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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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vom Staate überhaupt erst erworben sind und dieselben nicht schon vor dem Uebergang in dessen Eigenthum un bestritten beitragsfrei waren." Vicepräsident v. Carlo Witz: Ich wollte mir erlauben, zum Eingänge des Gesetzentwurfs einen Antrag zu stellen, und bitte um Entschuldigung, daß ich dies nicht bereits in der Sitzung der Deputation gethan habe. Es ist mir dieses Bedenken aber erst in diesem Augenblicke beigegangen. Im Eingänge des Gesetz entwurfes in der 4. Zeile finden sich die Worte: „theils abzu ändern, theils zü erläutern und zu vervollständigen." Während der Gesetzentwurf nun mehre Punkte enthält, so ist es doch nur ein einziger von allen, von welchem man sagen kann, er enthalte eine Abänderung des früheren Gesetzes. Dieser Punkt des Ge setzes, §. 3 nämlich, hat die Genehmigung der Mehrheit der De putation nicht erhalten. Zu dieser gehöre auch ich; ich wünsche daher, daß die Kammer dem Gutachten der Mehrheit beitrete, und tz. 3 in Wegfall komme. Erfüllt sich dieser Wunsch, so wür den aber die Worte: „theils abzuändern, theils" nicht mehr passend erscheinen. Daher geht denn mein Antrag dahin, diese Worte in Wegfall zu bringen, ein Antrag, welchem gewiß die Mehrheit derDeputatkon belpflichten wird. Wenn inzwischen das Schicksal des Gesetzentwurfes in Bezug auf diesen Punkt erst abhängig ist von der Berathung über das Gutachten der Mehrheit der Deputation, und dieses erst bei §. 3. zur Sprache kommt, so kann über mein Amendement, möge es auch jetzt zur Unterstützung kommen, erst nach dem Gutachten der Deputation abgestimmt werden. Ich gehe daher der Kammer anheim oder wünsche vielmehr, daß die Annahme meines Amendements bis nach der Abstimmung über tz. 3 ausgesetzt bleibe. Präsident v. Gersdorf: Ich bitte, die Worte zu bezeich nen, welche aussallen sollen. Vicepräsident v. Carlowitz: „theils abzuandern, theils". ^Präsident v. Gersdorf: In der vierten Zeile sollen die Worte: „ theils abzuändern, theils " weggelassen werden. Un terstützt die Kammer diesen Antrag? — Wird zahlreich unter stützt.— Bürgermeister Hübler: Ich bin! damit einverstanden, daß die Discussion bis zur 3. Z. ausgesetzt bleibe, erlaube mir aber, dem Amendement des Herrn Vicepräsidenten die Bemerkung hin zuzufügen, daß für den Fall einer Annahme auch inderUeber- schriftdes Gesetzentwurfs auf Weglassung des Wortes „Abände rung" Bedacht zu nehmen sein würde. Referent Prinz Johann: Das Gesetz enthalt Erläute rungen und Vervollständigungen. Insofern man nun letztere zu den Abänderungen rechnen kann, würde die Überschrift „Ab änderung" richtig sein. Staätsminister v. Wietersheim: Ohne der Discussion vorzugreifen , erlaube ich mir, zu bemerken, daß in der neuen Fassung derZ. 4, wie sie die zweite Kammer beschlossen und die Deputation der ersten KamNter angemessenerachtet hat, offenbar Abänderungen des Gesetzes enthalten sind. Wenn daher §. 4 an genommen wird, würde der Ausdruck „Abänderung" ebenfalls beizubehalten sein. Referent Prinz Johann: Die Petition der Gemeinde Großpößna muß ich hier auch mit berühren. Sie betrifft die Universitätswaldung und verbreitet sich darüber folgendermaßen: „Bei Durchgehung und Prüfung des vorliegenden Gesetzentwurfs insbesondere auch den Antrag wegen Exemtion des Universitäts waldes von kirchlichen Lasten, unter Einforderung der in unserer Streitsache von der hohen Kreisdirection und dem Kreisamte zu Leipzig ergangenen Acten, einer genauen wohlwollenden Erörte rung zu unterwerfen." Das Letztere kann nicht Sache der Kam mer sein, und es würde das Verfahren, wegen dessen die Gemeinde sich beschwert, vor die vierte Deputation gehören. Die Gründe gegen das Gesetz sind in der Hauptsache dieselben, welche in Sprache gekommen find, und beziehen sich nur auf einen Punkt, den ich widerlegen muß, rücksichtlich der Verpflichtung in Bezug auf die Schulen. Es enthält nämlich die Verordnung zum Schulgesetz Z. 8. folgende Stelle: „Das nächste Geschäft, dessen sich die vorgesetzte höhere Behörde zu unterziehen hat, ist die Re vision, und, wo nöchig, angemessene Regulirung der Schulbezirke. Bei dieser kommt es zuvörderst aussdie räumliche Abgrenzung der Schulbezirke an, indem kein einzelnes Grundstück und noch weit weniger eine Gemeinheit ohne Schulverband sein darf." Ich glaube aber, daß diese Folgerung nicht richtig ist; denn die Bestimmungen der §. jenerVerordnung beziehen sich ausdrücklich auf die Bestimmungen der Z§ 10 —14 des Schulgesetzes. Diese handeln aber von Bildung der Schulbezirke in Bezug auf die Schulpflichtigkeit. Es müssen doch alle Einwohner Sachsens irgendwo eingeschult werden. Das beweist aber nicht die Bei- tragspflichtigkeit. Aus dieser Stelle der Verordnung kann man also keineswegs schließen, daß die allgemeine Beitragspflichtigkeit der Staatswaldungen schon feststehe. Vicepräsidentv. Carlowitz: Ich erlaube mir, noch ein mal zurückzukommen auf den von mir angeregten Gegenstand. Nach der Erklärung des Herrn Staats Ministers halte ich nun mehr dafür, daß es angemessener sei, mein Amendement auszu setzen bis nach Berathung des ganzen Gesetzentwurfs. Es wird sich dann erst zeigen, ob und welche Veränderungen des Gesetzes von 1838 beliebt worden. Sind keine beliebt worden, so wird mein Amendement angenommen werden müssen; wo nicht, so kann es auch fallen. Was die Bemerkung des Herrn Bürger meister Hübler anlangt, so bin ich meinerseits materiell damit ein verstanden. Jnzwischen ist mir bis jetzt ein Fall nicht vorgekom men, wo die Ständeversammlung auch den Titel eines Gesetzes zum Gegenstand einer besonder» Erinnerung gemacht hätte. Ich habe vorausgesetzt, daß, wenn mein Amendement zum Eingänge die Genehmigung der Kammer findet, das Ministerium aus ei gener Bewegung den Titel des Gesetzes demgemäß andern werde. Ich glaube aber auch, daß es angemessen sein werde, an diesem Verfahren ferner zu halten, und bin der Meinung, daß sich das selbe schon mit dem Worte rechtfertigt, das die alten Römer kann ten: Mmms praetor von curat.
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