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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Präsident v. Gersdorf: Ich frage also: ob die Kam mer der Mehrheit ihrer Deputation beilritt? -— Mit 19 Stim men gegen 15 wird das Deputationsgutachten der Mehrheit ang enommen und Z. 3 abgeworfen. Präsident v. Gersdorf: Es sind also die Ansicht der Mi norität und der Antrag des Herrn Antragstellers in Wegfall ge bracht. Referent Prinz Johann trägt §. 4 des Gesetzentwurfs vor: Zu tz.26. Eine Nealbefrciung steht allen Kirchen, Schulen, milden Stiftungen und Begräbnißplätzen zu, ohne Unterschied, ob sie der Kirchen - und Schulgemeinde, in deren Bezirk sie liegen, und der Konfession derselben angehören, oder nicht.' Diese Befreiung ist jedoch auf die Kirchen-, Schul- und Stiftungsgebäude und die zum unmittelbaren Gebrauch der Schulen oder Stiftungen dienenden Gärten beschränkt, so daß aller andre Grundbesitz dieser Anstalten der Beitragspflicht un terliegt. Nur in dem Falle, wenn der Reinertrag der betreffenden Grundstücke ohnehin bereits zu Deckung desselben Bedarfs be stimmt ist, für welchen die Anlage erhoben wird, s§. 1 des Ge setzes vom 8 Marz 1838) findet eine Beiziehung derselben zu solcher nicht statt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrie ben und das königliche Siegel beidrucken lassen. Die Motive siehe Mittheilungen II. Kammer Nr. 9, Seite 113. Die Deputation aber sagt: Zu §. 4. Die zweite Kammer hat dieser §. folgende Fassung gegeben. „Zu ß. 26. Die Befreiung der im Eigenthum der Kirchen oder Schulgemeinde oder deren Kirchen und Schulen befindlichen Grundstücke wird dahin erweitert, daß a) Schulhäuser und Schullehne, Armenhäuser und andere dergleichen milden Zwecken gewidmete Gebäude mit allen dazu geschlagenen Grundstücken von Kirchen- und Schulanlagen frei sein sollen, wenn sie auch nicht der ganzen, sondern einem Theil der Kirchen - und Schulgemeinde gehören oder gewidmet sind. b) Kirchen und Kirchhöfe, Kirchen - und Pfarrlehne, Be- gräbnißplatze, Lodtengräberwohnungen und Leichcnhäuser von Schulanlagen frei bleiben, wenn auch der Bezirk der Kirchenge meinde, für welche sie bestimmt sind, mit der der Schulgemeinde nicht übereinstimmt. Die Befreiung der Kirchen, Schulen, milden Stiftungen und Begräbnißplätze anderer der Kirchengemeinde fremder Kon fessionen ist jedoch auf die Kirchen -, Schul - und Stiftungsge- baude und die zum unmittelbaren Gebrauch der Schulen oder Stiftungen dienenden Gärten, die Kirchhöfe, Begräbnißplätze, Leichenhäuser und Todtengräberwohnungen beschrankt, so daß aller andere Grund b.'sitz dieser Anstalten der Beicragspflicht un terliegt. Dieselbe Befreiung soll auch Schulen und milden Anstalten zukommen, welche zwar der Konfession der Kirchen - und Schul gemeinde angehören, aber weder in dem Eigenrhum einer dieser Gemeinden, noch für dieselben ausschließend oder doch vor zugsweise bestimmt sind." Wenn man diese Fassung mit dem Entwurf und der ihm zu Grunde liegenden §. des Gesetzes vom 8. Mai 1838 ver gleicht, so gelangt man zu folgenden Resultaten. I. Indem §. 26 des Parochialgcsetzes die Realbcfreiung der Grundstücke aussprach: ,-Die der ganzen Kirchen- und Schul gemeinde, oder deren Kirchen und Schulen gehören", ließ es den doppelten Zweifel offen: s) Ob das Grundeigenthum der Kirchen und Schulen jedes blos bei Anlage für seine eigen.» Zwecke oder beide gegenseitig, also Kirchen bei Schul- und Schulen bei Kirchenanlagen frei sein sollten. K) Ob nun bei vollkommener Identität des Kirchen - und Schulbezirks eine solche Befreiung eintreten sollte, oder auch bei nur theilweiser Übereinstimmung beider Der Entwurf entscheidet sich in beider Bezug für die be schränkendste Erklärung, indem er in seinem letzten Satz nur das Grundeigenthum für beitragsfrei erklärt, dessen Reinertrag für denselben Zweck wie die Anlage verwendet wird. Die zweite Kammer will dagegen in beiderlei Bezug die er weiterte Erklärung gelten lassen und dehnt überdies die Be freiung auch auf das Grundeigenthum der Pfarr- und Schul lehne, der Armenhäuser und milden Stiftungen, nicht minder auf Begräbnißplätze, Lodtcngräberwohnungenund Leichenhäuser aus. Die Deputation ist nun zunächst damit einverstanden, daß Kirchen und Schulen, die ein und derselben Gemeinde angehö ren, gegenseitig vonAbgaben freizulassen sein möchten. Sic findet- es auch für angemessen, daß die gleiche Befreiung unter derselben Voraussetzung auf die obenerwähnten Anstalten ausgedehnt werde, indem hier in der Hauptsache die Befreiung demselben Interessenten zu gute kommt, dem der Beitrag des Grundstücks zur Anlage zu gut gekommen sein würde. Anders verhält sich jedoch die Sache, wenn die Gemeinde, der die Anstalt gewidmet ist, und jene, von welcher die Anlage er hoben wird, nur theilwcise identisch sind. Es ist hier ein dreifacher Fall denkbar, entweder 1) die Anstalt, welche das Grundstück besitzt, gehört einem großem Bezirke an, als derjenige, von dem die Anlage erhoben wird, z. B. eine Kirche besitzt ein Grundstück innerhalb eines Schulbezirks, der nur einen Kheil der Parochie umfaßt, oder 2) die Anstalt gehört nur einem Theil des Bezirks an, von dem die Anlage erhoben wird, z. B. eine Schule, die nur einem Theil der Parochie gehört, besitzt ein Grundstück, dessen Beitrags- pflichtigkeit zu einer Kirchenanlage in Frage kommt; 3) die Anstalt gehört einem Kheil des beisteuernden Bezirks und zugleich dritten Interessenten an, z. B. eine Schule gehört Gemeinden an, die verschiedenen Parochien angehören. In allen diesen drei Fällen sind die Interessenten bei der Anstalt von denen bei der Anlage verschieden. Die Deputation glaubt indeß, daß es auch in diesen Fällen nicht angemessen sein würde, die bereits dergleichen frommen Zwecken von Alters her gewidmeten Grundstücke beitragspflichtig zu machen. Es würde dies gewiß dem Sinn des Volkes und der bisherigen Ansicht wi dersprechen. Dagegen dürfte es nicht ganz unbedenklich sein, neue Acguisitionen, die dergleichen Anstalten machen könnten, gleichfalls freizusprechen. Es könnten dadurch im einseitigen In teresse des einen Lbeils Grundstücke der Beitragspflicht zum Nachtheil anderer entzogen werden. Die Deputation schlagt da her vor, in diesen Fallen die Befreiung auf die bereits bei Erlas-
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