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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Schon die alten, mit Begutachtung des Entwurfs der Verfassungsurkunde beschäftigten Stande hatten in ihrer Schrift vom 19. Juli 1831 hie Ansicht dargelegt, daß eine Landtags ordnung noch vor dem Zusammentritt der künftigen Stände vor handen sein müsse, daß die Mkttheilung einer solchen an sie, die damalige Ständeversammlung, nur für den Fall gewünscht werde, wenn dadurch keine Verlängerung der Dauer des Land tags entstehe, daß aber deren Mkttheilung für unbedingt noth- wendig aus dem Grunde nicht gehalten werde, weil sie den näch sten Ständen provisorisch, und bis sie sich darüber er klärthätten, füglich zur Norm dienen könne, wodurch noch der Vortheil erlangt werde, daß diese dann mit Benutzung eini ger Erfahrung darüber urtheilen könnten. Mit dieser Ansicht erklärte sich die Regierung einverstanden, und so legte sie denn, auf diesen Vorgang fußend, erst den Ständen des Jahres 1833 mittelst Decrets vom 27. Januar 1833 den Entwurf der Land tagsordnung zur Erklärung vor; bestimmte aber zugleich, daß die Ständeversammlung bei den bis zur definitiven Feststellung einer Landtagsordnung stattfr'ndenden Verhandlungen des dama ligen Landtags die Bestimmungen jenes Entwurfs zur Richt schnur zu nehmen habe. Die erste Kammer, an welche jenes Decret gelangte, (Landt. Act. v. I. 1833, I. Abtheil. 1. Bd. S. 222) überwies nun zwar diesen Entwurf ihrer ersten Deputation zur Begutachtung und Berichtserstattung (ebendas. II. Abth. 1. Bd. S. 32), nahm jedoch von der obgedachten letzteren Bestimmung jenes De crets gleichzeitig Veranlassung, eine Abschrift desselben sofort an die zweite Kammer gelangen zu lassen, (Low der ersten Kam mer, die Landtagsordnung betreffend. Ergangen beim Landtage 18ZE, No. 77.) Die zweite Kammer setzte kurz nach Eingang dieser Mittheilung eine außerordentliche Deputation nieder. (IH. Abth. 1. Bd. S. 51.) Es sprach sich dabei in der Kammer die Ansicht aus, daß diese Deputation sich während der Dauer des ganzen Landtags mit dieser Arbeit beschäftigen, Materialien sammeln, unausgesetzt bei den Verhandlungen, ob die gegebenen Normen, oder die von ihr vielleicht immittelst gemachten Vor schläge, Abänderungen und Zusätze sich in der Praxis bewährten, beobachten, und erst am Ende des Landtags der Kammer die erlangten Resultate vortragen möge, so daß dies Geschäft gleich sam als die letzte Arbeit der Kammer anzusehen sein werde. Das Geschäft der Durchgehung dieses Entwurfs in den Deputationen verzögerte sich aber, theils wohl deshalb, weil durch die provisorische Gültigkeit des Entwurfs dem augenblick lichen Bedürfnisse genügt war und eine Masse dringender Arbeiten vorlag, theils auch deshalb, weil es noch zu sehr an Erfahrun gen über die Zweckmäßigkeit der gegebenen Normen fehlte, der maßen, daß bei den über Abkürzung des Landtags zu Anfang des Jahres 1834 gepflogenen Verhandlungen der Entwurf der Landtagsordnung Inhalts des Berichts der ersten Deputation der ersten Kammer (Beil, zur H. Abth. 1. Samml. S. 734) als ein solcher bezeichnet ward, der zur Zeit noch bei keiner von beiden Kammern berathen worden, und dessen Berathung noch ohne Nachtheil ausgesetzt werden könnte. Auch die Deputation der zweiten Kammer (Beil, zur IH. Abth. 2. Samml. S-142) trat dieser Ansicht bei, und da die beiden Kammern die Vorschläge, ihrer Deputationen geneh migten, wobei namentlich in der zweiten Kammer erklärt ward, daß die betreffende Deputation mit Abgabe eines Gutachtens deshalb nicht geeilt habe, weil es rathsam erschienen, erst die nöthige Erfahrung abzuwarten, auch zugleich auf das Beispiel aller andern constitutionellen Staaten aufmerksam gemacht - wurde, insofern als diese ebenfalls