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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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nen, von den Schullasten die Lehrer, von den Kirchenlasten die Geistlichen freilaffen. . Das würde in der Lhat zu einer Impa rität führen, die ich nicht wünschen kann. Wenn ich mich sonach für die Majorität der Deputation ausspreche, so erwähne ich nochmals, daß es nicht geschieht, weil ich nicht den Stand der Geistlichen und Schullehrer, ihr Wirken und ihre wichtige Stel lung erkennte, sondern weil ich in derConsequenz derGesetzgebung den Grund finde, der für die Beibehaltung des zeitherigen Grund satzes spricht. Sollte eine Erleichterung noch möglich sein, so würde ich mich nicht ausschließen; allein das Princip, was vor 3 Jahren angenommen, umzustürzen, dafür kann ich mich nie er klären. Staatsminister v. Wietersheim: Der geehrte Abge ordnete erklärte, er könne den von mir geäußerten Ansichten insofern nicht beitreten, als es kein Grund sei, daß, wenn Je mand von einer Communitat besoldet würde, er zu den Lasten derselben Nichts beizutragen hätte. Darin kann ich dem geehr ten Sprecher nur beitreten. Es ist dies aber auch nicht die An sicht des Ministern. Das Ministerium hat vielmehr nur den Satz aufgestellt, daß es nicht in dem Wesender Verhältnisse und in der Natur der Sache begründet sei, daß, wenn Jeman den eine bestimmte Besoldung garantirt wird, er zur speci el- len Aufbringung dieser Besoldung wieder beitrage, also einen Lheil dieser Besoldung selbst aus seiner Lasche gebe. Es dürste das auch mit den ferneren Gründen des geehrten Sprechers und deshalb mit der für den Gesetzentwurf ausgesprochenen Ansicht desselben sich völlig vereinigen lassen. — Wenn fernerdergeehrte Herr Vicepräsident gewissermaßen davon ausgegangen ist, als habe sich die Regierung durch Rücksichten der Pietät zu einer an dern Ansicht leiten lassen, so bemerke ich, daß das keineswegs' der Fall ist. Die Regierung würde nicht den geringsten Anlaß gehabt haben, an dem einmal geltenden Gesetz zu ändern, wenn nicht der wichtige Umstand dazwischen gekommen wäre, daß dieser Lheil des Gesetzes in der Oberlausitz keinen Eingang fand. Wie schon bemerkt, mußte man bei dessen Vorlage davon aus gehen, daß im ganzen Lande dessen Geltung erlangt werde. Die Regierung würde es nimmermehr rechtfertigen können, daß da, wo die Rechtsverhältnisse im ganzen Lande gleich sind, (denn ich bemerke, daß die oberlausitzer Geistlichen und Schul lehrer nie andere Rechte genossen) ein wesentlicher Unterschied stattfinde, hier Beitragspflichtigkeit, dort Beitragsjreiheit Re gel fein sollel Lediglich aus diesem Grunde hat man sich zu die ser Vorlage bewogen gefunden, und es liegt darin die vollkom menste Rechtfertigung des Gesetzentwurfs, nach welcher man ihm den Vorwurf der Instabilität nicht machen kann. Bürgermeister Wehner: Nur eine Bemerkung auf eine Bemerkung des Herrn Bürgermeisters Schill will ich mirerlau- ben. Er sagte unter Anderem auch, es stände meinem Antrag das entgegen, daß er nicht von Einfluß sein würde, weil sich die Beiträge der Geistlichen und Schullehrernach ihrem Einkom men richten würden. Dagegen bemerke ich, daß die Personal abgaben sich ganz gleich sind, und daß, wer ein geringes Ein kommen hat, ebensoviel bezahlen muß, als Einer, der ein grüße ns hat; also sind sie ganz ungleich. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand mehr spricht und auch der hochgestellte Herr Referent Nichts zu erwähnen hat, so werde ich die allgemeine Debatte für geschlossen erachten. Referent Prinz Johann: Ich kann mit Ueberzeugung sagen, meine bisherige ständische Wirksamkeit zeigt allerwärts, > daß ich ein Freund von Kirche und Schule bin, und wenn ich mit dem Majoritatsgutachten stimme, geschieht cs nicht aus irgend einer meiner frühem Ansicht entgegengesetzten Stimmung, son dern, wie der Herr Bürgermeister Schill bereits ausgeführt hat, gerade im Interesse der Kirchen und Schulen. Wäre nämlich jetzt die Frage, ob es bei der Befreiung gelassen werde solle oder nicht, so würde ich mich vielleicht für die Befreiung erklären; ganz anders aber gestaltet sich die Sache, da seit sechs Jahren die Beiziehung der Kirchen und Schulen zu den Parochiallasten ge setzlich ist. Hier wird es offenbar zu einer großen Mißstimmung führen, wenn die Befreiung aufs Neue eingeführt würde; und würde diese neue Veränderung des kirchlichen Verhältnisses bei einem großen Lheil der Gemeinden nachtheilig auf die Stellung der Diener der Kirchen und Schulen einwirken, so ist auch schon von ihr selbst das Verhältnis;, welches ein Redner schilderte, ein Ideal genannt worden, und es ward von einer andern Seite dabei gezeigt, daß man sich gerade durch eine dergleichen Befreiung weiter von diesem Ideal entfernen würde. Ich glaube auch, daß es nöthig sei, in diesem Bezüge konsequent zu bleiben, und kann nicht sagen, daß dieses Streben nach Stabilität in der Ge setzgebung gewissermaßen Hartnäckigkeit sei. Denn daß man ' einen wohlüberlegten Entschluß schon nach sechs Jahren ändert, dürfte wenigstens großer Mißdeutung ausgesetzt sein und das Vertrauen des Volks in die Gesetzgebung schwächen. Nun ist aber auch ein Grund für die Ansicht des Gesetzentwurfs an geführt worden, den ich mit Einigem widerlegen muß. Man hat - nämlich geglaubt, die Beiträge sollten die Geistlichen von ihren i Grundstücken geben, was aber durchaus nicht der Fall ist; Kir chen- und Schullehne sollen frei ausgehen. Es ist nur von Personalbeiträgen die Rede, ausgenommen den Fall, wo Geist liche Grundstücke privatrechtlich besitzen. Es ist ferner für die Ansicht der Regierung angeführt worden, es sei in der Natur der Sache, daß Niemand zu seinem Gehalte Etwas beitrage. Das ! würde richtig sein, wenn es sich nur um Gehalt handelte; aber es ! handelt sich noch um andere Dinge, nämlich auch um Beitrage zu Bauen der Kirchen und Schulen, und in diesem Falle kann man nicht sagen, daß Geistliche und Schullehrer durch Beitrage zu ! ihrem Gehalte beitrügen. Die Geistlichen würden demnach chur von solchen Abgaben frei zu lassen sein, wo es sich speciell um Aufbringung ihres Gehaltes handelt. Das würde nament lich da der Fall sein müssen, wo die Geistlichen schon vor dem Gesetz einen gewissen Gehalt bezogen, damit keine Schmälerung desselben eintrete. Jedoch ist dieses ein specieller Punkt, der keinenfalls zweckmäßig aufzunehmen wäre, wo cs sich nur um eine Gleichstellung mit einem andern Landestheile handelt, und
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