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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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sich eine Verschiedenheit der Ansichten beider Kammern über die Behandlungsweise dieses Gegenstandes und das verschieden beob achtete Verfahren darin nicht wahrnehmen ließ. So überkam der jetzige Landtag diese Angelegenheit. Das betreffende, abermals an die erste Kammer gelangte, und jene zwei Gegenstände, Landtagsordnung und Remuneration der Prä sidenten, wiederum umfassende Decret vom 20. November dieses Jahres eröffnete den Ständen, wie nach dem hierüber bei denen frühernVersammlungen erlangten Einver ständnisse der unterm 27. Januar 1833 vorgelegte Entwurf zur Landtagsordnung unter den bereits genehmigten oder nach Befinden noch festzusetzenden Modifikationen auch bei jetzigem Landtage wiederum zur Richtschnur zu dienen habe, und wie man die Absicht habe, den beiden Präsidenten auch für diesen Landtag dieselbe Entschädigung, wie früher, zu gewähren (Abth. I. Bd. 1. S. 339). Die erste Kammer beantwortete die bei dem Registranden- vortrage in der Sitzung vom 21. November 1842 durch das Prä sidium an sie gestellte Frage, ob sie gemeint sei, den im Jahre 1833 an sie gelangten Entwurf zur Landtagsordnung auch bei gegenwärtigem Landtage wieder provisorisch zur Richtschnur zu nehmen, einhellig mit Ja; und gab, anscheinend in konsequenter Verfolgung ihrer früher gehegten Ansicht, daß, wenn überhaupt der zweite die Entschädigung der Präsidenten betreffende Punkt diesmal, wo von einer Umwandlung des Münzfußes in dem De crete nicht weiter die Rede war, als Bewilligungsgegenstand noch einer besonder» Zustimmung bedürfe, es verfassungsmäßig Sache der zweiten Kammer sei, sich zuerst darüber auszusprechen, das Decret ohne Weiteres an die zweite Kammer ab. Hier aber stieß diese Angelegenheit schon deshalb auf grö ßere Schwierigkeiten, als früher, weil man sich immittelst bei Ge legenheit der Frage, ob man eine Adresse als Antwort auf die Thronrede eingeben wolle und eingeben dürfe, gegen die mit einer Adresse wirklich oder nur vermeintlich, direct oder indirekt unvereinbaren Paragraphen der provisorischen Landtagsord nung erklärt hat. Die erste Deputation der zweiten Kammer stimmte daher in Gemäßheit der von ihrer Kammer bei jener Gelegenheit ge faßten Beschlüsse in ihrem Berichte dafür, daß 1) die provisorische Landtagsordnung nunmehr ihrem we sentlichen Inhalte nach in Berathung gezogen und so einer de sinitiven Verabschiedung entgegengeführt werde, daß man jedoch den Entwurf mit den bereits früher beschlossenen Modifikatio nen auch auf dem gegenwärtigen Landtage, so lange die defini tive Verabschiedung der Landtagsordnung nicht erfolgt, wieder um zur Richtschnur nehme, hiebei jedoch den §§. 37,116, 120, 122,123,124,132, 133,144 und 151, insoweit diese, gegen die von der Kammer beschlossene Adresse auf die Thronrede mit Recht oder Unrecht angezogen werden könnten, die Genehmi gung versage. Daß 2) jedenfalls aus §. 37 die Worte „zum Schlüsse erwiedert der Präsident der ersten Kam mer die königlichen Eröffnungen durch eine Gegenrede", und aus §.151 die Schlußworte: „welcher hierauf selbige im Namen der Stände durch eine Gegenrede erwiedert", gänzlich in Wegfall kommen müßten. Daß ss 3) sie, die erste Deputation, die Landtagsordnung nun mehr ihrem wesentlichen Inhalte nach in Berathung ziehe, und nach deren Beendigung behufs der definitiven Annahme noch im Laufe des gegenwärtigen Landtagsbesondern Bericht erstatte, daß 4) die monatliche Entschädigung von 300 Thlr. für einen jeden der Präsidenten während der ganzen Dauer des Landtags in Gemäßheir des zcitherigen Gebrauchs und aus Gründen der Billigkeit genehmigt werde (ein Gutachten, bei welchem auch die zweite Deputation mit concurrirt hatte).' Die zweite Kammer genehmigte diese Vorschläge und mo- dificirte nur den ersten insoweit, als sie a) statt der Worte: „hierbei jedoch Genehmigung versage" eine bereits in dem Deputationsbericht als Vorschlag des Re- gierungscommissars niedergelegte allgemeinere Fassung des Inhalts wählte: „jedoch mit der Erklärung, daß dadurch die Principfrage in Bezug auf die von der Kammer beschlossene,Adresse in keiner Weise präjudicirt werde", b) vor dem Worte „Modisicationen" noch einschaltete „und mit den auf diesem Landtage noch zu beschließen den" um sich nämlich die Annahme eines im Laufe der Berathung von einem Abgeordneten ausgegangenen Antrags offen zu be halten- Dieser Antrag, dahin gerichtet, es möge die erste Deputation beauftragt werden, über §. 90 und 129 der provisorischen Land tagsordnung, nämlich über die Frage: wenn die definitive Ab stimmung über eine Gesetzesvorlage eintreten solle ? und zwei tens: kann, wenn eine Majorität von zwei Drittheilen der Kam mermitglieder gegen den Gesetzentwurf sich erklärt und ihn ab lehnt, dennoch ein Vereinigungsverfahren mitderersten Kammer stattsinden? Bericht zu erstatten, noch ehe man sich mit der Be richterstattung über die Landtagsordnung im Allgemeinen be schäftige, fand dann auch nachträglich Genehmigung, und so wurde schließlich das Decret mit den dabei beschlossenen Modifi kationen und Vorbehalten beim Namensaufrufe von sämmtli- chen Mitgliedern angenommen. So gelangte diese Angelegenheit an die ersteKammer zurück, und durch deren Beschluß an die unterzeichnete Deputation, die nach erfolgter Zuziehung eines köm'gl. Commiffars ihr Gutach ten, das sie nach dem Vorgänge des Decrets in zwei Theile spal tet, in Folgendem eröffnet. Die Entschädigung der beiden Präsidenten für den Repräsentations aufwand betreffend. Schien man sich anfänglich bei den Ständen darüber nicht klar gewesen zu sein, ,ob diese Frage einen Bewilligungsgegen stand umfasse, und insofern einer ständischen Erklärung bedürfe, so hat man doch während der letzteren Landtage sich für deren Be jahung entschieden. Wenigstens wurde dies auf dem Landtage 18-Z-tz-von der zweiten und auf dem I8ZL auch von der ersten Kammer mit ausdrücklichen Worten erklärt und durch Beschluß festgestellt, ohne daß sich die Regierung dagegen bestimmt aus sprach. Hiermit steht denn auch der Beschluß der ersten Kam-
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