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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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sung gegenwärtigen Gesetzes im Eigenthume der betreffenden An-, stücke, welche solchen bereits vor Bekanntmachung gegenwärtigen statten befindlichen Grundstücke zu beschränken. Gesetzes zugehörig wa.en. II. Das Gesetz von 1838, indem es den Kirchen, Schulen und milden Stiftungen fremder Confessionen eine Befreiung zu sprach, ließ den möglichen Zweifel übrig, ob hierdurch auch das nutzbare Grundeigenthum dieser Anstalten beitragsfrei werde, oder die Befreiung sich auf die dem Zwecke der Anstalt unmittel bar gewidmeten Gebäude und Räume beschränke. Der Entwurf hat die letztere, ohne Zweifel richtigere Mei nung angenommen, und auch die zweite Kammer ist dem beigetre ten und hat nur die Befreiung der Begräbnißplätze, Kirchhöfe, Leichenhäuser und Lodtengräberwohnungen noch besonders aus-, gesprochen. Die Deputation stimmt diesem, ganz dem Geiste des Ent wurfs entsprechenden Anträge bei, und glaubt nur, daß diese Be freiung noch den, den Kirchen und Schulämtern zugehörigen Gebäuden, z. B. Pfarr- und Schullehrerwohnungen zugebilligt werden möchte. III. Der Entwurf füllt endlich eine Lücke des Gesetzes aus, indem er die im vorigen Punkte gedachte Befreiung auch auf die fremden Kirchen, Schulen und milden Stiftungen der eignen Confession ausdehnt. Die zweite Kammer stimmt hier bei und die unterzeichnete Deputation theilt ein Gleiches. IV. In formeller Hinsicht enthält die Fassung des Entwurfs mehr eine Erläuterung der betreffenden Stelle des Gesetzes; die . Fassung der zweiten Kammer erscheint mehr als ein Zusatz zu selbiger. Ersterer Weg erscheint den Unterzeichneten nach dem oben entwickelten Zwecke der §. sachgemäßer. Nach allen diesen erlaubt sich die Deputation, folgende Fas sung der §. der geehrten Kammer zur Annahme vorzuschlagen: ß. 4. Zu §.26. Bemerken muß die Deputation noch zu dieser Fassung, daß ihrerseits der Ausdruck, „speciell gewidmet" in §. b und 6 des halb gewählt ward, um damit je das bestimmte Verhälkniß zu der betreffenden Kirchen- und Schulgemeinde zu bezeichnen, zu gleich aber solche Fälle, wo vielleicht hie und da ein Auswärtiger auch mit an der Stiftung Nutzen hat, wie dies bei Krankenhäusern oft der Fall ist, nicht auszuschließen. Ebenso hat man im Satz den Ausdruck „einen größer« Complex bilden" mit Absicht gewählt, um anzudeuten, daß die Anstalt einer Kirchen- oder Schulgemeinde, nicht aber einem ganzen Landestheile odereiner Religionspartei in derselben gewidmet sein müsse, wie z. B. das Pirnaische Waisenhaus, dessen Grundeigenthum mit Ausnahme der unter b erwähnten Gebäude und Räume nicht beitragsfrei sein würde. Referent Prinz Johann: Ich habe hier zu bemerken, daß, wenn gesagt wird: „Kirchen- oder Schulgemeinden angehört", der Fall nicht ausgeschlossen ist, wo mehre Gemeinden betheiligt sind. Es müßte jedoch immer eine Anstalt sein, die in Bezug zu dem Communalverhältniß stünde. Ein Bedenken des Herrn 0. Crusius erledigt sich vielleicht, wenn er diesen Borschlag be trachtet. Es kann nach Köpfen oder Grundstücken beigetragen werden, der Beitrag von einem Pfarr- und Schullehne würde jedenfalls zu den Beiträgen von Grundstücken gehören. Bei den Beiträgen nach Köpfen hätte der Pfarrer nur nach seiner Fa milie cheizutragen oder nach dem Personalsteuerfuß, wenn die Commun nach demselben diese Hälfte aufbrächtc. Die Befreiung der Pfarrgrundstücke, welche die Deputation vorgc- schlagen hat, scheint völlig zu genügen. Die Worte der ß. 26 des Gesetzes vom 8. März 1838, „Den Grundstücken Confession" werden folgendermaßen näher bestimmt und erläutert. Eine Realbefreiung von Kirchen- und Schulanlagen steht zu: s) Allen im Eigenthume der Kirchen- und Schulgemeinde selbst befindlichen Grundstücken. b) Den Kirchen, Schulen, Pfarr- und Schullehrerwoh-, nungen nebst Zubehör, den zum unmittelbaren Gebrauch milder Stiftungen gehörigen Gebäuden (einschließlich der Armenhäuser) nebst den zu gleichem Zwecke dienenden Gärten dieser Anstalten, den Begräbnißplätzen, Kirchhöfen, Leichenhäusern und Lobten - gräberwohnungen, ohne Rücksicht der Confession und ohne Unter schied, ob .sie derjenigen Gemeinde, in welcher die Anlage erhoben wird, angehören oder nicht. o) Allen sonstigen Grundstücken der Kirchen, Schulen, Kirchen- und Schulämter und milden Stiftungen, welche der Gemeinde,! in der die Anlage erhoben wird, selbst angehören oder speciell ge-' widmet sind. : 6) Die Befreiung unter b tritt auch dann ein, wenn die be treffende Anstalt oder pis csusa neben der Gemeinde, von welcher: die Anlage erhoben wird, noch andere Lheilnehmer hat, die mit . ihnen einen größer« Complex bilden, oder gar nicht der Gelammt-! gemeinde oder doch einem Lher'l derselben (allein oder in Werbins düng mit dritten Lheilnehmern) angehört oder speciell gewidmet! ist; beschränkt sich aber in diesen Fällen auf diejenigen Grund-! v. Crusius: Mein Bedenken ging nur dahin, daß durch Verwerfung der Z. 3 neben Aufrechchaltung der §.4 eine Jncon- ' sequenz stattfinden würde; denn gleiche Gründe, welche für die Nealbefreiung sprechen, scheinen auch für die Personalbefreiung zu sprechen, und wenn so oft heule von strenger Consequenz die Rede gewesen ist, so bemerke ich, daß solche auch zwischen de« den Ztz. 3 und 4 zu Grunde liegenden Motiven wohl nicht verletzt werden sollte. Referent Prinz Johann: Ich glaube, daß auch jetzt Kir chen - und Schullehne nicht beigcsteuert haben. Bürgermeister Schill: Ich b.merke, daß die Abgaben von diesen Grundstücken, ( welche sie geben würden ) nicht von den Geistlichen oder Lehrern, sondern aus dem Kirchen-und Schul vermögen bestritten werden müßten. Also ist keine Jnconsequenz für die zu befürchten., welche für die h. Kimmen wollen. Präsident y. Gersdorf: Es scheint,, als ob nicht weiter über diese §. gesprochen werde. Wenn von Seiten des hoch gestellten Herrn Referenten keine Bemerkung zu machen ist, so gehe ich auf die Fragstellung über. Die Deputation hat ihr' Gutachten auf Seite 163 gegeben-, und ich dürfte wohl gleich fragen, ob man dem Gutachten beitrete, und frage also die' Kammer: ob sie dem, was die Deputation auf der 163. Seite
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