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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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nicht in eine Unbilligkeit gegen andere Beitragspflichtige aus artete. Es handelt sich ja nicht darum, denn das hat noch Nie mand bevorwortet, daß man die Beiträge, die seit dem Jahre 1838 die Geistlichen und Schullehrer zu zahlen haben, aus Staatskassen übernehmen wolle, sondern darum, daß, wie bereits der Herr v. Ehielau andeutete, die ausfallenden Beitrage der Geistlichen und Schullehrer durch die übrigen Pflichtigen über tragen werden müssen. Nun gebe ich zu, daß unter diesen Bei tragspflichtigen sich viele befinden werden, denen eine vielleicht nur unbedeutende Erhöhung ihres Beitrags keine Beschwerde macht; allein ich kenne eine Classe, die allerdings, wie mich bc- dünkt, vielleicht noch einer großem Belastung durch Parochial- lastenbeiträge bisher unterlag, als die Geistlichen und Schullehrer; das ist die Classe des Gesindes. Für die Befreiung des Gesindes läßt sich viel sagen. Das Gesinde hat einen wechselnden Auf enthalt; es genießt die Wohlthaten der Schule meist gar nicht und die der Kirche des Orts nur vorübergehend. Es sind aber gleich wohl Fälle vorgekommen, das weiß ich aus Privatmittheilungen, und einzelne Mitglieder der Kammer würden es mir bestätigen können, wo die Beitrage des Gesindes sehr drückend wurden. Bewilligen wir die Befreiung der Geistlichen und Schullehrer, so folgt Natürlich, daß jeder übrige Steuerpflichtige, insbesondere auch das Gesinde, noch mehr belastet werden muß, und es wird daher die Billigkeit gegen jenen Stand zu einer Unbilligkeit für die andern Stande. — Es wurde ferner von demselben geehrten Sprecher entgegnet, daß ja ohnehin in einzelnen Gemeinden die Geistlichen und Schullehrer bisher aus gutem Willen schon frei gelassen worden seien. Nun, wo ein solches Verhältniß zwischen den Geistlichen und Schullehrern auf der einen und der Gemeinde auf der andern Seite stattfindet, so laßt sich dagegen Nichts sa gen ; allein ich folgere daraus, daß auch darin wieder eine Im parität liegt, die das Gesetz nicht einmal beseitigen kann. Eine Imparität wird sich immer da Herausstellen, wo eine Gemeinde, die es mit ihrem Seelsorger gut meint, diesen von den Beitragen frei läßt, und wo umgekehrt eine andere vorhanden ist, die auf Grund des Gesetzes von 1838 diese Beiträge von ihm fordert. Imparitäten sind also nicht zu entfernen. Daß das Gesetz, um dessen Abänderung es sich hier handelt, nur ein provisorisches ist, muß allerdings anerkannt werden; allein nichtsdestoweniger wünsche ich auch diesem provisorischen Gesetze Stabilität. Es ist ja gewissermaßen, wie Sie sich entsinnen wollen , nur deshalb ein provisorisches geworden, weil es mehr als alle andern zu Meinungsverschiedenheiten Anlaß gab. Ist es nun aber einmal ins Leben getreten, dann sollte es, in Berücksichtigung der Schwie rigkeiten einer Abänderung, so wenig und so spät als irgend mög lich geändert werden. Daß von den Provinzialständen die Gründe nicht gut geheißen worden sind, aus denen die allgemeine Ständeversammlung das Gesetz vom Jahre 1838 und die da durch begründete Wichtigkeit der Geistlichen und Schullehrer ins Leben treten zu lassen sich bestimmte, das hat der Herr Staats minister zwar dargelegt; ich bekenne aber, daß diese Deduktion mich in meiner Ansicht gegen den Gesetzentwurf nur