitragspflichtigen Privatgrundstück."
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