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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Präsident v. Gersdorf: Zuvörderst würde ich die Frage auf h. 2, wie sie im Gesetzentwurf enthalten ist, zu richten haben, und ich frage daher die Kammer: ob sie die dort enthaltene §. 2 annimmt? — Wird einstimmig ange nommen. Referent Prinz Johann: §. 3 lautxt: Zu §. 25. Kir chen- und Schuldiener sind von allen Anlagen zu Kirchen- und .Schulbedürfnissen nicht nur in Ansehung der zu den betreffenden geistlichen oder Schullehnen gehörigen Grundstücke, sondern auch für ihre Personen und Familien gänzlich befreit. Die Depu tation bemerkt hierzu Folgendes: Zu §. 3. Die Mehrheit der Deputation kann diese §. der Kammer zur Zustimmung nicht empfehlen- Sie vermag nämlich dem von der Gleichstellung mit der Oberlausitz hrrgenommenen Grund ein entscheidendes Gewicht nicht beizulegen. Will diese Provinz die ihr staatsrechtlich garantirte Einrichtung nicht aufgeben, so ist dies ihre Sache; das übrige Land braucht sich aber dadurch nicht bewegen zu lassen, von einer erst vor 4 Jahren nach gründlicher Erwägung eingeführtenBestimmung wieder abzugchen, und höher als die Rücksicht auf Parität, die ohnehin nicht allenthalben durch geführt werden kann, steht jedenfalls die Rücksicht auf Consequenz in der Gesetzgebung, gegen welche durch eine solche Maßregel an gestoßen würde. Ein Mitglied der Deputation kann sich dagegen in Betracht der von der Regierung und der jenseitigen Kammer geltend ge machten Gründe nur für Annahme der tz. erklären, schlägt jedoch unter eventueller Zustimmung der übrigen Mit glieder vor, statt „Kirchen - und Schuldiener" zu setzen „Geistliche und Schullehrer" um dadurch gewisse niedere Kirchdiener, als Glöckner u. d. aus zuschließen. Referent Prinz Johann: Ich bemerke, daß die Worte: „Kirchen- und Schuldien er" unter eventuellerZustimmung der übrigen Mitglieder" aus Jrrthum stehen geblieben sind. Ich hatte mir bei Fertigung des Berichts das Be denken gemacht, ob nicht.auch Glöckner u. s. w., wenn sie wirk lich consirmirt sind, den Kirchen- und Schuldienern gleichge stellt werden möchten. Dieser Ansicht trat auch die Majorität der Deputation bei, und es würden diese Worte in Wegfall zu bringen sein. Präsident v. Gersd orf: Es ist vom Herrn Bürgermeister Wehner ein Amendement zum Deputationsgutachten eingegan gen, daß die Worte: „Kirchen- und Schuldiener sind" ver tauscht werden möchten mit: „Geistliche und Schullehrer sind", und dahinter einzuschalten: „was jedoch die Letzter« an langt, nur solche, welche durch das Volksschul gesetz vom 6-Juni 1835 bezeichnet werden, übri gens aber beide, sowohl Geistliche als Schulleh rer, wenn deren jährliches Diensteinkommen die Summe von 400 Lhlr. nicht — Bürgermeister Wehner: Ich erlaube mir, zu Unter ¬ stützung meines Antrags Folgendes zu bemerken. Die Deputa tion hat zweierlei Meinungen: die eine, daß man den Gesetz entwurf annehme, das ist die Minorität, und die andere, näm lich die Majorität, daß man bei den frühem Beschlüssen stehen bleiben, die §. abwerfen und also Geistliche und Schullehrer mit zu den Parochiallasten ziehen solle. Ich bin mit den Gründen, welche die Majorität derDeputation angenommen hat,' gewisser maßen einverstanden, insofern als es nicht gut ist, wenn man einen vor wenig Jahren gefaßten Entschluß jetzt schon wieder umändert; aber auf der andern Seite kann man hier dieConse- quenz so genau nicht halten, denn wir kommen mit dieser Con sequenz zu einer großen Jnconsequenz, nämlich in Beziehung auf das Schulgesetz und die sonstigen früheren Ständeverhand lungen, wo man anerkannt hat, man müsse den Geistlichen und Schullehrern ein solches Auskommen verschaffen, damit sie nicht in Nahrungssorgen kommen, und wir haben, nament lich was die Schullehrer anlangt, deshalb ein Minimum, man möchte es aber lieber ein Mimssimum nennen, nämlich 120 Lhlr. jährlichen Gehalt für solche ausgesetzt. Wenn wir nun bestimmen, sie sollen zu den Parochiallasten beitragen, so geben wir ihnen nicht einmal ein Minissimum mehr, denn mit der rechten Hand geben wir, und mit der linken Hand nehmen wir es wieder. Aus den Gründen der Humanität, der Conse quenz und unserer frühem Beschlüsse habe ich daher mein Amen dement so gestellt, wie es lautet. Es sollen darnach wenigstens diejenigen Geistlichen und Schullehrer von Parochialbeitragcn frei gelassen werden, welche nicht mehr einnehmen, als sie zur höchsten Nothdurft brauchen. Ich habe freilich dabei nur eine Jdealsumme zum Anhalten genommen, nämlich 400 Lhlr., da ein Geistlicher oder Schullehrer, wenn er nicht mehr als jährlich 400 Lhlr hat, keine großen Sprünge machen kann. Ich überlasse aber der geehrten Kammer, die Summe zu mehren oder zu mindern. Außerdem habe ich auch das Amendement für nothwendig gefunden wegen des Ausdrucks Schullehrer in dem vorgelegten Gesetzentwürfe. Damit nicht, was doch der Sinn des Gesetzes nicht zu sein scheint, die Lehrer an allen und jeden Schulen Anspruch auf die Befreiung machen, habe ich hinzugesetzt, daß darunter nur diejenigen zu verstehen, welche im Volksschul gesetz von 1835 bezeichnet sind, weil außer diesen noch viele andere angestellt sind und es nicht die Meinung des Gesetzes sein kann, auch die nicht unmittelbar den Kirchen und Schulen dienenden Schullehrer freizusprechen. Ich will gewissermaßen zwischen den beiden Deputationsmeinungen durchschiffen und wünsche, daß diejenigen Geistlichen und Schullehrer, welche ihren Verhältnissen nach zahlen können, auch fort geben mögest, denn diesen geschieht keinenfalls Unrecht, da ich nicht einsehen kann, weshalb sie ganz frei sein sollen, wenn sie die Mittel haben; dagegen wünschte ich die auszunehmen, welche nicht die Mittel besitzen, damit sie nicht durch solche Abgaben zu sehr beschwert werden, und dahin rechne ich die, welche nur 400 Lhlr. Diensteinkommen haben. Ich muß der verehrten Kammer anheimstellen, ob sie dieses Amendement unterstützen und an nehmen will.
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