bestärkt hat. Ich habe in der Khat in dem Jrrthume gestanden, als ob die Lausitz durch ihr Receßverhältniß genöthigt gewesen wäre, Nein zu dem vorliegenden Gesetzentwurf in dem stressenden Punkte zu sagen; nach der Mittheilung des Herrn Staatsministers war dies aber nicht nothwendig, vielmehr lediglich in ihr Ermessen gestellt. Ich nehme also an, daß die lausitzer Stande sich nur aus Über zeugung haben bestimmen lassen, die betreffende Z. der Gesetzvor lage zu verwerfen. Wenn aber das der Fall ist, so große Achtung ich auch vor den Ansichten der lausitzer Stände hege, so scheint es mir noch weit wenig?r den erbländischm Ständen, ja der all gemeinen Ständevcrsammlung wohl anzustehen, blos deshalb, weil die Lausitz eine andere Ueberzeugung hat, als sie, von ihren frühern Beschlüssen zurückzugehen, und so die Ansichten des gro ßem Landestheils den Ansichten d:s kleinern unterordnen zu lassen. Ich wiederhole es, dieser Grund mußte mich bestimmen, bei mei ner Ansicht nur fester stehen zu bleiben. Wenn endlich noch von dem Herrn Staatsminister dargelegt wurde, es sei hier wohl auch ein Grund für dm Entwurf in der Pietät zu suchen, so kann ich auf diesen Grund schlechterdings keinen Werth legen. Denn nimmermehr werde ich einen Unterschied anerkennen, der gewisser maßen aus jener Bemerkung gefolgert werden könnte, und nie der Meinung beipflichten, als ob das Ministerium der Jahre 1836 und 1837 die Pietät weniger ins Auge gefaßt habe, als das Ministerium des Jahres 1842. v. v. Ammon: Da ich bereits am nächstvorigen Landtage mich für die Befreiung der Geistlichen und Schullehrer von den Parochial- und Schulanlagen ausgesprochen habe, so liegt es mir gegenwärtig ob, die Minorität, der ich angehörte, zu verth er dig en und mir dazu den Weg durch die Beleuchtung einiger neuerlich wieder eingetrctenen Mißverständnisse zu bahnen. Es wäre nicht angemessen, glaubt man, hier in die Fußstapfen der Oberlausitz zu treten, welche ihren Geistlichen und Schulleh rern die obige Befreiung zugesteht. Das finde ich aber diesmal, wie sonst nicht selten, ganz unbedenklich, wo dem Beschlüsse ihrer Stände Recht, Vernunft und kirchliche Ordnung seit Jahr hunderten zur Sekte steht. Ein erst vor vier Jahren gegebenes Gesetz, höre ich, darf nicht inkonsequenter Weise widerrufen wer den. Je eher, desto besser und lieber, meine ich, wenn das Gesetz nur eine Satzung der Willkür war, gegen die sich die Majorität der zweiten Kammer und aller wahren Kenner des Kirchen- und Schulwesens erklärt und offen ausgesprochen hat. Cvnsequent ist der gute Geist, wie der böse; aber die Conftquenz des ersten allein heißt Festigkeit, die des andern nur Hartnäckigkeit; die rühmliche Inkonsequenz des Irrenden ist dafür der Uebergang zur Besserung. Auch die Ritter und Gutsbesitzer müssen die oben bemerkten Kosten tragen, hält man ein, warum wollen sich dessen die Geistlichen und Schullehrer weigern? Der Bescheid lautet: darum, weil den Rittern und Gutsherren keine Predigt und Chri stenlehre obliegt, und dafür die Geistlichen keine Rittergüter, so wie die Schullehrer keine Schlösser besitzen. Soviel über die Mißverständnisse, welche immer aus dunklen Begriffen, sei es auf dieser, oder jener Seite, hervorgehen. Ich wende mich nun zu den Gründen, auf welchen die gesetzliche Befreiung der Geistlichen und Schullehrer nach den Motiven des vorliegenden
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