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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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da über diesen Punkt Beschwerden nicht vorgekommen sind. Ferner ist angeführt worden, daß manche Gemeinden freiwillig ihre Geistlichen übertragen hätten; das-ist aber ein'Grund mehr, gegen das Gesetz zu stimmen. Gibt es solche Gemeinden, so zeugt das für ein gutes Verhältniß, wie es der HerrDecan Kut- schank angeführt hat, und in einem solchen Falle mag man die Sache ihren Gang gehen lassen. Wo aber ein solches Verhält- niß nicht stattsindet, wird es durch den vorliegenden Gesetzent wurf nur verschlimmert werden. — Herr Domherr Günther hat ferner angeführt, die Geistlichen seien nicht Mitglieder ihrer Paro- chien, was jedoch nicht ganz der Fall sein möchte; mindestens ha ben sie Gemeinderechtc,z.B.Holz-,Weide- und Backofennutzung. Endlich wurde vom Herrn v. v. Ammon angeführt, was ich nicht kann gelten lassen; denn nach dem von ihm angeführten Beispiel und seiner daraus hergeleiteten Ansicht müßten z.B. die Minister nicht zu den Abgaben beitragen. Sie thun es aber doch; auch besteht eine Landtagssteuer, indem die Mitglieder.des Landtags Auslö sung erhalten. Zu dieser zahlen die Stände auch, also für ihre eigne Person. Folglich dürfte darin kein haltbarer Grund sein. — Man hat sich auf die Parität mit der Lausitz berufen,worauf ich aber auch kein Gewicht legen kann; wenigstens sande ich kein Bedenken dagegen, wenn es eine Gemeinde so, die andere so hielt. Es ist kn dieser Beziehung sehr richtig bemerkt worden, es beruhe das meistens auf Vertrag, und eben deshalb kann er ja von jeder Gemeinde anders geschlossen werden. Endlich hat man sich auf die provisorische -Natur des Gesetzes berufen. Aber gerade diese macht es wünschenswerth, daß man während der Dauer dieses Provisorii nicht davon abgehe, eher kann dies bei einem definitiven Gesetze geschehen.— Dem Wehner'schen Anträge kann ich nicht beitreten. Es geht aus ihm ein edler Sinn hervor, den ich ehre; aber es scheint mir doch bei solchen Stellen ein anderes Mittel gesucht werden zu müssen, denn die Kirchen- und Schullehrer frei zu lassen, kann ich nicht räthlich finden, weil viele Gemeindemitglieder, als Häusler, Gesinde, noch viel übler daran sind, als sie. Schließlich bemerke ich noch, daß ich am vorigen Landtage mich für die Ansicht ausge sprochen habe, daß die Schullehrer Nichts für die Schulen beizu tragen haben möchten. Es gehört diese Ansicht aber nicht hierher; denn das Schulgeld gehört nicht zu den Parochiallasten, sondern ist eine Remuneration für den Besuch der Schule. — Es liegt ein Amendement des Herrn Bürgermeister Wehner vor, ferner ein Minoritätsgutachten, -was auf Veränderung einiger Punkte im Gesetzentwürfe geht und ziemlich mit jenem überein stimmt, und endlich ein Majoritäksgutachten. Das letztere ver langt aber keine besondere Abstimmung, sondern es wird mit der betreffenden tz. beibehalten und abgeworfen. Das Weh- ner'sche Amendement muß zur Abstimmung kommen, ehe über die betreffendes, abgestimmt,wird, und dann können Alle, die dem Majoritatsgutachten beistimmen, gegen die Z. stimmen. v. Crusius: Ich würde nicht das Wort ergreifen, wenn nicht von dem hochgestellten Herrn Referenten eine Erläuterung gegeben worden wäre, auf die ich nicht gefaßt sein konnte, da sie dem Deputativnsberichte entgegenzustehen scheint. Es ist l. u. nämlich von der Deputation gesagt worden, sie stimme der 3. §. nicht bei; nun ist aber soeben ausgesprochen worden, daß dies nur theilweise nicht geschehe, indem die Realbefreiung nicht alte- rirt werden, sondern den Geistlichen und Schullehrern fernerhin verbleiben solle. Wie die §. hingegen lautet, so stehen Personal- und Reglbefreiung neben einander, wörtlich: „Kirchen-und Schuldiener sind von allen Anlagen zu Kirchen- und Schulbe dürfnissen nicht nur in Ansehung der zu den betreffenden geist lichen, oder Schullehnen gehörigen Grundstücke, sondern auch für ihre Personen und Familien gänzlich befreit." Da nun die geehrte Deputation sich gegen die Bestimmung der §. überhaupt ausgesprochen hat, so mußte ich annehmen, daß sie der Meinung sei, auch in Beziehung auf ihre Grundstücke sollen die Geistlichen und Schuldiener beitragspflichtig werden; soll dies aber nicht der Fall sein, so bemerke ich, daß dann eine Inkonsequenz zwischen den Bestimmungen der 3. und 4. §. stattfinden würde. Referent Prinz Johann: Vielleicht genügt dem geehrten Sprecher eine kurze Auskunft meinerseits. Es sind diese Worte allerdings in der §. ausgenommen worden, schienen aber in tz. 3 nach der jetzigen Lage der Sache am passendsten zu sein. Man hat sich ganz an die Worte gehalten, wie sie in der Verordnung stehen, die für die Dberlausitz erlassen wurde; auch ist in ß.4 von Kirchen- und Schullehnen nicht die Rede, sowie sie km Ge setzentwurf steht; dagegen aber ist der Vorschlag der jenseitigen Kammer, Kirchen- und Schullehne von der Beitragspflichrigkeit auszunehmen. Ich glaube also, daß, wenn die tz. 4 nach der Fassung der Deputation angenommen wird, eine Befreiung der Kirchen-und Schullehne, die also den Pfarrern und Schullehrern zur Benutzung überlassen sind, unzweifelhaft sein dürfte. 0. Crusius: Ich würde nicht das Wort in Anspruch genommen haben, wenn ich nicht nach der Landtagsord nung mich dazu befugt gehalten, hätte. Inzwischen verzichte ich darauf, und wollte nur im Allgemeinen darauf aufmerksam gemacht haben, daß, wenn tz. 4 für Befreiung der geistlichen und Schulgrundstücke spricht, gleiche Motive auch für die Personalbefreiung, oder überhaupt für die Bestimmungen der §. 3 anzuziehen wären. Präsident v. G exs d orf: Ganz in der Art, wie von dem hochgestellten Herrn Referenten bezeichnet worden ist, würde ich die Fragstellung zu beginnen haben. Es hat unsere geehrte Deputation auf Seite 160 ihres Gutachtens nur empfohlen, die tz. des Gesetzentwurfs unter Nr. 3 nicht anzunehmen. Es hat aber auch eine Minorität bei der Deputation stattgefunden, welche sich dem nicht anschließen konnse, und die Worte: „Kir chen- und Schuldiener" in: „Geistliche und Schullehrer" ver wandelt wissen will; wozu noch ein Amendement kommt, wäs vorhin unterstützt wurde, und in den Worten enthalten ist; „Was jedoch die Letztem anlangt, nur solche, welche durch das Volksschulgesetz vom 6. Juni 1835 bezeichnet werden, übri gens aber beide, sowohl Geistliche als Schullehrer, wenn deren jährliches Diensteinkommen die Summe von 4V0 Thlr. — nicht übersteigt." Ich würde zuvörderst die erste Frage zu stellen 3*
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