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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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nicht angenommen hatten, verpflichtete allerdings die Staatsre gierung, die Frage, ob der Wegfall der Befreiung in jeder Be ziehung zu rechtfertigen sei, nochmals einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen. Nun will ich zwar nicht behaupten, daß man zu der Ansicht gelangt sei, es sei der Grundsatz der Staatsregie rung am Landtage 18ZH überhaupt irrig gewesen. Es kam aber jetzt darauf an, die Gründe, welche der damaligen Ansicht ent gegenstanden, nochmals zu prüfen. Sie sind sehr wichtig. Geht man auf den Ursprung des Parochralverhältnisses hinaus, so fin det man, daß es nothwendkg sei, daß in einer jeden Gemeinde eine Anstalt gegründet würde für die wichtigsten Bedürfnisse, die Bedürfnisse der Seelsorge und des Unterrichts; die Gemein den mögen nun Kirchen- oder Schuldiener selbst anstellen, oder es mag durch dritte Personen fürste geschehen, soviel ist gewiß, daß diese Anstalten lediglich zu ihrem Besten errichtet werden. Nun liegt es in der Natur der Sache, daß, wenn man eine solche Anstalt begründet, man einen Vertrag abschließt, und daß dann nicht dieselbe Person zu dem Aufwande, welchen seine Besoldung und Unterhaltung verursacht, selbst beigezogen werden kann. Es würde das wirklich, wie ein geehrtes Mitglied geäußert hat, mit einer Hand geben und mit der andern nehmen heißen. Derglei chen Fälle der neuen Begründung einer Parochie kommen aber auch noch jetzt vor, und es sind mir im Verlauf der letzten fünf Lis sechs Jahre mehre Fälle bekannt geworden, wo neue Kirch spiele begründet und Geistliche mit Fixation des größten Theils ihres Einkommens angestellt worden sind, wie dies bei Schul stellen noch öfter vorgekommcn ist. Es ist aber nie die Rede da von gewesen, daß der Pfarrer zu seiner Besoldung Etwas bei trage. Es ist sachgemäß und liegt in der Natur des Verhältnis ses, daß man denjenigen, welchen man anstellt, nicht zur Be soldung selbst beitragen laßt. Je wichtiger dieser Grund an sich ist, desto mehr muß man diese Ansicht, um zur Parität zu ge langen, festhalten. Es ist zwar an sich begründet, daß die ei- genthümlichen staatsrechtlichen Verhältnisse der Oberlausitz nicht in allen Fallen zu einer Parität gelangm lassen. Allein cs handelt sich hier nicht darum, daß eine Imparität, welche von Alters her in der Oberlausitz begründet war, abgestellt werden solle, ob wohl den Provinzialständen das Zeugniß nicht zu versagen ist, daß sie auch zuAbstellung solcher Imparität gern die Hand gebo ten habrn, sondern hier handelt es sich darum, daß die Staats regierung in einem Verhältniß, wo seit vielen Jahrhunderten die vollständigste Gleichheit zwischen der Oberlausitz und den Erb- landen bestanden hat, eine Imparität von Neuem einführen solle. Dieses hat indessen nicht in der Absicht der Negierung gelegen, und deshalb war sie verpflichtet, die Zurücknahme der betreffen den Vorschrift des Gesetzes zu beantragen, da solche nicht gleich förmig durchzuführen ist. Noch ist hier die Rücksicht der Pietät anzudeuten, welche die Provinzialstände der Oberlausitz be wogen hat, die althergebrachten Vorrechte der Geistlichen und Schullehrer nicht zu schmälern, und welche in gleicher Maße auch bei der Majorität der zweiten Kammer Anklang gefunden hat. Es würde aber doch wohl wünschenswerth sein, daß die erste Kammer, welche zu Vertretung der höhern und idealen In teressen vorzugsweise berufen ist, auch hier wieder dem Stande ! der Geistlichen und Schullehrer das bisher gegönnte Wohlwollen nicht entziehen möge. Domherr V. Günther: Obgleich ich Mitglied der Depu tation bin, so habe ich doch an der Begutachtung des vorliegen den Gesetzes wegen meiner Abwesenheit keinen Antheil nehmen können. Ich bitte aber, mich gegenwärtig quasi jure postllmimi der Minorität anschlicßen zu dürfen. Demgemäß ist also der Zweck, weshalb ich das Wort ergreife, eine Vertheidigung des Gesetzes. Zwar möchte ich nicht deshalb auf Rücksichten der Pie tät Bezug nehmen, so hoch ich diese sonst in jeder Hinsicht stelle. Auch möchte ich nicht sagen, daß die Geistlichen um deswillen, weil sie für ihre Gemeinde thätig sind, eine Befreiung von Abgaben in Anspruch nehmen könnten; denn dann würde behauptet werden müssen, daß sämmtliche Staatsdiener abgabenfrei sein sollten und müßten, weil sie dem Staate ihre Kräfte widmen und ihre Dienste weihen. Es scheint mir vielmehr ein ganz anderes Verhältniß vorzu liegen, aus welchem, wenn wir es ins Auge fassen, die Befreiung der Geistlichen und Schullehrer als etwas ganz ConsequenteS, aus der Natur der Sache Hervorgehendes sich ergibt. Jene Lasten, von denen hier die Rede ist, sind nicht Abgab en im eigentlichen Sinne des Worts, sie sind nicht Lasten, welche Jemand in seiner Qua lität als Staatsbürger oder als Gemeindebürger tragt, sondern sie sind solche Lasten, welche die Gemeinde zu Erhaltung eines ihr zugehörigen Eigenthums, einer in ihrem Cigenthum stehenden Anstalt aufzubringen hat, und zu welchen also auch nur von dem jenigen beizutragen ist, welcher Mitglied der Corporation der Ei- genthümer, also gleichsam Miteigenthümer ist. Dazu gehören aber nach meinem Dafürhalten die Geistlichen und Schullehrer nicht; sie sind in dieser Beziehung nicht als Gemeindebürger, nicht als Mitglieder der Gemeinde anzusehm, sondern sie sind von der Gemeinde eingesetzte Beamte. Sie genießen zwar hin und wie der Ehrenhalber, oder zur Erhöhung ihrer Einkünfte gewisse Gemeinderechte; dies ist aber eine Ausnahme, die das Wesen der Sache wohl nicht ändern kann und wohl auch an und für sich nicht allzu häufig ist. Im Allgemeinen ist der Pfarrer und der Schullehrer nicht Mitglied der Gemeinde, und kann also wohl kaum zur Tragung der Lasten angehalten werden, welche den Gemeindemitglicdern, insofern ihre Gesammtheit das Nechts- subject darstellt, dem das Eigenthum an den Gememdeanstalten zusteht, obliegen. Somit, glaube ich, ist es vollkommen konse quent, wenn man die Geistlichen und Schullehrer von den Lasten freispricht, welche von Gemeindemitglicdern zu Erhaltung der Kirchen und Schulen und zu Bestreitung der diesfallsigen Be dürfnisse beizutragen sind. Aus diesem Grunde nun glaube ich, mich für das Gesetz erklären zu müssen. ' Vicepräsident v. Earlowitz: Der Herr Bürgermeister Wehner ist in seiner Entgegnung nochmals darauf zurückgckom- men, und ich habe daher seine Rede nicht mißverstanden, daß cs sich um Berücksichtigung derBilligkeit handle, die er demStande der Geistlichen und Schullehrer gegenüber in Anregung gebracht wissen will. Ich könnte im Allgemeinen damit wohl auch einver standen sein, wenn nur jene Billigkeit in dem concreten Falle
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