nur provisorische Geschäfts ¬ ordnungen hätten (Abth. IN. Bd. 3. S. 183), so wurde aller dings von Berathung einer Landtagsordnung auf dem ersten constitutionellen Landtage abgesehen, und dies in der ständischen Schrift vom 31. Mai 1834 (I. Abth. 3. Bd. S. 593) ausge sprochen. So kam es denn auch, daß ein zweiter Gegenstand, den jenes Decret mit umfaßt, über den es jedoch eine Erklärung der Ständeversammlung wenigstens nicht ausdrücklich bean tragt hatte, ebenfalls unbeachtet und ohne specielle Erwiederung gelassen wurde. Es war dies die den Ständen von der Regie rung dargelegte Absicht, es solle für die Präsidenten beider Kam mern eine unter dem Landtagsaufwande zur Verrechnung kom mende Summe von monatlich 300 Thlr. für jeden auf die Dauer des Landtags als Entschädigung für den mit diesen Stellen verbundenen außerordentlichen Aufwand aus der Staats- casse ausgesetzt werden. Das Decret vom 16. Juni 1834 (Abth. I. Bd.3. S.600) genehmigte die Zurücklegung des Entwurfs der Landtagsord nung, und erklärte sich damitzufrieden, daß derselbe nebst den bereits genehmigten oder künftig noch festzusetzenden Modisica- tionen vorjetzt und bei Eröffnung der nächsten Ständeversamm lung ferner zur Richtschnur genommen werde. Ziemlich dasselbe Schicksal hatte der Entwurf derLandtags- ordnung und das darauf sich beziehende Decret auch auf dem zweiten Landtage I8ZH. Dieses nämlich, abermals bei der er sten Kammer eingegangen, (Landt.-Act. v. I. I8Z-L, I. Abth. 1. Bd. S. 372) bestimmte, daß der im Jahre 1833 vorgelegte Entwurf unter den deshalb bereits genehmigten oder nach Be finden noch festzusetzenden Modisicationen immittelst auch bei jenem Landtage zur Richtschnur zu dienen haben werde, und legte abermals die Absicht dar, den Präsidenten jene Entschädi gung auszahlen zu lassen. Eine Erklärung der Stände ward nicht ausdrücklich verlangt. Die erste Kammer beschloß, dieses Decret ohne Weiteres zur zweiten Kammer abzugeben (Abth. II. Bd. I. S. 4); diese aber überwies es ihrer ersten Deputation (Abth. HI. Bd. 1. S. 34). Die Deputation sprach sich in ihrem Berichte (Beil, zur III. Abth. 1. Samml. S. 199) dahin aus, daß die Beobachtung der provisorischen Landtagsordnung keine entschiedenen Nach theile für den Geschäftsbetrieb in der Kammer geäußert habe, und stellte dem gemäß den Antrag, man möge der Ansicht der Regierung in Bezug auf die fernere provisorische Gültigkeit der Landtagsordnung beipflichten. Die Gewährung einer beson der« Remuneration für die Präsidenten und deren Verrechnung bei dem Landtagsaufwande hielt sie gleichfalls für unbedenklich, ob sie schon hierin einen Bewilligungsgegenstand erkannte. Als dieses Deputationsgutachten in der zweiten Kammer einstimmig Genehmigung gefunden hatte, und diese Angelegenheit an die ersteKammer mittelstProtokollextractsßurückgelangtwar, konnte diese nicht umhin, jenes Decret nachträglich ebenfalls einer De putation, und zwar der ersten zu überweisen. Diese schied in ihrem Berichte zwischen einer formellen und einer materiellen Frage (Beil, zur II. Abth. Samml. 1. S. 249). In ersterer Beziehung stellte siss das Bedenken auf, ob es noch vor der Er klärung , die über den ganzen Entwurf der Landtagsordnung oder einzelne etwa beliebte Modisicationen desselben vielleicht ab zugeben sein werde, überhaupt einer ständischen Nückäußerung auf das fragliche, eine solche nicht verlangende, Decret bedürfe; sie verfolgte dasselbe aber bei der Unerheblichkeit des Gegenstan des nicht weiter, sondern rieth der Kammer an, im Einverständ nisse mit der zweiten eine Schrift allerdings abzulassen. In der letztem, der materiellen Beziehung stimmte sie dem jenseitigen Beschlüsse vollständig bei und empfahl der Kammer,
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