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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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.. Der Vorschlag der jenseitigen Deputation, der auch die Ge nehmigung der Staatsregierung erlangt hat, weicht von dem ur sprünglichen Entwurf in folgenden 4 Punkten ab. s) Während der Entwurf auf die Pextinenzqualität der Staatswaldungen in Bezug auf ein Kammergut keine Rücksicht nimmt, schließt die zweite Kammer jene Staatswaldungen von der Befreiung aus, welche zu einem Kammergut gehören, oder doch erst innerhalb einer gewissen Frist von einem solchen abge- trennt worden sind. b) Wahrend der Entwurf die von ihm gestattete Ausnahme von der Befreiung der Staatswaldungen auf den factischen Um stand setzt, daß sie vor Erlassung gegenwärtigen Gesetzes oder bei künftigen Erwerbungen vor dem Uebergang in Staatseigenthum beigetragen haben, beschränkt der jenseitige Deputationsvorschlag diese Ausnahme bei früheren Erwerbungen auf ausdrückliche Zu stimmung oder rechtskräftige Entscheidung und macht sie bei künf tigen Erwerbungen von bereits vorhandener Beitragspflicht ab hängig. «) Die Ausnahme wegen der in Staatswaldungen erbauten Häuser dehnt der jenseitige Beschluß auch auf das als Eigen- thum oder Dienstgenuß dazu geschlagene Areal aus. ' 6) Specisicirt derselbe die Staatsanstalten, deren Wal ¬ dungen der Befreiung gleich den Staatswaldungen thcilhaft werden sollen, in Gemäßheit einer Andeutung in den Motiven S.35I. ' Was nun die Frage über Beiziehung der Staatswaldungen betrifft, so glaubt die Deputation, daß eine solche weder an sich rationell, noch, soviel dieselben nicht zu Kammergütern"gehören, in der jetzigen Gesetzgebung begründet sei. , Rationell würde sie nicht sein, indem dadurch auf Kosten der Staatscasse mancher Commun ein Vortheil zufließen würde, auf welchen sie keine Art von Anspruch hätte. Daß dieselbe aber auch unter obiger Beschränkung nicht in der jetzigen Gesetzgebung begründet sei, lehrt die Geschichte des Gesetzes vom 8. März 1838. Als im Jahre 1837 den Ständen zuerst ein umfassender Gesetzentwurf über Aufbringung des.Parochialbedarfs vorgelegt wurde, enthielt derselbe den Grundsatz, daß alle bisher nicht zu einem Kirchspiel oder Schulbezirk gehörigen Grundstücke zur nächsten Kirche oder Schule zu schlagen seien (L. A. 1836 — 1837, Abth. 1.2. S-106 und 107), doch wurden auch damals die großem Staatswaldungen, wahrscheinlich in Betracht der oben angedeuteten Unzuträglichkeiten, ausgenommen und die zweite Kammer brachte auf Vorschlag ihrer Deputation sogar das Wort „größere" in Wegfall. Wei der Berathung in der ersten Kammer kam man zu der Ansicht, nun einen kürzer» Ge setzentwurf, der hauptsächlich die streiligen Fragen über dieBei- Iragspflicht der Rittergüter, Forenser und katholischer Glaubens genossen zur Entscheidung bringen sollte, zu berathen. Dieser kürzere Entwurf, aus dem das gegenwärtig geltende Gesetz hervorgegangen ist, enthielt den oben erwähnten Grundsatz nicht, vielmehr wird in der 3. tz. bestimmt, „daß das ganze im Kirchen- und Schulbezirk befindliche Grundeigenthum" beitragspflichtig sei. Wegen der Beitragspflr'cht der Ritter- und Kammergüter bestimmen Z. 9 und flg. und §. 19 des Gesches das Nöthige. Es folgt daraus mit Sicherheit, daß alle bisher weder zn einem Kirchen- und Schulbezirk, noch zu einem Ritter- oder Kammergute gehörige Grundstücke auch ferner noch von der Bei- tragspflicht frei sind. Da dies nun in der Regel bei Staatswaldungen der Fall ist, so kann auch die Befreiung derselben der Regel nach in dem Gesetze nun für begründet erkannt werden. Auch' Z. 20 des Parochialgesetzes, die eine rein formelle, den Geschäftsgang betreffende Bestimmung enthält, kann hiergegen nicht angezogen werden. Es sind zwar bei Berathung derselben in der ersten Kammer einige Äußerungen gefallen, die die ent gegengesetzte Absicht deuten, indeß können dieselben als Darlegung individueller Ansichten einzelner Mitglieder ein entscheidendes Gewicht in die Wagschaale nicht legen. Referent Prinz Johann: Ich bemerke hierbei, daß ich damals selbst diesen Zweifel gehabt habe. Im Berichte heißt es weiter: , Obwohl nun diese Grundsätze nach dem Dafürhalten der Deputation auf alle in ähnlichen Verhältnissen stehende Grund stücke (wenn es anders dergleichen außer den Staatswaldungen gibt) anwendbar sind und auch nach Erlaß des vorliegenden Ge setzes anwendbar bleiben, so ist doch die Herausgabe einer speci- ellen Bestimmung über die Staatswaldungen sachgemäß, damit die Befreiung derselben als Regel mit specieller Ausnahme hin gestellt und dadurch die sonst unvermeidlichen und zum Theil schon eingetretenen Irrungen in Streitigkeiten abgeschnitten werden. . Die Deputation kanndaher, der ausgeführten Deduction ge mäß, nur der unter s. angezogenen Veränderung in Gemäßheit des jenseitigen Deputationsvorschlags beitreten, indem dadurch das Princip der Beitragspflichtigkeit der Kammergüter rein durchgeführt, dennoch aber durch Hinzufügung einer Fristbestim mung möglichen Weiterungen zur Genüge vorgebeugt wird. Was aber den in der Kammer beschlossenen Zusatz betrifft, so vermag die Deputation nicht seine Aufnahme in der bean tragten Maße zu bevorworten. Die Absicht desselben geht näm lich dahin, bei Acquisitionen beitragspflichtiger Grundstücke durch den Staat innerhalb der vorerwähnten Frist eine Ausnahme von der Befreiung der Staatswaldungen festzusetzen. Mit dieser Ten denz ist nun die Deputation zwar einverstanden, sie glaubt jedoch, daß die gebrauchten Worte „Beitragspflichtige Privatgrund- stücke" zu vielfachen Streitigkeiten über die Qualität eines viel leicht vor vielen Jahren erkauften Grundstückes führen können. Insbesondere möchte, wenn das fragliche Grundstück zu einem Rittergut gehört hatte, die ganze frühere streitige Rechts frage über die Beitragspflichtigkeit der Rittergüter wieder in Er örterung gezogen werden. Es würde daher sachgemäß sein, eine Ausnahme für alle innerhalb der ofterwähnten Frist fallenden Acquisitionen festzusetzen, und nur diejenigen Fälle hierunter nicht zu begreifen, wo das Grundstück bereits vor dem Uebergang in das Staatseigenthum unbestritten beitragsfrei war, wie dies allerdings z. B. bei Erwerbung von Kirchenhölzern vor kommen kann. In Gemäßheit alles dessen schlägt die Deputation unter Zustimmung der königlichen Commifsarien vor, der Fassung der zweiten Kammer bis zu den Worten „abgetrennt worden sind" beizutreten, jedoch unter Wegfall des eingeschalteten Satzes: „öder von eimm beitragspflichtigen Privatgrundstück" und mit Beifügung cines Satzes unter 2. folgenden Inhalts: „2) wenn solche innerhalb der unter 1. gedachten Zeit
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