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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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übrig bleiben. Es ist keine Frage, der Gehalt würde durch diese Anlage vermindert, und in dieser Beziehung habe ich wohl Recht, wenn ich gesagt habe, mit der rechten Hand wird gegeben und mit der linken genommen. Ein Hauptgrund des Herrn Vice präsidenten ist unter andern aber auch, es möchte dem Stande selbst nachtheilig sein, wenn er von der Abgabe be freit wäre. Diese Ansicht habe ich nicht, denn so viel mir bekannt, haben die Gemeinden diesen Grundsatz vielfach schon von selbst anerkannt; sie lassen bei ihren Communalanlagen die Geistlichen und Schullehrer frei, weil sie es von Alters her so gewohnt sind, und weil sie wohl einsehen, daß, wenn sie noch mehr beschrankt werden, sie bei ihrem Gehalte nicht be stehen können. Die Furcht theile ich also nicht, daß es einen großen Einfluß auf den Stand und die Achtung, die ihm gebührt, haben werde. Nun gebe ich zu, daß es gerade nicht gerachen ist, daß man ein Gesetz abändert, wenn es nur erst gegeben worden ist; es ist aber nur ein provisorisches, welches noch große Verän derungen in vielen Punkten zulaffen wird, da bei der Ausführung die verschiedenen Localverhältnisse erst werden sichtbarer werden, welche hier und da mit dem Gesetz in Widerspruch treten müssen. Ich glaube, es ist auch kein Uebelstand, wenn man ein Gesetz abän dert, dafern sich nur die Nothwendigkeit herausstellt, und ich halte es doch für eine Nothwendigkeit, daß man den Geistlichen und Schullehrern das läßt, was sie haben müssen, um leben zu können. Das sind die Gründe, welche ich entgegenzusetzen habe, und ich muß der Kammer überlassen, was sie auf meinen Antrag beschlie ßen werde. Ich muß auch die geehrte Kammer zu Würdigung mei nes Antrags nochmals darauf aufmerksam machen, daß, wenn im Gesetzentwurf nur von Schullehrern gesprochen wird, alsdann der Uebelstand hervortreten wird, daß nicht nur Schullehrer an Dorfschulen, sondern auch die von andern Anstalten, wie die technischen Anstalten, die Fürstenschulen u. s. w., auf Befreiung Anspruch machen würden; insofern daher mein Antrag nicht gänzlich angenommen wird, würde doch wenigstens dieser Zusatz anzunehmen sein. v. Polenz: Es hat dem Herrn Bürgermeister Wehner gefallen, in seiner letzten Rede die Stände der Oberlausitz als solche zu bezeichnen, welche die Erblande jedesmal hindern wür den , ein von der Regierung vorgelcgtes Gesetz anzunehmen. Ich würde nun allerdings gewünscht haben, er hätte dies durch Lhat- sachen belegt oder die Beschuldigung unterlassen; es ist das aber nicht geschehen. Ich habe seit zehn Jahren Gelegenheit ge habt, zu bemerken, daß die Oberlausitz fast in allen Fallen sich dem gefügt hat, was von Seiten der Staatsregierung blos um der Pa rität willen verlangt worden ist. Meiner Ueberzeugung nach ist dies sogar mehrmals geschehen, weil den Ständen der Oberlausitz, gegenüber der Staatsregierung, die Macht abging, durchzuführen, was ihnen als ihr gutes Recht erschien. Wenn also gewiß die Staatsregierung nicht anders wird sagen können, als daß die Stände der Oberlausitz sich möglichst of gefügt haben, so glaube ich um so weniger, daß ein Vorwurf hier an seinem Platze war. Was das Amendement des Depunrten von Chemnitz anbelangt, so stimme ich demselben bei, vorzüglich in Rücksicht einer Ursache, welche ich noch nicht habe anführen hören. Es wird bei Zuzie hung der Geistlichen zu den Parochiallasten der Eine viel härter betroffen als der Andere, indem der, welcher nur Geld bezieht, we nig, der, welcher Grundstücke als Dienstgenuß hat, sehr viel mehr belastet ist; deshalb wünschte ich die Geistlichen davon zu be freien. — Stellt man jedoch die Consequenz in der Gesetzgebung allen andern Rücksichten voran, so kann ich diese Maßregel aller dings nicht in Schutz nehmen. Staatspiinister v. Wietersheim: Als die Staatsregie- rung das Gesetz am Landtage wegen Verpflichtung der Gemeinden zu Aufbringung der Parochiallasten vorlegte, ward sie allerdings von dem gewiß anerkennungswerthen Grund sätze geleitet, das in der Verfaffungsurkunde begründete Princip der Parität und Consequenz in der Beitragspflicht zu den öffent lichen Lasten vollständig durchzuführen. Von dieser Ansicht ge leitet, ward auch in §. 25 die bisherige Befreiung der Geistlich keit und Schullehrer von den persönlichen Beiträgen, wiewohl nicht ausdrücklich, aufgehoben. Nachdem im Anfänge der §.. die Exemtion der fremden Confessionsverwandten normirt war, heißt es weiter: „Von den Leistungen für die Schule und deren Diener können dieselben aber nur unter der Bedingung freigespro chen werden, wenn sich eine öffentliche Schule ihres Glaubens bekenntnisses an demselben Orte oder so nahe befindet, daß die Kin der den erforderlichen Unterricht in derselben vollständig genießen oder genießen könnten; außerdem bewendet es bei der Bestimmung tz.3 des Gesetzes über das Elementarvolksschulwesen vom 6. Juni 1835. Alle übrigen persönlichen Befreiungen hören ohne Un terschied auf." Indem also die Staatsrcgierung, der Parität und Consequenz halber, die Befreiung derGeistlichen und Schul lehrer, welche, so lange eine Kirche und Schule besteht, allen Confessionen in Sachsen zugestanden hatte, aufhob, war sie von dem Grundsätze der Gleichheit und Folgerichtigkeit geleitet. Sie mußte also voraussetzen, daß dieser Grund auch im ganzen Lande Anwendung finden werde. Unstreitig wäre es noch eine größere Imparität und Jnconsequenz gewesen, wenn man gesagt hätte, es sollen zwar die Geistlichen mit den übrigen Staatsbürgern gleichgestellt werden, aber nicht alle Geistlichen unter sich. Diese allgemeine Gleichheit in Behandlung der Geistlichen und Schul lehrer war die Grundidee, worauf der.Antrag fußte. Es haben aber die Provinzialstände der Oberlausitz unter Berufung auf den Particularverrrag und auf den Kraditionsreceß von 1635 beantragt, daß den dortigen Geistlichen und Schullehrern diese Befreiung auch fernerhin verbleiben möge; allein die Stande der Oberlausitz waren durch den Particularvertrag und den Lra- dirionsreceß nicht unbedingt genöthigl, ihre Zustimmung zu ver tagen , sondern wie sie zu weit wichtigem Abweichungen von der alten Verfassung ihre Zustimmung gern gegeben haben, so wür den sie sie auch hier gegeben haben, wenn sie von der materiellen Begründung der Gesetzesvorschrift überzeugt gewesen wären.. Sie haben aber die Ansicht der Staatsrcgierung und der Stände versammlung nicht zu der ihrigen machen können; sie haben sich überzeugt, daß die Auf. ebung der Befreiung nicht sachgemäß sei. Dieses Motiv, weshalb sie diese gesetzliche Bestimmung
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